Betreff
II. Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung
Vorlage
224/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Satzungsänderung wird entsprechend der Anlage beschlossen.


Sachverhalt:

Die Öffentlich-rechtlichen Entsorger sind gemäß KrWG gesetzlich verpflichtet, ab dem 01.01.2025 Alttextilien getrennt zu erfassen und zu verwerten. In § 20 KrWG ist dazu Folgendes geregelt:

 

§ 20 Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 15 und 16 zu beseitigen. Werden Abfälle zur Beseitigung überlassen, weil die Pflicht zur Verwertung aus den in § 7 Absatz 4 genannten Gründen nicht erfüllt werden muss, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verwertung verpflichtet, soweit bei ihnen diese Gründe nicht vorliegen.

 

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, folgende in ihrem Gebiet in privaten Haushaltungen angefallenen und überlassenen Abfälle getrennt zu sammeln:

1. Bioabfälle; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend,

2. Kunststoffabfälle; § 9 gilt entsprechend,

3. Metallabfälle; § 9 gilt entsprechend,

4. Papierabfälle; § 9 gilt entsprechend,

5. Glas; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend,

6. (NEU) Textilabfälle; § 9 gilt entsprechend,

7. Sperrmüll; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sammeln Sperrmüll in einer Weise, welche die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling der einzelnen Bestandteile ermöglicht und

8. gefährliche Abfälle; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen sicher, dass sich die gefährlichen Abfälle bei der Sammlung nicht mit anderen Abfällen vermischen.

 

Die Verpflichtung zur getrennten Sammlung von Textilabfällen nach Satz 1 Nummer 6 gilt spätestens ab dem 1. Januar 2025.

 

In der Sitzung des Arbeitskreises Abfallwirtschaft Kreis Coesfeld am 15.02.2022 wurden die verschiedenen Möglichkeiten der notwendigen Umsetzung erörtert. Einvernehmlich wird davon abgeraten, ein umfassendes Konkurrenzsystem zu den bisherigen gemeinnützigen sowie gewerblichen Sammlungen zu etablieren. Vorgabegemäß sind zukünftig alle Alttextilien getrennt zu erfassen, dabei ist zu beachten, dass sich die bisherigen Sammelaktivitäten vornehmlich auf Altkleider und Altschuhe, möglichst noch tragbar, beschränken.

 

Dies ist aus fachlicher Sicht auch sinnvoll, da im Hinblick auf die Abfallhierarchie mit der bestehenden karitativen Altkleidersammlung die höherwertige Wiederverwendung im Vordergrund steht und ermöglicht wird.

 

Die nun umzusetzende getrennte Sammlung „aller“ Textilabfälle (auch Bettwäsche, Gardinen, Stoffreste, Handtücher etc. – auch verschlissen und verschmutzt) hat hingegen die stoffliche Verwertung, also das Recycling zum Ziel, damit die hochwertigen Faserrohstoffe nicht als Sperr- und Restmüll in die Verbrennung gehen.

 

Die WBC hat daher fachlich vorgeschlagen, jeweils einen geeigneten Sammelbehälter für „alle“ Alttextilien (auch Bettwäsche, Gardinen, Stoffreste, Handtücher etc.) auf den Wertstoffhöfen aufzustellen. Diesem Vorschlag wurde seitens der Städte und Gemeinden einheitlich zugestimmt.

 

Darüber hinaus wurde seitens des Arbeitskreises dem Vorschlag einstimmig zugestimmt, hierzu die Aufgabe der Sammlung und des Transportes über eine ÖrV auf den Kreis zu übertragen. Eventuell anfallende Erlöse sollen an die Städte und Gemeinden in bekannter Weise weitergeleitet werden.

 

Die WBC erhält vom Kreis Coesfeld für ihre Leistungen eine Vergütung, die auf der Grundlage betriebswirtschaftlich anerkannter Kalkulationsmethoden ermittelt wird. Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage des Vertrages zur Regelung der Kalkulation und Abrechnung der Leistungen der WBC vom 29.06.1998.

Die Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kreis Coesfeld und den kreisangehörigen Kommunen zur Übertragung der Aufgaben Sammlung und Transport von Textilabfällen wurde mit dem Schreiben vom 18.11.2022 von der Bezirksregierung Münster genehmigt.

Der Container für Textilabfälle wird Anfang Januar 2023 auf dem Wertstoffhof Nottuln aufgestellt.

 

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

keine


Anlagen:

  1. II. Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung