Beschlussvorschlag:
Die
Bürgeranregung wird zur Kenntnis genommen. Ein Verfahren zur Änderung des
Bebauungsplans Nr. 13 „Nachtigallengrund“ wird nicht eingeleitet, da eine den
örtlichen Verhältnissen angemessene bauliche Ausnutzbarkeit der Flächen bereits
möglich ist.
Sachverhalt:
Mit
Schreiben vom 14.01.2022 ist der Gemeinde Nottuln eine Anregung gem. § 24 GO
NRW auf Änderung des o.g. Bebauungsplans zugegangen (siehe Anlagen 1 und 2).
Gegenstand der Anregung ist dabei eine geänderte Festsetzung zur Baugrenze mit
dem Ziel einer vergrößerten überbaubaren Grundstücksfläche auf dem betreffenden
Flurstücken 165, 168, 172, 379, 380, 381, Flur 69, Gemarkung Nottuln.
Aktuelle
planungsrechtliche Situation und städtebauliche Bewertung
Der
aktuelle Bebauungsplan Nr. 13 „Nachtigallengrund“ ermöglicht bereits eine
Bebauung der betreffenden Fläche. Anlage 1 zeigt den betreffenden
Änderungsbereich sowie die überbaubaren Grundstücksflächen innerhalb des
Änderungsbereiches. Vor dem Hintergrund dieses Verlaufs der Baugrenzen und der
sich daraus ergebenden überbaubaren Grundstücksfläche, ist bereits heute eine
angemessene, mit der Mäßstäblichkeit der Umgebung harmonierende bauliche
Ausnutzbarkeit des Grundstücks ohne Weiteres möglich. Zudem stellt Anlage 1
dar, dass auf den betreffenden Grundstücken aufgrund des Verlaufs der
Baugrenzen, Anbauten an die bestehenden Immobilien möglich sind.
In
Anbetracht dieses städtebaulichen Maßstabs der Umgebung wird zugleich auch
deutlich, dass sich eine bauliche Ausdehnung außerhalb der bestehenden
Baugrenzen kaum noch in die grundsätzlich intakte städtebauliche Ordnung
einpasst. Eine Nachverdichtung ist im Baugebiet Nachtigallengrund nur auf
vereinzelten Grundstücken möglich, sodass die vorherrschende städtebauliche
Ordnung, die der bestehende Bebauungsplan geschaffen hat, nicht fortgeschrieben
werden würde.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
Anlage
1: Überlagerung Kataster und Baugrenzen
Anlage 2: Antragsschreiben vom 14.01.2022