Hier: Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der berührten Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Beschlussvorschlag:
Der
Entwurf der 2. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 81 " Gewerbegebiet
Buxtrup“, die dazugehörige Begründung sowie die schalltechnische Untersuchung
zur Planung werden mit Stand der Anlagen 1-3 nach § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig
öffentlich ausgelegt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
werden nach § 4 Abs. 1 BauGB mit demselben Stand beteiligt.
Ziel des Änderungsverfahrens
ist die Schaffung der planungsrechtlichen Grundlage für Modernisierungen bzw. Umstrukturierungen
des am Standort vorhandenen Klinkerwerkes.
Sachverhalt:
Mit Beschluss vom 11.12.2018 hat der Rat der Gemeinde Nottuln ein Verfahren
zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81 „Gewerbegebiet Buxtrup“ eingeleitet
(siehe VL 174/2018). Da der Änderungsbeschluss zeitlich entsprechend lange
zurückliegt, möchte die Verwaltung erneut den politischen Willen durch einen
Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem.
§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
einholen.
Mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81 „Gewerbegebiet Buxtrup“
sollen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um Modernisierungs-
und
Umstrukturierungsmaßnahmen im Plangebiet zu ermöglichen, die auf Basis des
derzeit
geltenden Planungsrechtes nicht umsetzbar sind. Seitens des ansässigen
Unternehmens wird im Wesentlichen eine teilweise Verlagerung des derzeit mittig
auf dem Betriebsgelände
liegenden Werksgebäudes angestrebt. Dieses soll durch einen Neubau im
Südosten des
Plangebietes ergänzt werden. Der betreffende Bereich wird im wirksamen
Bebauungsplan als Industriegebiet ausgewiesen, gegenwärtig aber als Ackerfläche
genutzt. Kapazitätssteigerungen werden seitens des Unternehmens nicht
vorgesehen. Das städtebauliche Konzept für die vorliegende
Bebauungsplanänderung sieht vor allem eine
Erhöhung des festgesetzten Maßes der baulichen Nutzung vor, um auf diese
Weise die
Ausnutzbarkeit der Betriebsfläche zu erhöhen und damit insbesondere die
Verlagerung des
Werksgebäudes Richtung Südosten zu ermöglichen. Die festgesetzte Art der
baulichen
Nutzung ändert sich nicht.
Mit der Änderung des Bebauungsplanes soll nunmehr eine planungsrechtliche
Grundlage
geschaffen werden, um eine Realisierung der Planungsabsichten zu
ermöglichen.
Folgende Flurstücke sind im Geltungsbereich der 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 81 „Gewerbegebiet Buxtrup“ enthalten: 72, 87, 88, 108 -
111, 113 (teilweise), 116, 128, 145- 152 (alle Flur 63, Gemarkung Nottuln).
Planungsrechtliche Situation:
Für das Plangebiet liegt der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 81
„Gewerbegebiet Buxtrup“ aus dem Jahr 1999 vor, der für den nördlichen
Teilbereich gegliederte gewerbliche Bauflächen und für den südlichen
Teilbereich „Industriegebiet“ festsetzt. Die im Süden befindlichen Grünstrukturen
entlang des Nonnenbach werden als „Flächen für die Wasserwirtschaft“ mit der
Zweckbestimmung „Ausgleichsfläche“ festgesetzt.
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Nottuln wird das
Betriebsgelände des
Unternehmens, das innerhalb des Geltungsbereiches der 2. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 81 liegt, als „Gewerbliche Baufläche“ dargestellt. Die südwestlich
angrenzenden Flächen, die auch den Nonnenbach umfassen, werden als „Fläche für
die Landwirtschaft“ dargestellt. Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81
„Gewerbegebiet Buxtrup“ wird somit gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt.
Weiteres
vorgehen:
Der Entwurf
der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81 „Gewerbegebiet Buxtrup“
einschließlich der zugehörigen Begründung und der schalltechnischen Untersuchung
werden nach § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig öffentlich ausgelegt. Die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange werden nach § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt.
Im Anschluss an die frühzeitige Beteiligung werden die Unterlagen entsprechend
der eingehenden Stellungnahmen überarbeitet und der Politik zur Beratung sowie
zur Einholung eines Offenlagebeschlusses erneut vorgelegt. Nach der Offenlage gem.
§ 3 Abs. 2 BauGB und der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB gibt
die Verwaltung einen Bericht über die eingegangenen Stellungnahmen und legt dem
Rat die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81 – so die Offenlage im Anschluss
nicht zu wesentlichen Planänderungen führt, die eine erneute Beteiligung der
o.g. Stellen verpflichtend auslösen würde – zum Satzungsbeschluss vor.
Finanzielle Auswirkungen:
Zur Übernahme
der Kosten interner Personalaufwendungen sowie der Kosten der
Änderungsverfahrens wird ein städtebaulicher Vertrag gem. § 11 BauGB mit dem
Vorhabenträger geschlossen. Die Kosten für externe Planungsleistungen,
Gutachten etc. trägt der Vorhabenträger (siehe Vorlage 174/2018).
Anlagen:
Anlage 1: Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81
„Gewerbegebiet Buxtrup“
Anlage 2: Entwurf der Begründung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 81 „Gewerbegebiet Buxtrup“
Anlage 3: Schalltechnische Untersuchung