Beschlussvorschlag:
Die Einführung einer gemeindeseitigen Filterpflicht
für Kaminöfen wird abgewiesen, aber die Gemeinde Nottuln wird beauftragt
mögliche Festsetzungen in Bebauungsplänen zur Verwendung von Brennstoffen und
anlagenbezogenen Vorkehrungen zur Reinhaltung der Luft in den „Werkzeugkoffer“
für den Klimaschutz in der Bauleitplanung aufzunehmen und bei der Planung von
Neubaugebieten zu berücksichtigen.
Sachverhalt:
Der Bürgerantrag gem. § 24 GO NW vom 21.12.2022 - Filterpflicht für Kaminöfen ist als Anlage 1 angefügt.
Für Betriebs- und Brandsicherheit der
Heizungsanlagen sind grundsätzlich Land und Bund
zuständig. Deren immissions- und
bauordnungsrechtliche Vorschriften regeln Zulässigkeit,
Grenzwerte, Abnahme und Kontrolle. Nur in sehr abgegrenzten
Rechtsbereichen gibt es
Ermächtigungen für kommunale
Einwirkungsmöglichkeiten.
Das Immissionsschutzrecht enthält verschiedene
Rechtsgrundlagen für Beschränkungen und Regelungen von Holzfeuerungsanlagen auf
lokaler Ebene. Dazu gehören die Ermächtigungen der Landesregierungen zur
Festlegung brennstoff- aber auch anlagenbezogener Verbote und Beschränkungen im
Verordnungswege in § 47 Abs. 7 und § 49 Abs. 1 BImSchG. Für diese Verordnungen
sind die Landesregierungen zuständig.
Die Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV)
enthält Vorschriften und Regelungen für die Reinhaltung der Luft, maßgeblich
ist die 1. BImSchV Stufe 1 und 2 als Verordnung über kleine und mittlere
Feuerungsanlagen. Während neue Kaminanlagen bereits Feinstaubfilter enthalten
oder geringere Emissionen erzeugen
und sich seit 2020 mit dem Blauen Engel zertifizieren lassen können, ist für
ältere Anlagen u. U. eine Nachrüstung erforderlich. Der 31. Dezember 2024 ist
der nächste Stichtag für Kaminbesitzer:Innen: Nach diesem Tag müssen Kamine,
die mit festen Brennstoffen betrieben werden, den Vorgaben der Verordnungen zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV) entsprechen.
Hausbesitzer:Innen
müssen ihrem Bezirksschornsteinfeger nachweisen, dass ihr Kaminofen die Grenzwerte
für Feinstaub und Kohlenmonoxid einhält.
Oberste Immissionsschutzbehörde
für die Durchführung des Landesimmissions-schutzgesetzes ist das für
Umweltschutz zuständige Ministerium, obere Immissionsschutzbehörde die
Bezirksregierung, untere Immissionsschutzbehörde ist der Kreis und die
kreisfreie Stadt.
Einige Landesimmissionsschutzgesetze - so auch das
LImschG NRW - ermächtigen die Gemeinden „im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit “ eines Gebietes
durch ordnungsbehördliche Verordnung anlagen- und brennstoffbezogene
Restriktionen vorzuschreiben.
Voraussetzungen für kommunale Sonderregelungen sind
allerdings immer besondere,
atypische Regelerfordernisse („besondere
Schutzbedürftigkeit des Gebietes“ (§ 5 Abs. 1 des
LandesImSchG NRW) oder besondere städtebauliche
Situationen (vgl. § 1 (3) BauGB)).
Allgemeine Regelungserfordernisse wie Gesundheits-
und Klimaschutz sind im
Gesetzgebungsverfahren bzw. beim Erlass der
nachgesetzlichen Verordnungen eingeflossen. Sie würden auch regelmäßig die Beurteilungskompetenzen
einer Kommune überschreiten.
Besondere Regelungserfordernisse, die eine
systematische Verschärfung der bestehenden
Regelung auf der Grundlage von einer
ordnungsbehördlichen Verordnung nahelegen wurde im Gemeindegebiet bisher nicht
festgestellt.
Einen weiteren Handlungsspielraum haben Gemeinden
durch Festsetzungen in ihren Bebauungsplänen, z. B. können nach § 9 Abs. 1 Nr.
23a BauGB Festsetzungen zur zeitlichen, mengenmäßigen und qualitativen
Verwendung von Brennstoffen für neue Holzfeuerungsanlagen getroffen werden.
Anlagentechnische Vorkehrungen können Gegenstand
einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sein. Die gemeindlichen
Festsetzungen in Bebauungsplänen gelten auch in diesem Fall aufgrund des
baurechtlichen Bestandsschutzes nur für Neuanlagen.
Die Gemeinde Nottuln erstellt zuzeit einen
„Werkzeugkoffer“ für den Klimaschutz in der Bauleitplanung, in dem
entsprechende Festsetzungen für Neubaugebiete aufgenommen werden können.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Anlagen:
Anlage 1: Bürgerantrag gem. § 24 GO NW vom 21.12.2022 - Filterpflicht für Kaminöfen