Hier: Prozedere bei Baumaßnahmen der Gemeinde Nottuln > 100.000 Euro bzw. 500.000 Euro in KG 300 und 400
Beschlussvorschlag:
Wird in der Sitzung erarbeitet.
Sachverhalt:
Der
Gemeinde Nottuln ist am 01.06.2021 ein Antrag der UBG-Fraktion zugegangen, der
am 30.07.2021 in veränderter Form erneut eingereicht wurde. Die UBG begehrt
dabei, wie dem überarbeiteten Antrag in Anlage 1 zu entnehmen ist.
Zu Beschlussvorschlag 1:
Die
Erstellung von Raumbüchern und die Ermittlung des umbauten Raums in Kubikmeter
ist ohnehin fester Bestandteil der Grundlagenarbeit und Kostenermittlung bei
der Neuplanung von Gebäuden. Ob insbesondere die Erstellung von Raumbüchern und
die Abstimmung dieser Raumbücher mit den Nutzern pauschal bei Baumaßnahmen
gefordert werden sollte, die Kosten > 100.000 Euro verursachen, bleibt
zweifelhaft. Etwa bei einer Dachsanierung, die regelmäßig hohe Kosten
verursacht, oder bei Erneuerung von Anlagen der TGA etc., scheint die
Erstellung von Raumbüchern nicht weiterführend. Gleiches gilt auch für die
Ermittlung des umbauten Raums, wenn dieser sich durch die Baumaßnahme nicht
ändert.
Die
Verwaltung regt daher ausdrücklich an, den Beschlussvorschlag 1 ausschließlich
auf den Bereich Neubau anzuwenden.
Zu Beschlussvorschlag 2:
Die
Kostenermittlung in Bauprojekten ist in der DIN 276 geregelt und wird im
Wesentlichen in einen Kostenrahmen, eine Kostenschätzung, eine Kostenberechnung
und die Kostenfeststellung untergliedert. Je weiter die Planung bzw. Bau
vorangeschritten sind, desto präziser können auch die Kosten ermittelt bzw.
angegeben werden. Die Ermittlung der voraussichtlichen Gesamtkosten kann dabei
sinnvoll nur zu einem frühen Zeitpunkt in der Projektplanung erfolgen. Zu
diesem frühen Zeitpunkt der Projektplanung ist die Planungstiefe allerdings
noch vergleichsweise gering. Es liegt also in der Natur der Sache, dass die
Genauigkeit der Kostenermittlung je nach Planungs- bzw. Leistungsphase stark
variiert.
Beschlussvorschlag
2 ist verwaltungsseitig grundsätzlich umsetzbar, verursacht aber weitere
Kosten, wenn ein externer Projektsteuerer beauftragt werden soll.
Zu Beschlussvorschlag 3:
Wie
gewohnt stellt die Verwaltung Baumaßnahmen im zuständigen Ausschuss vor. Die
Budgetierung von Baumaßnahmen ist zusätzlich ein wesentlicher Baustein in der
jährlichen Haushaltsaufstellung. Es wird deswegen darauf hingewiesen, dass der
Beschlussvorschlag streng genommen dazu verpflichtet, bereits vor der
Budgetierung von Baumaßnahmen im Haushalt in den im Antrag genannten Fällen,
ein externes Projektmanagement zu beauftragen. Verwaltungsseitig wird die
Auffassung vertreten, dass das nicht immer sinnvoll sein kann. Auch bleibt noch
offen, auf welche Ebene der Kostenermittlung sich die im Antrag genannten
Summen von 100.000 Euro und 500.000 Euro beziehen. Wollte man hier eine
vergleichsweise hohe Genauigkeit erzielen, müsste die Planung bereits relativ
weit fortgeschritten sein. Das wäre sicher nicht im der richtige Zeitpunkt, für
die erste politische Beteiligung. Wenn Beschlussvorschlag 3 also eine
frühzeitige politische Einbindung begehrt, dann kann die Kostenermittlung zum
jeweiligen Projekt noch nicht allzu genau sein. Verwaltungsseitig wird die
Auffassung vertreten, dass nur die frühzeitige Besprechung von Kosten dabei
hilft, die in der Begründung zum Antrag genannten Probleme zu lösen. Maßgeblich
ist dann aber die Kenntnis darüber, dass voraussichtlichen Gesamtkosten in KG
300 und 400 noch nicht detailliert bepreist werden können.
Zu Beschlussvorschlägen 4 und 6:
Die
Zuständigkeit des Rats für den Beschluss über umfangreiche Baumaßnahmen steht
außer Frage. Beschlussvorschlag 4 zwingt dann allerdings dazu, jedes
Bauvorhaben, das in KG 300 und 400 Kosten von mehr als 100.000 Euro verursacht,
nach Durchführung der Aufträge unter den Beschlussvorschlägen 1-3, einzeln
politisch zu beraten. Die Verwaltungspraxis zeigt, dass Maßnahmen an Gebäuden
vergleichsweise schnell eine hohe Kostenbelastung hervorrufen, deswegen aber
nicht immer auch in ihrer Budgetierung die politische Beratung erfordern. Hier
ist insbesondere an Maßnahmen der reinen Gebäudeunterhaltung, Instandsetzung
oder der TGA zu denken. Verwaltungsseitig besteht ein großes Interesse daran,
derlei Maßnahmen von dem bisher diskutierten Vorgehen auszunehmen.
Die
Deckelung von Baukosten zu Beginn eines Projekts ist ein probates Mittel zur
Baukostenbegrenzung und natürlich möglich. Auch hier ist aber entscheidend, zu
welchem Zeitpunkt der Planung und in der Folge auf Grundlage welcher
Planungstiefe die Kostendeckelung beschlossen werden soll. Zusätzlich sei der
Hinweis gestattet, dass im Zeitpunkt einer Deckelung über projektbezogene
Fördermittelanträge wahrscheinlich noch nicht entschieden sein wird. In solchen
Fällen bedarf es entsprechender Regelungen, ob und inwieweit Fördermittel in
Abzug gebracht werden dürfen usw. Auch eine zügige Entscheidung über eine
Auftragserteilung, die die Kostendeckelung überschreiten würde, fiele so in die
Zuständigkeit des Rats, was unproblematisch ist. Zu bedenken ist aber, dass der
Sitzungsturnus im Einzelfall zu langen Wartezeiten in den Vergabeverfahren
führen kann, was im Zweifel wiederum die Baukosten erhöht.
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten
für externes Projektmanagement in unbekannter Höhe
Anlagen:
Anlage
1:
Anlage
2:
Anlage
3:
Anlage 4: