Betreff
Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses der Gemeinde Nottuln für das Jahr 2019
Vorlage
106/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Für die Gemeinde Nottuln liegen die Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses 2019 nach § 50 KomHVO i. V. m. § 116a Abs. 1 GO NRW vor.

 

Es wird beschlossen, von der größenabhängigen Befreiung im Zusammenhang mit der Erstellung des Gesamtabschlusses für das Jahr 2019 Gebrauch zu machen.


Sachverhalt:

 

Nach § 50 KomHVO i. V. m. § 116 GO NRW hat die Gemeinde Nottuln in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31. Dezember einen Gesamtabschluss sowie einen Gesamtlagebericht aufzustellen.

 

Mit dem 2. NKFWG NRW wurde u. a. die GO NRW dahingehend geändert, dass ab dem 01.01.2019 für Kommunen die Möglichkeit der Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlus­ses und eines Gesamtlageberichtes besteht. Erfüllt eine Kommune die in § 116a Abs. 1 GO NRW ge­nannten größenabhängigen Merkmale, ist sie erstmals zum Abschlussstichtag 31.12.2019 von der Aufstellung des Gesamtabschlusses befreit. Über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befrei­ung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses entscheidet der Gemeinderat für jedes Haushaltsjahr bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres (vgl. § 116a Absatz 2 Satz 1GO NRW).

 

Zum Zwecke der Aufstellung des Gesamtabschlusses und zur Prüfung der größenabhängigen Befrei­ungsmerkmale sind die Jahresabschlüsse aller verselbstständigten Aufgabenbereiche in öffentlich­-rechtlicher oder privat-rechtlicher Form des Konzerns Gemeinde Nottuln nach § 51 KomHVO i. V. m. § 116 Abs. 3 GO NRW einzubeziehen, sofern im Gesetz oder durch Rechtsverordnung nicht ande­res bestimmt ist (Konsolidierungskreis).

 

Für die Gemeinde Nottuln sind neben der Kernverwaltung (Konzernmutter) vier 100%ige Tochtergesellschaften

                   Eigenbetrieb Wasser- und Energieversorgung/ Bäder

                   Eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abwasserwerk

                   Eigenbetriebsähnliche Einrichtung Baubetriebshof

                   Eigengesellschaft Gewerbe- und Industriegesellschaft der Gemeinde

als verbundene Unternehmen im Rahmen der Vollkonsolidierung in den Gesamtabschluss einzubeziehen.

 

Eine Übersicht über den Bestand an Beteiligungen der Gemeinde Nottuln zum 31.12.2019 ist als Anlage 1 beigefügt.

 

Nach § 50 KomHVO NRW i. V. m. §116a Abs. 1 GO NRW müssen jeweils mindestens zwei der dort genannten drei Kriterien am Abschlussstichtag und am vorhergehenden Abschlussstichtag erfüllt sein, damit eine Befreiung von der Aufstellung des Gesamtabschlusses in Betracht kommt. Zur Prü­fung/Berechnung der Befreiungsmöglichkeit stellt die Gemeindeprüfungsanstalt NRW (gpaNRW) ein Berechnungstool zur Verfügung. Auf der Grundlage dieses Berechnungstools wurde unter Berück­sichtigung des Entwurfs des Jahresabschlusses 2019 der Gemeinde Nottuln sowie der Entwürfe der Jahresabschlüsse 2019 der des Eigenbetriebes, eigenbetriebsähnliche Einrichtung sowie der Eigengesellschaft GIG mbH als vollkonsolidierungspflichtige verselbstständigte Aufga­benbereiche entsprechende Berechnungen durchgeführt. Hiernach sind für die Gemeinde Nottuln die unter § 116a Abs. 1 Ziffern 1 bis 3 GO NRW genannten Merkmale zum Abschlussstichtag 31.12.2019 und dem vorhergehenden Abschlussstichtag 31.12.2018 erfüllt.

 

Die Berechnung zur Prüfung der Befreiungsmöglichkeit für die Gemeinde Nottuln ist als Anlage 2 beigefügt.

 

Ein Gesamtabschluss soll grundsätzlich als Informations- und Steuerungsinstrument dienen. Die Gesamtabschlüsse der Gemeinde Nottuln für die vergangenen Jahre haben gezeigt, dass der Ausgliederungsgrad des Vermögens in Bezug auf die einzubeziehenden verselbstständigten Aufgabenbereiche jeweils vergleichsweise gering ist und die Erträge und Aufwendungen des Konzerns zum weit über­wiegenden Teil von der Konzernmutter geprägt sind. Die jeweiligen Gesamtabschlussergebnisse hatten für die Gemeinde Nottuln lediglich eine deklaratorische Bedeutung. Die Gesamtabschlüsse für die Gemeinde Nottuln waren in der Vergangenheit nicht entscheidungs- bzw. steuerungsrelevant.

 

Vor diesem Hintergrund kann festgestellt werden, dass einem ausführlichen Beteiligungsbericht nach den Anforderungen des § 50 KomHVO i. V. m. § 117 Abs. 2 GO NRW sowie des § 53 KomHVO NRW in Form des vorgegebenen Musters nach § 133 Abs. 3 GO NRW ein höherer Stellenwert als In­formationsinstrument zukommt. Danach hat der Beteiligungsbericht zu sämtlichen verselbstständig­ten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Form Angaben über die Beteili­gungsverhältnisse, die jeweiligen Jahresergebnisse, eine Übersicht über den jeweiligen Stand der Verbindlichkeiten und die Entwicklung des jeweiligen Eigenkapitals sowie eine Darstellung der we­sentlichen Finanz- und Leistungsbeziehungen der Beteiligungen untereinander und mit der Kommu­ne zu enthalten. Die Beteiligungsverhältnisse, die Ziele der Beteiligung und die Erfüllung des öffentlichen Zwecks sind in Form des vorgegebenen Musters nach § 133 Abs. 3 GO NRW gesondert anzugeben und zu erläutern.

 

Vorschlag

 

Die Gemeinde Nottuln macht von der Befreiungsmöglichkeit zur Aufstellung des Gesamtabschlusses 2019 nach § 50 KomHVO i. V. m. § 116a GO NRW Gebrauch.

 

Die Entscheidung des Gemeinderates ist dem Kreis Coesfeld als Aufsichtsbehörde mit der An­zeige des durch den Gemeinderat festgestellten Jahresabschlusses 2019 vorzulegen (vgl. § 116a Abs. 2 Satz 3 GO NRW).

 

Sofern die Gemeinde Nottuln von der größenabhängigen Befreiung im Zusammenhang mit der Erstellung eines Gesamtabschlusses Gebrauch macht, ist gem. § 50 KomHVO i. V. m. § 116a Abs. 3 GO NRW ein Beteiligungsbericht gem. § 117 GO NRW i. V. m. § 53 KomHVO NRW in Form des vorgege­benen Musters nach § 133 Absatz 3 GO NRW zu erstellen. Über den Beteiligungsbericht ist ein ge­sonderter Beschluss des Gemeinderates in öffentlicher Sitzung herbeizuführen.

 

Alternative:

 

Die Gemeinde Nottuln macht von der Befreiungsmöglichkeit zur Aufstellung des Gesamtabschlusses 2019 nach § 50 KomHVO i. V. m. § 116a GO NRW keinen Gebrauch. Die Pflicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses sowie des Gesamtlageberichtes gem. § 50 KomHVO i. V. m. § 116 GO NRW für das Jahr 2019 bleibt bestehen. Der Gesamtabschluss besteht aus der Gesamtergebnisrech­nung, der Gesamtbilanz, dem Gesamtanhang, der Kapitalflussrechnung und dem Eigenkapitalspiegel. Gem. § 52 Abs. 1 KomHVO NRW muss der Gesamtabschluss zu sämtlichen verselbstständigten Auf­gabenbereichen in öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Form die Angaben zum Beteiligungs­bericht nach § 53 Abs. 1 bis 3 KomHVO NRW enthalten.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 


Anlagen:

Anlage 1 – Übersicht über die Beteiligungen der Gemeinde Nottuln

Anlage 2 – Prüfung der Befreiungsmöglichkeit nach § 116a Go NRW