Beschlussvorschlag:
Ein
Verfahren für die Aufhebung des bestandskräftigen Bebauungsplanes Nr. 97
„Sondergebiete Windkraftanlagen“ und die 86. Änderung des Flächennutzungsplanes
„Aufhebung Konzentrationszonen“ im Parallelverfahren für das Plangebiet wird
eingeleitet. (Hier: Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB)
Sachverhalt:
Ausgangssituation in Nottuln
Der
Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Nottuln weist zwei Konzentrationszonen
für Windenergieanlagen (WEA) aus (siehe Anlage 1).
Sonderbaufläche
„S 9 Konzentrationszone für Windkraftanlagen (Buxtrup)“
Sonderbaufläche
„S 10 Konzentrationszone für Windkraftanlagen (Hastehausen)“
Darüber
hinaus existiert der Bebauungsplan Nr. 97 „Sondergebiete Windkraftanlagen“ (siehe
Anlage 2).
Teilbereich
1: Hastehausen
Teilbereich
2: Horst (Buxtrup)
Mit
der Ausweisung von diesen identischen Bereichen im Flächennutzungsplan und im
Bebauungsplan Nr. 97 „Sondergebiet Windkraftanlagen“ soll erreicht werden, dass
außerhalb dieser Flächen keine Windkraftanlagen entstehen können.
Anforderung
an die Gemeinde war es substanziellen Raum für die Nutzung der Windenergie
(Anhaltswert: 10 % der Gemeindefläche nach Abzug harter Tabukriterien)
bereitzustellen. Einfach ausgedrückt bedeutet in „substanzieller Weise Raum
verschaffen“, dass die Windenergie im Außenbereich eine realistische Chance
bekommen muss. Das ist dann nicht der Fall, wenn die Planung eine reine
Verhinderungsplanung darstellt. Wegen dieser so genannten Feigenblattplanung
ist, dass zwar Gebiete für die Windenergie vorgesehen werden, diese aber so
ungünstig und so gering ausfallen, dass von einem Ausbau der erneuerbaren
Energien praktisch keine Rede sein kann. Dieser Erforderlichkeit wollte die
Gemeinde im Rahmen der 79. Änderung des Flächennutzungsplans nachkommen und
neue Windkonzentrationszonen ausweisen. Dies hat der Rat der Gemeinde Nottuln am
29.05.2018 beschlossen.
Am
04.04.2019 fand eine öffentliche Informationsveranstaltung statt, in deren
Rahmen die Planungen vom beauftragten Gutachter und der Verwaltung vorgestellt
wurden. In der Zeit vom 05.04.2019 bis zum 08.05.2019 haben die Pläne zudem
öffentlich ausgelegen; Stellungnahmen konnten in dieser Zeit abgegeben werden.
Aktuelle Situation und neue gesetzliche Vorgaben
Handlungsbedarf
besteht, da im rechtskräftigen Flächennutzungsplan zu wenig Flächen für die
Errichtung von Windenergieanlagen zur Verfügung stehen.
Es
gibt allerdings eine neue gesetzliche Abstandsvorgabe der Landesregierung
Nordrhein-Westfalens. Diese neuen Vorgaben sind durch das zweite Gesetz zur
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen
vom 08. Juli 2021 bindend und sehen einen Mindestabstand von 1.000 m zu
Wohngebäuden innerhalb zusammenhängend bebauter Ortsteile vor.
Diese
neue Abstandsvorgabe führt zum Ausschluss vieler Flächen für die Windenergie
und diese gesetzliche Abstandvorgabe müsste auch in der weiteren
Konzentrationszonenplanung der Gemeinde Nottuln berücksichtigt werden.
Weißflächenanalyse für das Gemeindegebiet Nottuln
Die
Weißflächenanalyse umfasst die vollständige Untersuchung des gesamten
Gemeindegebietes von Nottuln, um diejenigen Flächen zu ermitteln, die nach
Ausschluss aller Tabukriterien für die Errichtung von Windenergieanlagen zur
Verfügung stehen.
Maßgebliche
Ausschlusskriterien in der Analyse:
·
Zusammenhängende
Wohngebiete (geschlossene Bebauung) & Gebiete mit Außenbereichssatzung, mit
gesetzlicher Abstandsvorgabe:
Abstand = 1.000 m
·
Wohnhäuser
im Außenbereich (mit Abstand):
Abstand = 500 m
·
Gewerbe-
und Industriegebiete (mit Abstand):
Abstand = 100 m
·
Allgemeine
Siedlungsbereiche:
z.B. Friedhöfe
·
Schutzgebiete:
z.B. Naturschutz, FFH-Gebiete,
Biotope, Vogelschutzgebiete
·
Waldflächen:
Laub-, Misch- und Nadelwald
·
Verkehrsflächen/Infrastruktur:
Wege, Straßen, Bahntrassen,
Leitungen, Flugverkehrsflächen
·
Gewässer:
Stehende & fließende
Gewässer, Überschwemmungsgebiete, Moore
·
Tagebau:
z.B. Steinbruch
Die
Flächenkulisse wird maßgeblich durch die Abstandsvorgaben zur Wohnbebauung
bestimmt. Dabei sind die 1.000 m Abstand zu Wohnhäusern innerhalb einer
geschlossenen Bebauung eine gesetzliche Vorgabe. Zusätzlich wurde von ein 500 m
Abstand zu Wohnhäusern im Außenbereich vorsorglich als Abstand gewählt, um eine
optisch bedrängende Wirkung zu vermeiden und um Immissionsrichtwerte
einzuhalten.
Schutzgebiete
wurden ohne weitere Abstände ausgeschlossen und auch Waldflächen, da die
Errichtung von Windenergieanlagen im Wald in waldarmen Gebieten, wie dem
Münsterland, nicht infrage kommt.
Das
Ergebnis der Weißflächenanalyse hat gezeigt, dass nur sehr wenige Flächen in
Nottuln für die Errichtung von Windenergieanlagen infrage kommen und eine
räumliche Steuerung durch die Ausweisung von Konzentrationszonen unter den von
uns gewählten Bedingungen nicht mehr möglich ist, da durch die aktuelle
Gesetzgebung ohnehin kaum mehr Raum für die Errichtung von WEA zur Verfügung
steht.
Dies
führt zum einen zu der Empfehlung die Windkonzentrationszonenplanung im Rahmen
der 79. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Nottuln einzustellen
(siehe Vorlage 45/2022) und zum anderen den Bebauungsplan Nr. 97 „Sondergebiete
für Windkraftanlagen“ aufzuheben sowie den Flächennutzungsplan im Rahmen der
86. Änderung „Aufhebung Konzentrationszonen“ im Parallelverfahren zu ändern.
Damit die vorhandenen Konzentrationszonen im rechtskräftigen Bebauungsplan
aufgehoben werden. Ziel ist die Freigabe des Stadtgebietes (Außenbereich) für
die Errichtung von Windenergieanlagen. Hiermit wird die Gemeinde dem
Erfordernis Rechnung tragen, der Windkraft in substanzieller Weise Raum zur
Verfügung zu stellen. Windenergieanlagen sind privilegierte Vorhaben im
Außenbereich und können gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ermöglicht werden.
Eine
unkontrollierte Errichtung von Windenergieanlagen im gesamten Stadtgebiet wird
durch die gesetzlichen Abstandsvorgaben verhindert.
Die
Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 97 „Sondergebiete Windkraftanlagen“ soll auch
durchgeführt werden, da die Pläne aufgrund von Rechtsmängeln keiner
gerichtlichen Prüfung standhalten würden. Durch die Aufhebung sollen ein
Rechtsstreit und der absehbare Ausgang mit seinen Rechtsfolgen vermieden
werden. Darüber hinaus ermöglichen die
Festsetzungen des Bebauungsplanes kein „Repowering“ von Anlagen. Unter
„Repowering“ versteht man den Ersatz von älteren Windkraftanlagen mit
geringerer Leistung durch neue leistungsstärkere Anlagen.
Neben
der Notwendigkeit der Neuausweisung sollte die Möglichkeit des
"Repowerings", wenn rechtlich möglich, konsequent genutzt werden, da
sich erhebliche Potenziale zur Erzeugung von regenerativem Strom ergeben, ohne
die durch Windenergieanlagen genutzten Flächen ausweiten zu müssen.
Die
Aufhebung eines Bebauungsplanes umfasst dieselben Schritte und
Beteiligungsverfahren wie eine Aufstellung. Aufgrund der zahlreichen
Planverfahren und der für solche Fälle im Haushalt eingestellten Mittel für
Planungskosten soll ein externes Planungsbüro mit der Erstellung der
Planunterlagen beauftragt werden. Es ist beabsichtigt ein Planungsbüro zu
beauftragen welches eine Abrechnung nach Stunden ermöglicht, da eine Berechnung
nach Fläche zu einem absurden Honorar führen würde. Die Planungskosten werden
nach Ermittlung in einer der nächsten Sitzung zu dem Verfahren mit angegeben.
Finanzielle Auswirkungen:
Es
ist beabsichtigt, das Bauleitplanverfahren durch ein externes Planungsbüro
abwickeln zu lassen.
Anlagen:
Anlage 1: Bebauungsplan 097 Sondergebiete
Windkraftanlagen
Anlage 2: Flächennutzungsplan