Beschlussvorschlag:
Die
Bürgeranregung wird zur Kenntnis genommen. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen
Regelung in der Straßenverkehrsordnung zur gegenseitigen Rücksicht und zum
Halten und Parken, wird keine gesonderte Regelung getroffen.
Sachverhalt:
In der
Straßenverkehrsordnung sind die gegenseitige Rücksichtnahme und das Halten und
Parken geregelt. Hieraus ergibt sich, dass das Parken von Grundstückzufahrten
nicht erlaubt ist. Die Grundstückszufahrten müssen als diese zu erkennen sein.
Diese Regelung wird als ausreichend angesehen und bedarf keiner zusätzlichen
Ergänzung.
Nach
Rücksprache mit der anordnenden Straßenverkehrsbehörde und der Kreis
Polizeibehörde wird dieser Umstand ähnlich bewertet und es besteht keine
Aussicht auf Anordnung.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
Anlage 1: Anregung gemäß § 24 GO NRW – Hier: 1.
Antrag