"Industriepark I und II" - Gemarkung Nottuln, Flur 61, Flurstücke 95, 123, 228 u. 229
Beschlussvorschlag:
1. Die Verwaltung wird beauftragt, die
Grundstücksverhandlungen im Sinne der Sachverhaltsdarstellung fortzusetzen.
2.
Sobald
eine Einigung hinsichtlich des Grunderwerbs, der Beseitigung des Walls und der
Entsorgung des aufgeschütteten Materials herbeigeführt wurde, legt die
Verwaltung die Bürgeranregung im Hinblick auf den Start in ein Verfahren zur
Änderung des Bebauungsplans erneut zur Beratung vor.
Sachverhalt:
Die
Bürgeranregung vom 11.06.2021 in Anlage 1 begehrt die Änderung des
Bebauungsplans Nr. 74 „Industriepark I/II“ mit dem Ziel, die auf einem Teil des
betroffenen Grundstücks bestehende Festsetzung zur Anlage eines Walls
aufzuheben. Im Anschluss soll der Wall aufgebrochen oder gänzlich abgetragen
werden, um das Grundstück, das derzeit nur über das Vorderliegergrundstück
erreichbar ist, zusätzlich von der Otto-Hahn-Straße zu erschließen (siehe
Anlage 2).
Die
Verwaltung steht dieser Anregung grundsätzlich positiv gegenüber. Vor der
Einleitung eines entsprechenden Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplans sind
jedoch noch einige wesentliche offene Fragen zu klären, die für sich genommen
ein Bebauungsplanverfahren nicht unmöglich machen, für den anschließenden
Vollzug des Bebauungsplans und damit auch für seine städtebauliche
Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) sowie aus verwaltungsökonomischen Gründen
aber von zentraler Bedeutung sind. Die Verwaltung steht dazu im Austausch mit
den Anregungsgebern insbesondere zu den Fragen:
1. Inwieweit kann bauplanungsrechtlich
und immissionsschutzrechtlich auf den derzeit in der Örtlichkeit vorhandenen
Wall dauerhaft verzichtet werden?
2. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand
wurde der Wall in der Vergangenheit durch den Betreiber des inzwischen
aufgegebenen Gewerbebetriebs auf dem Vorderliegergrundstück aufgeschüttet,
liegt aber auf gemeindlichem Grund. Wie kann ein Eigentumsübergang der Fläche,
auf der der Wall aufgeschüttet ist, zugunsten der Anregungsgeber gestaltet
werden und wer trägt die Kosten der Abtragung des Walls und der Entsorgung des
Materials, die derzeit auf ca. 50.000 bis 60.000 Euro geschätzt werden?
Während
die Frage 1 abschließend in einem etwaigen Verfahren zur Änderung des
Bebauungsplans zu beantworten sein wird, wobei sich bereits abzeichnet, dass
der Verzicht auf den Wall grundsätzlich möglich sein dürfte, sind die
Überlegungen unter Punkt 2 Fragen der Grundstücksverhandlung und insoweit
zunächst privatrechtlicher Natur. Für den Moment konnte eine Einigung zwischen
der Gemeinde und den Anregungsgebern im Hinblick auf den Grunderwerb und die
Beseitigung des Walls noch nicht herbeigeführt werden. Ein geänderter
Bebauungsplan, der dann die Beseitigung des Walls ermöglichen würde, stünde
insoweit vor dem praktischen Problem, dass der Wall schlechterdings in der
Örtlichkeit bestehen bliebe, da eine Einigung über Grund und Boden noch nicht
vorliegt.
Ausdrücklich
signalisiert die Verwaltung ihre Absicht, die Verhandlungen fortzusetzen. So
sich hier ein Erfolg abzeichnet, schlägt die Verwaltung vor, die betreffende
Bürgeranregung im Hinblick auf den Start in ein Verfahren zur Änderung des
Bebauungsplans erneut zu beraten.
Finanzielle Auswirkungen:
Zunächst keine.
Anlagen:
Anlage
1: Bürgeranregung vom 11.06.2021
Anlage
2: Lage des betreffenden Grundstücks