Hier: Offenlagebeschluss
Beschlussvorschlag:
Es wird
die Abwägung aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie § 4
Abs. 1 BauGB zur 86. Änderung des Flächennutzungsplans zur Kenntnis genommen.
Die 86.
Änderung des Flächennutzungsplanes sowie dessen Begründung inkl. Umweltbericht werden
mit Stand der Anlagen 1-3 nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt. Die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden nach § 4 Abs. 2 BauGB
mit demselben Stand beteiligt.
Sachverhalt:
Aktuell
werden auf dem Gemeindegebiet die Windenergieanlagen durch zwei ausgewiesene
Windkonzentrationszonen im Bereich Hastehausen und Horst gesteuert. Diese
beiden Konzentrationszonen wurden mit der 45.Flächennutzungsplanänderung in
Kraft gesetzt. Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom
29.10.2020 (Az.
4 CN 2/19, Revisionsentscheidung zu einem Musterfall des OVG NRW vom
06.12.2017, Az. 7 D 100/15.NE) wurden im Nachhinein die Anforderungen an die
Bekanntmachung derartiger Planungen unter dem Aspekt, dass den Bürger*innen
insbesondere die Ausschlusswirkung nachdrücklich und nachvollziehbar vor Augen
geführt werden müsse, neu definiert. Aufgrund der Tatsache, dass sich die
Planurkunde auf die zwei Teilbereiche beschränkt und die Ausschlusswirkung
außerhalb der Konzentrationszonen nicht eindeutig zu erkennen ist, entspricht
die Bekanntmachung diesen Anforderungen nicht. Eine entsprechende
Rechtsexpertise wurde durch die Kanzlei Baumeister Rechtsanwälte mit Datum vom
21.09.2022 (Verfasser: Rechtsanwältin Dr. Garthaus) übermittelt. Hier wurde auf
weitere Rechtsmängel hingewiesen. Eine „einfache“ Heilungsmöglichkeit durch
eine Neubekanntmachung scheidet aufgrund zahlreicher materieller Mängel der
damaligen Planung aus. Diese Mängel wurden im Laufe der Jahre durch die
Rechtsprechung in vielen vergleichbaren Planungen herausgearbeitet. Darüber
hinaus wurde durch das „Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von
Windenergieanlagen an Land“ (Wind-an-Land- Gesetz, ein Artikelgesetz das u.a.
das Baugesetzbuch geändert hat) die Steuerungsmöglichkeit nach § 35 Abs. 3 Satz
3 BauGB für Windenergienutzung abgeschafft und auch die Übergangsregelungen
wurden so eng gefasst, dass eine Neuplanung nun nicht mehr durchführbar ist
(Frist für die Wirksamkeit 01.02.2024).
Das
Planungsziel dieser 86. Änderung des FNP ist die ersatzlose Aufhebung der
Konzentrationszonendarstellung einschließlich der Höhenbegrenzung und
Ausschlusswirkung. Da durch diese Aufhebung die allgemeine Privilegierung der
Windenergienutzung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB wiederhergestellt wird, gibt
es auch keinen Widerspruch zu den regionalplanerischen Zielen.
Finanzielle Auswirkungen:
Für die
Gemeinde entstehen durch die Vergabe an ein Planungsbüro Kosten in Höhe von ca.
13.000 € brutto sowie eine Rechtsexpertise in Höhe von 2.445,45 € und interner Personal-aufwand
zur Begleitung des Verfahrens.
Anlagen:
Anlage 1: Abwägungsvorschläge zur 86. Änderung des
Flächennutzungsplanes
Anlage 2: 86. Flächennutzungsplanänderung
Anlage 3: Begründung inkl. Umweltbericht zur 86.
Flächennutzungsplanänderung