Betreff
Bestimmung der Ausschussvorsitzenden und Stellvertreter gemäß § 58 Abs. 5 GO NW
Vorlage
122/2020
Art
Beschlussvorlage
Beschlussvorschlag:
Es werden folgende Ausschussvorsitzende bestimmt:
1. ...
2. ...
Es werden folgende stellvertretende Ausschussvorsitzende bestimmt:
1. ...
2. ...
Sachverhalt:
Das Verfahren richtet sich nach § 58 Abs. 5
GO NW. Auf folgende Besonderheiten wird hingewiesen:
1.
Der
Bürgermeister führt gemäß § 57 Abs. 3 S. 1 GO NW den Vorsitz im Haupt- und
Finanzausschuss. Der stellvertretende Vorsitzende wird aus der Mitte des Haupt-
und Finanzausschusses gewählt (§ 57 Abs. 3 S. 3 GO NW).
2.
Gemäß
§ 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz NRW führt der Wahlleiter/die Wahlleiterin den
Vorsitz im Wahlausschuss.
3.
Für
die Verteilung und Zuteilung der stellvertretenden Ausschussvorsitze ist das
Zugreifverfahren neu zu beginnen.
Finanzielle Auswirkungen:
keine