Beschlussvorschlag:
Der
Beschluss des Rates zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 „Zwischen Nieder- und
Oberstockumer Weg und Auf dem Esch“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a
BauGB (VL 086/2020) vom 23.06.2020 wird aufgehoben.
Sachverhalt:
In
der Sitzung des Rates der Gemeinde Nottuln am 23.06.2020 wurde der
Aufstellungsbeschluss für die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Zwischen
Nieder- und Oberstockumer Weg und Auf dem Esch“ beschlossen. Der
Geltungsbereich geht aus Anlage 1 hervor.
Hintergrund des
Aufstellungsbeschlusses
Der
Bebauungsplan Nr. 6 „Zwischen Nieder- und Oberstockumer Weg und Auf dem Esch“
wurde in seiner ursprünglichen Fassung bereits im Jahre 1975 beschlossen und
ist insofern einer der ältesten Bebauungspläne im Nottulner Gemeindegebiet.
Seitdem wurde der Bebauungsplan einer Vielzahl von Änderungsverfahren
unterzogen. Beinahe fünf Jahrzehnte räumlicher Planungsvorstellungen finden
nunmehr ihren Niederschlag im betreffenden Bebauungsplan.
Um
im o.g. Plangebiet langfristig eine angemessene Siedlungsentwicklung zu
ermöglichen, der es gelingt, die bestehenden städtebaulichen Strukturen zu
sichern und planvoll weiter zu entwickeln, sollte ein erneutes
Änderungsverfahren durchgeführt werden. Dieses sollte – anders als in der Vergangenheit
– das gesamte Plangebiet in den Blick nehmen. Dabei ging es vorrangig um die
Sicherung qualitätsvoller Bebauungsmöglichkeiten, die unter Berücksichtigung
der gewachsenen Raum- und Baustruktur überarbeitet werden sollten. Insbesondere
die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung galt es hier auch unter
Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer und sozialer Belange nachhaltig
fortzuschreiben.
Verfahrensverlauf des
Änderungsverfahrens
Nach
der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses hat sich die Verwaltung dazu
entschieden, das Planverfahren an ein externes Büro zu vergeben. Im Rahmen des
Vergabeverfahrens wurde der Gemeinde zu einer Durchführung eines
Regelverfahrens statt eines beschleunigten Verfahrens gem. § 13a BauGB geraten.
Nach ausführlicher Prüfung hat sich die Verwaltung dieser Auffassung
angeschlossen.
Für
die Durchführung des Verfahrens war neben einer Artenschutzprüfung die
Einholung einer schalltechnischen Untersuchung angezeigt. Die ersten
Berechnungsergebnisse der schalltechnischen Untersuchung haben gezeigt, dass
die Immissionswerte deutlicher höher liegen, als seitens der Verwaltung
erwartet wurde.
Anlage
2 zeigt die berechneten Lärmpegelbereiche des Gutachterbüros für den
Bebauungsplan. Demnach ist es nicht möglich, die Art der baulichen Nutzung von
einem jetzigen Mischgebiet an die tatsächlichen Verhältnisse hin, zu einem
allgemeinen Wohngebiet anzupassen. Hintergrund ist, dass Anlage 2 zeigt, dass
im gesamten Geltungsbereich die notwendigen Lärmpegelwerte von > 55 dB(A)
für ein allgemeines Wohngebiet gemäß TA Lärm nicht eingehalten werden können.
Gegen
den Verkehrslärm müssten somit in dem grün schraffierten Bereich passive
Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden getroffen werden. Zusätzlich zeigt Anlage
2, dass im überwiegenden Teil des Geltungsbereiches (blaue Schraffur)
Einschränkungen für die Außenwohnbereiche getroffen werden müssten. Die
Festsetzung dieser Maßnahmen im Bebauungsplan würde erhebliche Mehrkosten für
die Anwohner zur Folge haben.
Des
Weiteren wird aus Anlage 3 ersichtlich, dass der durch den Lebensmittelmarkt
entstehende Gewerbelärm auf die Bebauung an der Daruper Straße einwirkt. In der
Bauleitplanung ist nicht möglich, passiven Schallschutz zur Eindämmung von
Gewerbelärm festzusetzten. In diesem Fall würde somit eine heranrückende
Wohnbebauung an einen Gewerbebetrieb die Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen
am Gewerbebetrieb erfordern.
Dies
würde im worst case-Szenario zu einer nicht mehr durchzuführenden Nutzung des
Lebensmittelmarktes führen. Der erst im Dezember 2020 beschlossene
Bebauungsplan Nr. 151 „Einkaufsbereich Rhodeplatz“ zur Erweiterung des
Lebensmittelmarktes wäre somit im worst case-Szenarion ebenfalls nicht mehr
vollziehbar. Für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 151 ist für die Bebauung
an der Daruper Straße die Schutzbedürftigkeit eines Mischgebiet gemäß des
damals rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 6 einberechnet worden. Zum damaligen
Zeitpunkt war nicht von einer Änderung in ein allgemeines Wohngebiet
auszugehen.
Schlussfolgerungen aus
den Ergebnissen des Änderungsverfahrens
Aufgrund
der oben beschriebenen Ergebnisse des Änderungsverfahrens hat sich die
Verwaltung in Absprache mit dem beauftragten Planungsbüro dazu entschieden, dem
Rat vorzuschlagen, das Änderungsverfahren nicht durchzuführen und den
Aufstellungsbeschluss aufzuheben.
Die
weitere Bebauung im Plangebiet richtet sich somit weiterhin nach dem
bestehenden Bebauungsplan Nr. 6.
Finanzielle Auswirkungen:
Für
die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses entstehen keine weiteren Kosten
Anlagen:
Anlage
1: Geltungsbereich des
Änderungsverfahrens
Anlage
2: Lärmpegelbereich für den
Bebauungsplan
Anlage
3: Rasterlärmkarte Gewerbelärm