Beschlussvorschlag:
Der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit dem Kreis Coesfeld wird zugestimmt.
Sachverhalt:
Die Öffentlich-rechtlichen Entsorger sind gemäß KrWG
gesetzlich verpflichtet, ab dem 01.01.2025 Alttextilien getrennt zu erfassen
und zu verwerten. In § 20 KrWG ist dazu Folgendes geregelt:
§ 20 Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die
in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten
Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach
Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 15 und 16 zu
beseitigen. Werden Abfälle zur Beseitigung überlassen, weil die Pflicht zur
Verwertung aus den in § 7 Absatz 4 genannten Gründen nicht erfüllt werden muss,
sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verwertung verpflichtet,
soweit bei ihnen diese Gründe nicht vorliegen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind
verpflichtet, folgende in ihrem Gebiet in privaten Haushaltungen angefallenen
und überlassenen Abfälle getrennt zu sammeln:
1. Bioabfälle; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie
Absatz 4 gilt entsprechend,
2. Kunststoffabfälle; § 9 gilt entsprechend,
3. Metallabfälle; § 9 gilt entsprechend,
4. Papierabfälle; § 9 gilt entsprechend,
5. Glas; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4
gilt entsprechend,
6. (NEU) Textilabfälle; § 9 gilt entsprechend,
7. Sperrmüll; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
sammeln Sperrmüll in einer Weise, welche die Vorbereitung zur Wiederverwendung
und das Recycling der einzelnen Bestandteile ermöglicht und
8. gefährliche Abfälle; die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger stellen sicher, dass sich die gefährlichen Abfälle bei der
Sammlung nicht mit anderen Abfällen vermischen.
Die Verpflichtung zur getrennten Sammlung von
Textilabfällen nach Satz 1 Nummer 6 gilt spätestens ab dem 1. Januar 2025.
In der Sitzung des Arbeitskreises Abfallwirtschaft Kreis
Coesfeld am 15.02.2022 wurden die verschiedenen Möglichkeiten der notwendigen
Umsetzung erörtert. Einvernehmlich wird davon abgeraten, ein umfassendes
Konkurrenzsystem zu den bisherigen gemeinnützigen sowie gewerblichen Sammlungen
zu etablieren. Vorgabegemäß sind zukünftig alle Alttextilien getrennt zu
erfassen, dabei ist zu beachten, dass sich die bisherigen Sammelaktivitäten
vornehmlich auf Altkleider und Altschuhe, möglichst noch tragbar, beschränken.
Dies ist aus fachlicher Sicht auch sinnvoll, da im Hinblick
auf die Abfallhierarchie mit der bestehenden karitativen Altkleidersammlung die
höherwertige Wiederverwendung im Vordergrund steht und ermöglicht wird.
Die nun umzusetzende getrennte Sammlung „aller“
Textilabfällen (auch Bettwäsche, Gardinen, Stoffreste, Handtücher etc. – auch
verschlissen und verschmutzt) hat hingegen die stoffliche Verwertung, also das
Recycling zum Ziel, damit die hochwertigen Faserrohstoffe nicht als Sperr- und
Restmüll in die Verbrennung gehen.
Die WBC hat daher fachlich vorgeschlagen, jeweils einen
geeigneten Sammelbehälter für „alle“ Alttextilien (auch Bettwäsche, Gardinen,
Stoffreste, Handtücher etc.) auf den Wertstoffhöfen aufzustellen. Diesem
Vorschlag wurde seitens der Städte und Gemeinden einheitlich zugestimmt.
Darüber hinaus wurde seitens des Arbeitskreises dem
Vorschlag einstimmig zugestimmt, hierzu die Aufgabe der Sammlung und des
Transportes über eine ÖrV auf den Kreis zu übertragen. Eventuell anfallende
Erlöse sollen an die Städte und Gemeinden in bekannter Weise weitergeleitet
werden.
Unter Verweis auf § 5 des Entwurfes der
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung soll der Kreis die WBC mit der Umsetzung
der Maßnahmen beauftragen. Es entsteht somit ein direktes Auftragsverhältnis
zwischen dem Kreis Coesfeld und der WBC. Die Städte und Gemeinden sollen sich
mit der Beauftragung der WBC vollumfänglich einverstanden erklären. Direkte
Vertragsbeziehungen zwischen den Städten und Gemeinden und der WBC werden
jedoch nicht begründet.
Die WBC erhält vom Kreis Coesfeld für ihre
Leistungen eine Vergütung, die auf der Grundlage betriebswirtschaftlich
anerkannter Kalkulationsmethoden ermittelt wird. Die Abrechnung erfolgt auf der
Grundlage des Vertrages zur Regelung der Kalkulation und Abrechnung der
Leistungen der WBC vom 29.06.1998.
Der Aufsichtsrat der WBC hat in seiner
Sitzung vom 21.03.2022 ebenfalls einstimmig dem Kreis Coesfeld empfohlen, die
öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit den Städten und Gemeinden über die
Übertragung der Aufgaben Sammlung und Transportes von Textilabfällen, die im
Rahmen des kommunalen Anschluss- und Benutzungszwanges anfallen, abzuschließen.
Der in der Anlage beigefügte Entwurf der ÖrV zur Erfassung
und Verwertung von Alttextilien im Kreis Coesfeld wurde durch die Kanzlei
Gaßner, Berlin, fachjuristisch geprüft.
Die entsprechende Umsetzung wird auch
Gegenstand in der Fortschreibung des Allwirtschaftskonzeptes sein.
Finanzielle Auswirkungen:
Der Kreis stellt die entstehenden Kosten in seine Gebührenkalkulation ein. Erlöse aus der Verwertung werden seitens des Kreises an die Städte und Gemeinden gegen Stellung entsprechender Rechnungen direkt ausgeschüttet
Anlagen:
- Öffentlich-rechtliche
Vereinbarung zwischen dem Kreis Coesfeld und den Städten und Gemeinden
Ascheberg, Billerbeck, Coesfeld, Dülmen, Havixbeck, Lüdinghausen,
Nordkirchen, Nottuln, Olfen, Rosendahl und Senden über die Delegation von
Aufgaben im Bereich der Sammlung und des Transportes von Textilabfällen,
die im Rahmen des kommunalen Anschluss- und Benutzungszwanges anfallen