Beschlussvorschlag:
Der Rat der
Gemeinde Nottuln nimmt die in der Anlage zur Vorlage genannten Personen in die
Vorschlagsliste für die Wahl der Hauptschöffinnen und -schöffen für das
Amtsgericht Coesfeld und das Landgericht Münster für die Amtszeit vom
01.01.2024-31.12.2028 auf.
Sachverhalt:
Die momentane Amtsperiode der Hauptschöffinnen und –schöffen an den Strafkammern des Landgerichtes und dem Schöffengericht beim Amtsgericht Coesfeld endet am 31.12.2023.
Für den kommenden Zeitraum (01.01.2024-31.12.2028) ist eine Vorschlagsliste zu erstellen und zu beschließen, aus der abschließend durch das Gericht die künftigen Schöffen ausgewählt werden.
Es haben sich 54 Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Nottuln um diese Ehrenämter beworben. Alle Bewerberinnen und Bewerber erfüllen die Voraussetzungen des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Ausübung des Amtes.
Für den Amtsgerichtsbezirk Coesfeld sind durch die Gemeinde Nottuln 5 Schöffen bzw. Schöffinnen (Strafkammern des Landgerichtes Münster 4 Schöffen, Schöffengericht des Amtsgerichtes Coesfeld 1 Schöffe) zu stellen. In der Vorschlagsliste ist mindestens die doppelte Anzahl an Bewerbern aufzunehmen, d.h. zehn Personen.
Es sollen bei der Auswahl alle Gruppen
der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden. Weiterhin sind die sonstigen
Kriterien zu
berücksichtigen:
Hohes Maß an Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils, geistige Beweglichkeit und körperliche Eignung (Sitzungsdienst).
Die Aufnahme von Bewerbern in die Vorschlagsliste muss mit 2/3-Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erfolgen.
Keine Aufnahme nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes finden
Personen,
1. die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt sind.
2. gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben.
3. die bei Beginn der Amtsperiode – hier 01.01.2024 – das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden.
4. die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden.
5. die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen.
6. die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen für das Amt nicht geeignet sind.
7. die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind.
8. die in Vermögensverfall geraten sind.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Anlagen:
Anlage 1 - Vorschlagsliste