Betreff
Bürgerantrag gem. § 24 GO NW vom 21.12.2022 - Filterpflicht für Kaminöfen
Vorlage
073/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Einführung einer gemeindeseitigen Filterpflicht für Kaminöfen wird abgewiesen, aber die Gemeinde Nottuln wird beauftragt mögliche Festsetzungen in Bebauungsplänen zur Verwendung von Brennstoffen und anlagenbezogenen Vorkehrungen zur Reinhaltung der Luft in den „Werkzeugkoffer“ für den Klimaschutz in der Bauleitplanung aufzunehmen und bei der Planung von Neubaugebieten zu berücksichtigen.

 


Sachverhalt:

Der Bürgerantrag gem. § 24 GO NW vom 21.12.2022 - Filterpflicht für Kaminöfen ist als Anlage 1 angefügt.

 

Für Betriebs- und Brandsicherheit der Heizungsanlagen sind grundsätzlich Land und Bund

zuständig. Deren immissions- und bauordnungsrechtliche Vorschriften regeln Zulässigkeit,

Grenzwerte, Abnahme und Kontrolle. Nur in sehr abgegrenzten Rechtsbereichen gibt es

Ermächtigungen für kommunale Einwirkungsmöglichkeiten.

 

Das Immissionsschutzrecht enthält verschiedene Rechtsgrundlagen für Beschränkungen und Regelungen von Holzfeuerungsanlagen auf lokaler Ebene. Dazu gehören die Ermächtigungen der Landesregierungen zur Festlegung brennstoff- aber auch anlagenbezogener Verbote und Beschränkungen im Verordnungswege in § 47 Abs. 7 und § 49 Abs. 1 BImSchG. Für diese Verordnungen sind die Landesregierungen zuständig.

Die Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) enthält Vorschriften und Regelungen für die Reinhaltung der Luft, maßgeblich ist die 1. BImSchV Stufe 1 und 2 als Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen. Während neue Kaminanlagen bereits Feinstaubfilter enthalten oder geringere Emissionen erzeugen und sich seit 2020 mit dem Blauen Engel zertifizieren lassen können, ist für ältere Anlagen u. U. eine Nachrüstung erforderlich. Der 31. Dezember 2024 ist der nächste Stichtag für Kaminbesitzer:Innen: Nach diesem Tag müssen Kamine, die mit festen Brennstoffen betrieben werden, den Vorgaben der Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) entsprechen. Hausbesitzer:Innen müssen ihrem Bezirksschornsteinfeger nachweisen, dass ihr Kaminofen die Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid einhält. 

 

Oberste Immissionsschutzbehörde für die Durchführung des Landesimmissions-schutzgesetzes ist das für Umweltschutz zuständige Ministerium, obere Immissionsschutzbehörde die Bezirksregierung, untere Immissionsschutzbehörde ist der Kreis und die kreisfreie Stadt.

 

Einige Landesimmissionsschutzgesetze - so auch das LImschG NRW - ermächtigen die Gemeinden „im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit “ eines Gebietes durch ordnungsbehördliche Verordnung anlagen- und brennstoffbezogene Restriktionen vorzuschreiben.

 

Voraussetzungen für kommunale Sonderregelungen sind allerdings immer besondere,

atypische Regelerfordernisse („besondere Schutzbedürftigkeit des Gebietes“ (§ 5 Abs. 1 des

LandesImSchG NRW) oder besondere städtebauliche Situationen (vgl. § 1 (3) BauGB)).

Allgemeine Regelungserfordernisse wie Gesundheits- und Klimaschutz sind im

Gesetzgebungsverfahren bzw. beim Erlass der nachgesetzlichen Verordnungen eingeflossen. Sie würden auch regelmäßig die Beurteilungskompetenzen einer Kommune überschreiten.

 

Besondere Regelungserfordernisse, die eine systematische Verschärfung der bestehenden

Regelung auf der Grundlage von einer ordnungsbehördlichen Verordnung nahelegen wurde im Gemeindegebiet bisher nicht festgestellt.

 

Einen weiteren Handlungsspielraum haben Gemeinden durch Festsetzungen in ihren Bebauungsplänen, z. B. können nach § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB Festsetzungen zur zeitlichen, mengenmäßigen und qualitativen Verwendung von Brennstoffen für neue Holzfeuerungsanlagen getroffen werden.

Anlagentechnische Vorkehrungen können Gegenstand einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sein. Die gemeindlichen Festsetzungen in Bebauungsplänen gelten auch in diesem Fall aufgrund des baurechtlichen Bestandsschutzes nur für Neuanlagen.

 

Die Gemeinde Nottuln erstellt zuzeit einen „Werkzeugkoffer“ für den Klimaschutz in der Bauleitplanung, in dem entsprechende Festsetzungen für Neubaugebiete aufgenommen werden können.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Keine

 


Anlagen:

Anlage 1:         Bürgerantrag gem. § 24 GO NW vom 21.12.2022 - Filterpflicht für Kaminöfen