Hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 BauGB
Beschlussvorschlag:
Ein
Verfahren zur 33. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Schapdetten Nord“ im
beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB für die in Anlage 1 abgegrenzten
Änderungsbereiche wird eingeleitet. (Hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2
BauGB)
Ziel des
Verfahrens ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine
künftige Entwicklung der bestehenden Strukturen sowie zur Bebauung bisher
ungenutzter Grundstücke.
Sachverhalt:
Zur
Realisierung einer baulichen Nachverdichtung in Schapdetten beabsichtigt die
Gemeindeverwaltung die Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 4
„Schapdetten Nord“ in zwei Geltungsbereichen im beschleunigten Verfahren gem. §
13a BauGB. Änderungsbereich 1 umfasst die Grundstücke Gemarkung Schapdetten,
Flur 3, Flurstück 161 sowie im Flur 1 die Flurstücke 1530, 1093 und 1094, die
alle im Besitz der Gemeinde Nottuln sind. Änderungsbereich 2 umfasst das
Grundstück Gemarkung Schapdetten, Flur 1, Flurstück 1468, welches derzeit durch
den katholischen Kindergarten Sankt Bonifatius baulich genutzt wird.
Aus Sicht
der Verwaltung ist für den Änderungsbereich 1 sowohl die Entwicklung
gemeinnütziger Einrichtungen als auch von Wohnraum vorgesehen. Es besteht die Möglichkeit zur Errichtung
eines Pfarr- bzw. Gemeindehauses, das Raum zur Begegnung und für
Veranstaltungen im Ortsteil Schapdetten schafft. Zudem ist die Errichtung einer
mindestens viergruppigen Kindertagesstätte mit Erweiterungsmöglichkeiten
vorgesehen. Diesbezüglich ist die Verwaltung bereits in Gesprächen mit der
Kirche, die den Sankt Bonifatius Kindergarten am Standort in der Fuldastraße 6
aufgeben möchte und Interesse an dem Standort „Alte Schule“ signalisiert hat.
Sofern der Erhalt des bestehenden Schulgebäudes wirtschaftlich ist, ist aus
Sicht der Verwaltung eine Integration des Bestandsgebäudes in die Planungen
wünschenswert.
Durch die
Verlagerung des Sankt Bonifatius Kindergartens in den Änderungsbereich 1 ist
für den Änderungsbereich 2 zukünftig eine Wohnnutzung vorgesehen.
Realisiert
werden sollen die angestrebten Entwicklungen im Rahmen einer Konzeptvergabe -
einem städtebaulichen Instrument, dass zur Steuerung der Vergabe von
Grundstücken eingesetzt werden kann. Grundsätzlich kann die Veräußerung
gemeindeeigener Grundstücke auf unterschiedliche Weise erfolgen. Neben einer
Direktvergabe eines Grundstückes zum Verkehrswert oder einer Vergabe durch ein
Bieterverfahren, bei dem der Zuschlag auf das höchste Gebot erteilt wird, steht
bei einer Konzeptvergabe die Qualität des eingereichten Konzeptes im
Vordergrund der Vergabeentscheidung, da nach bestimmten Kriterien die beste
Lösung für einen Standort herausgefiltert wird. Dabei gibt es die Möglichkeit,
einen Festpreis als Voraussetzung zu definieren, sodass die Qualitätskriterien
des Konzeptes zu 100% entscheiden oder aber das Bestgebotsverfahren, bei dem
sowohl das Konzept als auch der Kaufpreis bewertet werden. Dazu wird die
Gewichtung vom Angebot des Kaufpreises und der Qualität des Konzeptes zu Beginn
der Ausschreibung bekannt gegeben. Empfohlen wird dabei eine Gewichtung von 70%
des Konzeptes und 30% des Kaufpreises. Der Höchstsatz der Gewichtung des
Kaufpreises liegt bei jeweils 50%. Erarbeitet wird die Konzeptvergabe durch
Architekten oder Stadtplaner, wobei es sich bei der Aufstellung der Vergabe um
eine vergütungspflichtige Leistung nach Honorarordnung für Architekten und
Ingenieure (HOAI) handelt.
Ablauf
einer Konzeptvergabe:
Durchschnittlich
dauert eine Konzeptvergabe drei bis sechs Monate. Zunächst muss der Marktwert
der einzelnen Grundstücke des Gebietes per Sachverständigengutachten ermittelt
werden. Daraufhin findet eine öffentliche Bekanntmachung der Ausschreibung
statt, die den Start des Verfahrens definiert. Die Bekanntmachung beinhaltet
auch die Projektbeschreibung einschließlich im Vorfeld definierter
Bewertungskriterien und Zulassungskriterien. Die Kriterien können sich
beispielsweise auf die Themenbereiche Wohnungspolitik, Städtebau / Quartier,
Funktion / Architektur, Energie / Ökologie / Verkehr beziehen. Die
eingereichten Konzepte, die weder Form- noch Fristfehler beinhalten, werden mit
Hilfe der Bewertungsmatrix durch die zuständigen Gremien geprüft. Dies kann die
Verwaltung oder ein Betreuungsbüro und zusätzlich ein eigens eingerichtetes
Gremium sein. Die Zusammensetzung des Gremiums wird in der Bekanntmachung
genannt und sollte bestehen aus den entsprechenden Fachämtern, der Politik
sowie Fachleuten, die zu den jeweiligen Schwerpunkten beraten. Eine
unterstützende Möglichkeit ist die Durchführung einer Auftaktveranstaltung
sowie einem Fragenkolloquium, bei denen Fragen zur Projektbeschreibung sowie
den Bewertungskriterien gestellt werden können und dessen Antworten
anschließend Teil der Ausschreibungsunterlagen werden.
Nach
Abgabe der Konzepte finden Auswahlgespräche statt, bei denen die einzelnen
Bieter ihre Konzepte vorstellen können. Danach wird anhand der Bewertungsmatrix
über jedes Konzept entschieden. Möglich ist eine Aufforderung durch den Beirat
zur Nachbesserung einiger Aspekte der Konzepte innerhalb einer bestimmten
Frist. Im Anschluss daran wird eine Entscheidung gefällt, die ausführlich
dokumentiert wird und an jeden Bieter nach Verfahrensabschluss weitergegeben
wird. Damit bleibt das Verfahren nachvollziehbar und transparent für alle
Teilnehmer. In einem nächsten Schritt wird dem erfolgreichen Bieter oder der
Bietergemeinschaft das Grundstück oder die Grundstücke anhand gegeben. Die
Anhandgabe ist ein Prozess, indem der Bieter einen definierten Zeitraum zur
detaillierten Ausarbeitung der Finanzierung und der Qualitäten des Konzeptes
zugesprochen bekommt. Hierfür ist maximal ein Zeitraum von zwei Jahren
vorgesehen, innerhalb dessen bestimmte „Meilensteine“ zur Angebotsrealisierung
vereinbart und umgesetzt werden müssen. Werden diese Meilensteine nicht erfüllt
oder weichen vom Konzept ab, so kann die Zustimmung des Verkäufers
zurückgezogen werden. Gleichzeitig werden die formalen Voraussetzungen des
Grundstückserwerbes erfüllt sowie der Kaufvertrag und die Eintragung im
Grundbuch vorbereitet. Zentrale Aspekte sind hierbei Nutzungskonzepte,
Bauverpflichtungen bis zu einem gesetzten Zeitpunkt, sowie eine definierte
Quote des geförderten Wohnungsbaus. Nachdem die Anhandgabe abgelaufen ist,
erfolgt der Verkauf oder die Verpachtung.
Die
erläuterten Informationen dienen zunächst der generellen Beschreibung des
Instrumentes Konzeptvergabe und sind der Orientierungshilfe zur Vergabe
öffentlicher Grundstücke nach Konzeptqualität der Architekten- und
Stadtplanerkammer Hessen und des Hessischen Städtetages entnommen worden. Diese
ist unter dem folgenden Link abrufbar und kann auch für weitergehende
Informationen hinzugezogen werden: AKH_LF_Konzeptvergabe_20170816_RZ.indd
(akbw.de)
Quelle:
eigene Darstellung nach AKH u. Hessischer Städtetag 2017: 19
Planungsrechtliche
Situation:
Die betreffenden
Flurstücke befinden sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes
Nr. 4 „Schapdetten Nord“. Für die Teilbereiche Flur 3, Flurstück 161 und Flur
1, Flurstück 1530 des Änderungsbereiches 1 setzt der Bebauungsplan ein
allgemeines Wohngebiet fest. Die Flurstücke 1093 und 1094 sind als Fläche für
Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Schule festgesetzt. Der Änderungsbereich 2
ist im Bebauungsplan als Fläche für den Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen
Kindergarten und Jugendheim festgesetzt. Um die oben erläuterten
Planungsabsichten realisieren zu können, ist die 33. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 4 „Schapdetten Nord“ hinsichtlich der Art der baulichen
Nutzung und einer Anpassung der Baugrenzen erforderlich. Beabsichtigt ist die
Festsetzung beider Änderungsbereiche (siehe Anlage 1) als allgemeine Wohngebiete.
Bezüglich der Genehmigungsfähigkeit eines Pfarr- bzw. Gemeindehauses im
beabsichtigten allgemeinen Wohngebiet wird die Verwaltung Abstimmungsgespräche
mit dem Kreis Coesfeld führen.
Im
Flächennutzungsplan der Gemeinde Nottuln ist der Änderungsbereich 1 in einem
Teilbereich als Wohnbaufläche und in einem anderen Teilbereich als
Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule dargestellt. Den
Änderungsbereich 2 stellt der Flächennutzungsplan als Gemeinbedarfsfläche mit
der Zweckbestimmung Soziales dar. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann ein
Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht,
auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt
ist. Der Flächennutzungsplan ist dann im Zuge der Berichtigung anzupassen.
Finanzielle Auswirkungen:
Die für
die Durchführung des Änderungsverfahrens sowie die Beauftragung von
Fachgutachten (Umweltbericht, Artenschutz etc.) entstehenden Kosten werden von
der Gemeinde getragen.
Anlagen:
Anlage 1: Änderungsbereiche des Bebauungsplanes
Nr. 4 „Schapdetten Nord“