Betreff
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen auf dem Gebiet der Gemeinde Nottuln
Vorlage
105/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die als Anlage zu dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen auf dem Gebiet der Gemeinde Nottuln wird beschlossen.

 


Sachverhalt:


Gemäß § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt.

§ 6 Abs. 4 LÖG NRW ermächtigt die örtliche Ordnungsbehörde im Rahmen einer ordnungsbehördlichen Verordnung, entsprechende Tage freizugeben. Die Verordnung kann dabei auf einzelne Orts- bzw. Stadtteile oder Handelszweige beschränkt werden. Dabei darf sich die Freigabe der Ladenöffnungszeit nur auf die unmittelbare Umgebung der Veranstaltungsfläche beziehen.

Der Sowohl das Nottulner Weinfest als auch der Martinimarkt sind traditionelle Veranstaltungen, die von Jahr zu Jahr mehr Besucher anziehen. Auch aus dem Umland strömen Besucher zu beiden Veranstaltungen. Für den jeweiligen Sonntag sind sie das prägende Element. 

Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der Tage nach § 6 Absatz 1 LÖG NRW sind Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. Mit Schreiben vom 24.05.2022 wurden die Ev. Friedens-Kirchengemeinde Nottuln, der BVMW e.V., Münster, die IHK Münster, die Handwerkskammer Münster, die Kath. Kirche Nottuln und Verdi Bezirk Münsterland, Münster gebeten worden, bis zum 10.06.2021 eine Stellungnahme abzugeben.

 

Seitens ver.di Bezirk Münsterland ist die als Anlage 2 beigefügte Stellungnahme vor Sitzungseinladung postalisch eingegangen. Insbesondere den dort geäußerten Bedenken hinsichtlich der räumlichen Abgrenzung ist durch nachträgliche Einfügung des § 1 Abs. 2 in die Verordnung begegnet worden.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

keine

 


Anlagen:

Anlage 1 – Ordnungsbehördliche Verordnung

Anlage 2 – Schreiben der Firma ver.di Bezirk Münsterland vom 02.06.2022