Betreff
Bestimmung der Ausschussvorsitzenden und Stellvertreter gemäß § 58 Abs. 5 GO NW
Vorlage
122/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Es werden folgende Ausschussvorsitzende bestimmt:

1. ...

2. ...

Es werden folgende stellvertretende Ausschussvorsitzende bestimmt:

1. ...

2. ...


Sachverhalt:

Das Verfahren richtet sich nach § 58 Abs. 5 GO NW. Auf folgende Besonderheiten wird hingewiesen:

1.    Der Bürgermeister führt gemäß § 57 Abs. 3 S. 1 GO NW den Vorsitz im Haupt- und Finanzausschuss. Der stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte des Haupt- und Finanzausschusses gewählt (§ 57 Abs. 3 S. 3 GO NW).

2.    Gemäß § 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz NRW führt der Wahlleiter/die Wahlleiterin den Vorsitz im Wahlausschuss.

3.    Für die Verteilung und Zuteilung der stellvertretenden Ausschussvorsitze ist das Zugreifverfahren neu zu beginnen.


Finanzielle Auswirkungen:

keine