Hier: Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Ein
Verfahren zur 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 74 "Industriepark I und
II“ wird gem. § 13a BauGB mit dem Ziel eingeleitet, auf der bisher als „Fläche
für Aufschüttung“ festgesetzten Fläche durch eine Verschiebung der Baugrenze
eine gewerbliche Nutzung zu ermöglichen.
Hier:
Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB
Sachverhalt:
Die
Bürgeranregung vom 11.06.2021 in Anlage 1 begehrt die Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 74 „Industriepark I und II“ mit dem Ziel, die auf einem
Teil des betroffenen Grundstücks bestehende Festsetzung zur Anlage eines Walls
aufzuheben. Im Anschluss soll der Wall aufgebrochen und an den betreffenden
Stellen abgetragen werden, um das Grundstück, das derzeit nur über das
Vorderliegergrundstück erreichbar ist, zusätzlich von der Otto-Hahn-Straße zu
erschließen (siehe Anlage 2). Am 14.12.2021 hat der Rat der Gemeinde Nottuln
wie folgt über die Bürgeranregung beschlossen:
1. Die Verwaltung wird beauftragt, die
Grundstücksverhandlungen im Sinne der Sachverhaltsdarstellung fortzusetzen.
2. Sobald eine Einigung hinsichtlich des
Grunderwerbs, der Beseitigung des Walls und der Entsorgung des aufgeschütteten
Materials herbeigeführt wurde, legt die Verwaltung die Bürgeranregung im
Hinblick auf den Start in ein Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans erneut
zur Beratung vor.
Die
Verwaltung ist diesem Auftrag nachgekommen, sodass die Grundstücksverhandlungen
mit einem konstruktiven Ergebnis abgeschlossen werden konnten. Die Verwaltung
verfolgt nun die in der Bürgeranregung vorgeschlagene Variante C (siehe Anlage
1, Seite 5).
Aktuelle planungsrechtliche Situation und städtebauliche
Bewertung:
Der
einschlägige Bebauungsplan ermöglicht im Geltungsbereich der 6. Änderung nach §
30 Abs. 1 BauGB mit seinem heutigen Stand zwar eine gewerbliche Nutzung, jedoch
keine Erschließung von Seiten der Otto-Hahn-Straße. Hintergrund ist, dass
entlang der Otto-Hahn-Straße lediglich eine Bebauung des Änderungsbereiches mit
einem Wall möglich ist. Vor dem Hintergrund, dass die tatsächlichen Gründe, die
zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes zu der Festsetzung einer
„Fläche für Aufschüttungen“ geführt haben, nicht mehr vorliegen, entsteht im
Ergebnis nach Änderung des Bebauungsplanes eine sinnvolle Ausnutzung einer
bisher brachliegenden Fläche. Dazu wird die Festsetzung der „Fläche für
Aufschüttungen“ aufgehoben und die Baugrenze in Richtung Otto-Hahn-Straße
verschoben.
Der
Antrag ist in diesem Punkt insoweit nachvollziehbar und in Anbetracht der
Priorisierung von Maßnahmen der Nachverdichtung in Nottuln auch begründet. Es
scheint daher geboten, dem Antrag hier so weit möglich zu entsprechen und auf
diese Weise ein neues gewerbliches Baufeld zu erschließen.
Die
Anregungsgeber verfolgen lediglich die Aufhebung eines Teilstücks der
Festsetzung „Fläche für Aufschüttungen“. Somit würden ca. 90 m Wall weiterhin
im Bebauungsplan festgesetzt sein. Seitens der Verwaltung wurde dies zum Anlass
genommen, den übrigen Teil der Festsetzung ebenfalls in den Geltungsbereich
aufzunehmen, um im Ergebnis eine sinnvolle städtebauliche Festsetzung zu
treffen.
Verfahren:
Unter
den in § 13a BauGB genannten Voraussetzungen kann ein Bebauungsplan im beschleunigten
Verfahren aufgestellt, geändert oder ergänzt werden. Da die entsprechenden
Voraussetzungen vorliegen, schlägt die Verwaltung vor, die Änderung des o.g.
Bebauungsplans verfahrensrechtlich auf diesem Wege abzuwickeln.
Es
soll von der Durchführung der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §
3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie der Umweltprüfung abgesehen werden. Der
Flächennutzungsplan, der an entsprechender Stelle eine Gemeinbedarfsfläche mit
der Zweckbestimmung „Soziales
darstellt,
ist im Wege der Berichtigung anzupassen.
Finanzielle Auswirkungen:
Für
die Durchführung des Änderungsverfahrens entstehen interne Personalkosten sowie
Kosten für Gutachten. Die Kosten trägt die Gemeinde.
Anlagen:
Anlage
1: Bürgeranregung gem. § 24 GO NW
Anlage
2: Abgrenzung des
Änderungsbereiches