Beschlussvorschlag:
Die als
Anlage zu dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen auf dem Gebiet der
Gemeinde Nottuln wird beschlossen.
Sachverhalt:
Gemäß § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens acht,
nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen im öffentlichen
Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Ein
öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang
mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt.
§ 6 Abs. 4 LÖG NRW ermächtigt die
örtliche Ordnungsbehörde im Rahmen einer ordnungsbehördlichen Verordnung,
entsprechende Tage freizugeben. Die Verordnung kann dabei auf einzelne Orts-
bzw. Stadtteile oder Handelszweige beschränkt werden. Dabei darf sich die
Freigabe der Ladenöffnungszeit nur auf die unmittelbare Umgebung der
Veranstaltungsfläche beziehen.
Der Sowohl das Nottulner Weinfest als
auch der Martinimarkt sind traditionelle Veranstaltungen, die von Jahr zu Jahr
mehr Besucher anziehen. Auch aus dem Umland strömen Besucher zu beiden
Veranstaltungen. Für den jeweiligen Sonntag sind sie das prägende
Element.
Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der Tage nach § 6 Absatz 1
LÖG NRW sind Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, die
jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. Mit
Schreiben vom 24.05.2022 wurden die Ev.
Friedens-Kirchengemeinde Nottuln, der BVMW e.V., Münster, die IHK Münster, die Handwerkskammer
Münster, die Kath. Kirche Nottuln und Verdi Bezirk Münsterland, Münster gebeten worden, bis zum 10.06.2021 eine Stellungnahme
abzugeben.
Seitens
ver.di Bezirk Münsterland ist die als Anlage 2 beigefügte Stellungnahme vor
Sitzungseinladung postalisch eingegangen. Insbesondere den dort geäußerten
Bedenken hinsichtlich der räumlichen Abgrenzung ist durch nachträgliche
Einfügung des § 1 Abs. 2 in die Verordnung begegnet worden.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
Anlage 1 – Ordnungsbehördliche Verordnung
Anlage 2 – Schreiben der Firma ver.di Bezirk Münsterland vom 02.06.2022