Beschlussvorschlag:
Ein Verfahren zur 4. Änderung
des Bebauungsplans Nr. 55 „Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 8 Schul-, Sport-
und Erholungszentrum“ wird im Verfahren nach § 13a BauGB mit dem Ziel
eingeleitet, auf dem betreffenden Flurstück eine Wohnbaunutzung zu ermöglichen.
Hier: Aufstellungsbeschluss nach
§ 2 Abs. 1 BauGB
Sachverhalt:
Ausgangslage:
Mit Schreiben vom 16.06.2021 ist
der Gemeinde Nottuln eine Anregung gem. § 24 GO NW auf Änderung des o.g.
Bebauungsplans zugegangen (siehe Anlage 2). Gegenstand der Anregung ist dabei
eine geänderte Festsetzung der Art der baulichen Nutzung auf dem betreffenden
Flurstück 356, Flur 69, Gemarkung Nottuln.
Der Antragsteller begehrt
nunmehr die Änderung des Bebauungsplans dergestalt, dass die Bebaubarkeit eines
Teils des oben genannten Flurstücks für eine Wohnbebauung ermöglicht wird
(siehe Abbildung in Anlage 2).
Aktuelle planungsrechtliche
Situation und städtebauliche Bewertung:
Der einschlägige Bebauungsplan
im Geltungsbereich der vierten Änderung ermöglicht nach § 30 Abs. 1 BauGB mit
seinem heutigen Stand lediglich eine Bebauung des Flurstücks mit einem
Schulgebäude. Vor dem Hintergrund des tatsächlichen Bedarfs an Wohnraum,
insbesondere an betreutem Wohnen, entsteht im Ergebnis nach Änderung des
Bebauungsplanes eine sinnvolle Ausnutzung eines bisher brachliegenden Teils des
Flurstücks. Der Antrag ist in diesem Punkt insoweit nachvollziehbar und in
Anbetracht der Priorisierung von Maßnahmen der Nachverdichtung in Nottuln auch
begründet. Es scheint daher geboten, dem Antrag hier so weit möglich zu
entsprechen und die Anzahl der Baufelder zu erweitern.
Das betreffende Flurstück befindet sich derzeit im Eigentum der
Gemeinde Nottuln. Eine Eigentumsübertragung an den Antragsteller hat bisher
nicht stattgefunden.
Verfahren:
Unter den in § 13a BauGB
genannten Voraussetzungen kann ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren
aufgestellt, geändert oder ergänzt werden. Da die entsprechenden
Voraussetzungen vorliegen, schlägt die Verwaltung vor, die Änderung des o.g.
Bebauungsplans verfahrensrechtlich auf diesem Wege abzuwickeln.
Es soll von der Durchführung der
frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie
der Umweltprüfung abgesehen werden. Der Flächennutzungsplan, der an
entsprechender Stelle eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung
„Soziales“ darstellt, ist im Wege der Berichtigung anzupassen.
Finanzielle Auswirkungen:
Für die Durchführung des Änderungsverfahrens
entstehen interne Personalkosten sowie Kosten für Gutachten. Die Kosten trägt
der Antragsteller.
Anlagen:
Anlage 1: Abgrenzung des
Änderungsbereichs
Anlage 2: Bürgeranregung gem. § 24 GO NW