Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 09.06.2023
(eingegangen am 17.07.2023) ist bei der Gemeinde Nottuln eine Anregung gem. §
24 GO NRW auf einen sofortigen Beginn einer Ausweisung eines Sondergebietes
Windenergie nach §35 Abs. 2 BauGB eingegangen (siehe Anlage 1).
Die Bürgerwindpark Rorup Entwicklungs
GbR plant die Errichtung und den Betrieb eines kommunenübergreifenden
Bürgerwindparks mit bis zu 8 Windkraftanlagen auf den Gemeindegebieten von
Billerbeck, Coesfeld, Dülmen und Nottuln. Auf dem Gebiet der Gemeinde Nottuln
sind 3 Windkraftanlagen geplant.
Planungsrechtliche Situation:
Derzeit werden mit der 86.
Flächennutzungsplanänderung die Windkonzentrationszonen der Gemeinde Nottuln
aufgehoben (VL 126/2023). Die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie
die Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 29.06.2023
bis zum 08.08.2023 statt. Das Planungsziel dieser 86. Änderung des FNP ist die
ersatzlose Aufhebung der Konzentrationszonendarstellung einschließlich der
Höhenbegrenzung und Ausschlusswirkung. Da durch diese Aufhebung die allgemeine
Privilegierung der Windenergienutzung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB
wiederhergestellt wird, gibt es auch keinen Widerspruch zu den
regionalplanerischen Zielen.
Ab 2024 würde durch Inkrafttreten des
Entwurfes des Landesentwicklungsplans NRW das Ziel. 10.2-13 greifen, welches
die Windenergieanlagen bis zur Rechtskraft der Regionalpläne auf der Grundlage
der Planentwürfe der Regionalplanungsträger (Bezirksregierung Münster) steuert.
Inwieweit dies eine Planungssperre
außerhalb der Windenergiegebiete der Regionalpläne haben wird, ist noch nicht
abschließend definiert. Mit dem Feststellungsbeschluss der 86.FNP-Änderung ist
bereits eine Beantragung der Windenergieanlagen mindestens bis zum
Inkrafttreten des Entwurfes des Landesentwicklungsplans NRW möglich.