Beschlussvorschlag:
Die als Anlage 1 zu dieser
Vorlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonntagen auf dem Gebiet der Gemeinde Nottuln wird
beschlossen.
Sachverhalt:
Gemäß § 6 Abs. 1 LÖG
NRW dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar
aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr
bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Ein öffentliches Interesse liegt
insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen,
Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt.
§ 6 Abs. 4 LÖG NRW
ermächtigt die örtliche Ordnungsbehörde im Rahmen einer ordnungsbehördlichen
Verordnung, entsprechende Tage freizugeben. Die Verordnung kann dabei auf
einzelne Orts- bzw. Stadtteile oder Handelszweige beschränkt werden. Dabei darf
sich die Freigabe der Ladenöffnungszeit nur auf die unmittelbare Umgebung der
Veranstaltungsfläche beziehen.
Der Sowohl das
Frühlingsfest mit Stiftslauf, das Nottulner Weinfest als auch der Martinimarkt
sind traditionelle Veranstaltungen, die von Jahr zu Jahr mehr Besucher
anziehen. Auch aus dem Umland strömen Besucher zu beiden Veranstaltungen. Für
den jeweiligen Sonntag sind sie das prägende Element.
Vor Erlass der
Rechtsverordnung zur Freigabe der Tage nach § 6 Absatz 1 LÖG NRW sind
Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, die jeweilige
Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. Mit Schreiben
vom 16.02.2023 wurden die Ev. Friedens-Kirchengemeinde Nottuln, der BVMW e.V.,
Münster, die IHK Münster, die Handwerkskammer Münster, die Kath. Kirche Nottuln
und Verdi Bezirk Münsterland, Münster gebeten worden, bis zum 02.03.2023 eine
Stellungnahme abzugeben.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Anlagen:
Anlage 1 – Ordnungsbehördliche Verordnung
Anlage 2 – Veranstaltungsfläche Martinimarkt
Anlage 3 – Veranstaltungsfläche Frühlings- und Weinfest