Betreff
Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses der Gemeinde Nottuln für das Jahr 2022
Vorlage
005/2023
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Für die Gemeinde Nottuln liegen die Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses 2022 nach § 50 KomHVO i. V. m. § 116a (1) GO NRW vor. Es wird beschlossen, von der größenabhängigen Befreiung im Zusammenhang mit der Erstellung des Gesamtabschlusses für das Jahr 2022 Gebrauch zu machen.

 


Sachverhalt:

Nach § 50 KomHVO i. V. m. § 116 GO NRW hat die Gemeinde Nottuln in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31. Dezember einen Gesamtabschluss sowie einen Gesamtlagebericht aufzustellen.

Mit dem 2. NKFWG NRW vom 18. Dezember 2018 wurde u. a. die GO NRW dahingehend geändert, dass ab dem 01.01.2019 für Kommunen die Möglichkeit der Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses und eines Gesamtlageberichtes besteht. Erfüllt eine Kommune die in § 116a Abs. 1 GO NRW genannten größenabhängigen Merkmale, ist sie von der Aufstellung des Gesamtabschlusses befreit. Von der größenabhängigen Befreiung wurde bereits in den Jahren 2019 bis 2021 Gebrauch gemacht. Über die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses entscheidet der Rat jedes Haushaltsjahr bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres (vgl. § 116a Absatz 2 Satz 1 GO NRW). Das Vorliegen der Voraussetzungen ist gegenüber dem Rat anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen (vgl. § 116a Absatz 2 Satz 2 GO NRW). In der Anlage zu dieser Beschlussvorlage sind die größenabhängigen Merkmale zum 31.12.2020 und zum 31.12.2021 dargestellt, die die Befreiung verdeutlichen. Zum Stichtag 31.12.2022 werden keine weitreichenden Änderungen erwartet. Im Falle einer Befreiung hat die Gemeinde einen ausführlichen Beteiligungsbericht (§ 117 GO NRW) zu erstellen. Über den Beteiligungsbericht ist ein gesonderter Beschluss des Rats in öffentlicher Sitzung herbeizuführen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

keine


Anlagen:

Prüfung der Befreiungsmöglichkeit nach § 116a GO NRW - Auswertung