Betreff
Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 97 „Sondergebiete für Windkraftanlagen“ sowie die 86. Änderung des Flächennutzungsplanes „Aufhebung Konzentrationszonen“ im Parallelverfahren
Vorlage
043/2022
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Ein Verfahren für die Aufhebung des bestandskräftigen Bebauungsplanes Nr. 97 „Sondergebiete Windkraftanlagen“ und die 86. Änderung des Flächennutzungsplanes „Aufhebung Konzentrationszonen“ im Parallelverfahren für das Plangebiet wird eingeleitet. (Hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB)


Sachverhalt:

Ausgangssituation in Nottuln

Der Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Nottuln weist zwei Konzentrationszonen für Windenergieanlagen (WEA) aus (siehe Anlage 1).

Sonderbaufläche „S 9 Konzentrationszone für Windkraftanlagen (Buxtrup)“

Sonderbaufläche „S 10 Konzentrationszone für Windkraftanlagen (Hastehausen)“

 

Darüber hinaus existiert der Bebauungsplan Nr. 97 „Sondergebiete Windkraftanlagen“ (siehe Anlage 2).

Teilbereich 1: Hastehausen

Teilbereich 2: Horst (Buxtrup)

 

Mit der Ausweisung von diesen identischen Bereichen im Flächennutzungsplan und im Bebauungsplan Nr. 97 „Sondergebiet Windkraftanlagen“ soll erreicht werden, dass außerhalb dieser Flächen keine Windkraftanlagen entstehen können.

 

Anforderung an die Gemeinde war es substanziellen Raum für die Nutzung der Windenergie (Anhaltswert: 10 % der Gemeindefläche nach Abzug harter Tabukriterien) bereitzustellen. Einfach ausgedrückt bedeutet in „substanzieller Weise Raum verschaffen“, dass die Windenergie im Außenbereich eine realistische Chance bekommen muss. Das ist dann nicht der Fall, wenn die Planung eine reine Verhinderungsplanung darstellt. Wegen dieser so genannten Feigenblattplanung ist, dass zwar Gebiete für die Windenergie vorgesehen werden, diese aber so ungünstig und so gering ausfallen, dass von einem Ausbau der erneuerbaren Energien praktisch keine Rede sein kann. Dieser Erforderlichkeit wollte die Gemeinde im Rahmen der 79. Änderung des Flächennutzungsplans nachkommen und neue Windkonzentrationszonen ausweisen. Dies hat der Rat der Gemeinde Nottuln am 29.05.2018 beschlossen.

 

Am 04.04.2019 fand eine öffentliche Informationsveranstaltung statt, in deren Rahmen die Planungen vom beauftragten Gutachter und der Verwaltung vorgestellt wurden. In der Zeit vom 05.04.2019 bis zum 08.05.2019 haben die Pläne zudem öffentlich ausgelegen; Stellungnahmen konnten in dieser Zeit abgegeben werden.

 

Aktuelle Situation und neue gesetzliche Vorgaben

Handlungsbedarf besteht, da im rechtskräftigen Flächennutzungsplan zu wenig Flächen für die Errichtung von Windenergieanlagen zur Verfügung stehen.

 

Es gibt allerdings eine neue gesetzliche Abstandsvorgabe der Landesregierung Nordrhein-Westfalens. Diese neuen Vorgaben sind durch das zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen vom 08. Juli 2021 bindend und sehen einen Mindestabstand von 1.000 m zu Wohngebäuden innerhalb zusammenhängend bebauter Ortsteile vor.

 

Diese neue Abstandsvorgabe führt zum Ausschluss vieler Flächen für die Windenergie und diese gesetzliche Abstandvorgabe müsste auch in der weiteren Konzentrationszonenplanung der Gemeinde Nottuln berücksichtigt werden.

 

Weißflächenanalyse für das Gemeindegebiet Nottuln

Die Weißflächenanalyse umfasst die vollständige Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes von Nottuln, um diejenigen Flächen zu ermitteln, die nach Ausschluss aller Tabukriterien für die Errichtung von Windenergieanlagen zur Verfügung stehen.

 

Maßgebliche Ausschlusskriterien in der Analyse:

·         Zusammenhängende Wohngebiete (geschlossene Bebauung) & Gebiete mit Außenbereichssatzung, mit gesetzlicher Abstandsvorgabe:

Abstand = 1.000 m

·         Wohnhäuser im Außenbereich (mit Abstand):

Abstand = 500 m

·         Gewerbe- und Industriegebiete (mit Abstand):

Abstand = 100 m

·         Allgemeine Siedlungsbereiche:

z.B. Friedhöfe

·         Schutzgebiete:

z.B. Naturschutz, FFH-Gebiete, Biotope, Vogelschutzgebiete

·         Waldflächen:

Laub-, Misch- und Nadelwald

·         Verkehrsflächen/Infrastruktur:

Wege, Straßen, Bahntrassen, Leitungen, Flugverkehrsflächen

·         Gewässer:

Stehende & fließende Gewässer, Überschwemmungsgebiete, Moore

·         Tagebau:

z.B. Steinbruch

 

Die Flächenkulisse wird maßgeblich durch die Abstandsvorgaben zur Wohnbebauung bestimmt. Dabei sind die 1.000 m Abstand zu Wohnhäusern innerhalb einer geschlossenen Bebauung eine gesetzliche Vorgabe. Zusätzlich wurde von ein 500 m Abstand zu Wohnhäusern im Außenbereich vorsorglich als Abstand gewählt, um eine optisch bedrängende Wirkung zu vermeiden und um Immissionsrichtwerte einzuhalten.

Schutzgebiete wurden ohne weitere Abstände ausgeschlossen und auch Waldflächen, da die Errichtung von Windenergieanlagen im Wald in waldarmen Gebieten, wie dem Münsterland, nicht infrage kommt.

 

Das Ergebnis der Weißflächenanalyse hat gezeigt, dass nur sehr wenige Flächen in Nottuln für die Errichtung von Windenergieanlagen infrage kommen und eine räumliche Steuerung durch die Ausweisung von Konzentrationszonen unter den von uns gewählten Bedingungen nicht mehr möglich ist, da durch die aktuelle Gesetzgebung ohnehin kaum mehr Raum für die Errichtung von WEA zur Verfügung steht.

 

Dies führt zum einen zu der Empfehlung die Windkonzentrationszonenplanung im Rahmen der 79. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Nottuln einzustellen (siehe Vorlage 45/2022) und zum anderen den Bebauungsplan Nr. 97 „Sondergebiete für Windkraftanlagen“ aufzuheben sowie den Flächennutzungsplan im Rahmen der 86. Änderung „Aufhebung Konzentrationszonen“ im Parallelverfahren zu ändern. Damit die vorhandenen Konzentrationszonen im rechtskräftigen Bebauungsplan aufgehoben werden. Ziel ist die Freigabe des Stadtgebietes (Außenbereich) für die Errichtung von Windenergieanlagen. Hiermit wird die Gemeinde dem Erfordernis Rechnung tragen, der Windkraft in substanzieller Weise Raum zur Verfügung zu stellen. Windenergieanlagen sind privilegierte Vorhaben im Außenbereich und können gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ermöglicht werden.

Eine unkontrollierte Errichtung von Windenergieanlagen im gesamten Stadtgebiet wird durch die gesetzlichen Abstandsvorgaben verhindert.

 

Die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 97 „Sondergebiete Windkraftanlagen“ soll auch durchgeführt werden, da die Pläne aufgrund von Rechtsmängeln keiner gerichtlichen Prüfung standhalten würden. Durch die Aufhebung sollen ein Rechtsstreit und der absehbare Ausgang mit seinen Rechtsfolgen vermieden werden.  Darüber hinaus ermöglichen die Festsetzungen des Bebauungsplanes kein „Repowering“ von Anlagen. Unter „Repowering“ versteht man den Ersatz von älteren Windkraftanlagen mit geringerer Leistung durch neue leistungsstärkere Anlagen.

Neben der Notwendigkeit der Neuausweisung sollte die Möglichkeit des "Repowerings", wenn rechtlich möglich, konsequent genutzt werden, da sich erhebliche Potenziale zur Erzeugung von regenerativem Strom ergeben, ohne die durch Windenergieanlagen genutzten Flächen ausweiten zu müssen.

 

Die Aufhebung eines Bebauungsplanes umfasst dieselben Schritte und Beteiligungsverfahren wie eine Aufstellung. Aufgrund der zahlreichen Planverfahren und der für solche Fälle im Haushalt eingestellten Mittel für Planungskosten soll ein externes Planungsbüro mit der Erstellung der Planunterlagen beauftragt werden. Es ist beabsichtigt ein Planungsbüro zu beauftragen welches eine Abrechnung nach Stunden ermöglicht, da eine Berechnung nach Fläche zu einem absurden Honorar führen würde. Die Planungskosten werden nach Ermittlung in einer der nächsten Sitzung zu dem Verfahren mit angegeben.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Es ist beabsichtigt, das Bauleitplanverfahren durch ein externes Planungsbüro abwickeln zu lassen.


Anlagen:

Anlage 1:       Bebauungsplan 097 Sondergebiete Windkraftanlagen

Anlage 2:       Flächennutzungsplan