Betreff
86. Änderung des Flächennutzungsplans „Aufhebung Konzentrationszonen Windenergie“
Hier: Offenlagebeschluss
Vorlage
088/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Es wird die Abwägung aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie § 4 Abs. 1 BauGB zur 86. Änderung des Flächennutzungsplans zur Kenntnis genommen.

 

Die 86. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie dessen Begründung inkl. Umweltbericht werden mit Stand der Anlagen 1-3 nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden nach § 4 Abs. 2 BauGB mit demselben Stand beteiligt.

 

 

 


Sachverhalt:

 

Aktuell werden auf dem Gemeindegebiet die Windenergieanlagen durch zwei ausgewiesene Windkonzentrationszonen im Bereich Hastehausen und Horst gesteuert. Diese beiden Konzentrationszonen wurden mit der 45.Flächennutzungsplanänderung in Kraft gesetzt. Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.10.2020 (Az. 4 CN 2/19, Revisionsentscheidung zu einem Musterfall des OVG NRW vom 06.12.2017, Az. 7 D 100/15.NE) wurden im Nachhinein die Anforderungen an die Bekanntmachung derartiger Planungen unter dem Aspekt, dass den Bürger*innen insbesondere die Ausschlusswirkung nachdrücklich und nachvollziehbar vor Augen geführt werden müsse, neu definiert. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Planurkunde auf die zwei Teilbereiche beschränkt und die Ausschlusswirkung außerhalb der Konzentrationszonen nicht eindeutig zu erkennen ist, entspricht die Bekanntmachung diesen Anforderungen nicht. Eine entsprechende Rechtsexpertise wurde durch die Kanzlei Baumeister Rechtsanwälte mit Datum vom 21.09.2022 (Verfasser: Rechtsanwältin Dr. Garthaus) übermittelt. Hier wurde auf weitere Rechtsmängel hingewiesen. Eine „einfache“ Heilungsmöglichkeit durch eine Neubekanntmachung scheidet aufgrund zahlreicher materieller Mängel der damaligen Planung aus. Diese Mängel wurden im Laufe der Jahre durch die Rechtsprechung in vielen vergleichbaren Planungen herausgearbeitet. Darüber hinaus wurde durch das „Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land“ (Wind-an-Land- Gesetz, ein Artikelgesetz das u.a. das Baugesetzbuch geändert hat) die Steuerungsmöglichkeit nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für Windenergienutzung abgeschafft und auch die Übergangsregelungen wurden so eng gefasst, dass eine Neuplanung nun nicht mehr durchführbar ist (Frist für die Wirksamkeit 01.02.2024).

 

 

Das Planungsziel dieser 86. Änderung des FNP ist die ersatzlose Aufhebung der Konzentrationszonendarstellung einschließlich der Höhenbegrenzung und Ausschlusswirkung. Da durch diese Aufhebung die allgemeine Privilegierung der Windenergienutzung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB wiederhergestellt wird, gibt es auch keinen Widerspruch zu den regionalplanerischen Zielen.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Für die Gemeinde entstehen durch die Vergabe an ein Planungsbüro Kosten in Höhe von ca. 13.000 € brutto sowie eine Rechtsexpertise in Höhe von 2.445,45 € und interner Personal-aufwand zur Begleitung des Verfahrens.

 

 


Anlagen:

Anlage 1:         Abwägungsvorschläge zur 86. Änderung des Flächennutzungsplanes

 

Anlage 2:         86. Flächennutzungsplanänderung

 

Anlage 3:         Begründung inkl. Umweltbericht zur 86. Flächennutzungsplanänderung