Beschlussvorschlag:
Für die Gemeinde
Nottuln liegen die Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur
Aufstellung des Gesamtabschlusses 2019 nach § 50 KomHVO i. V. m. § 116a Abs. 1
GO NRW vor.
Es wird
beschlossen, von der größenabhängigen Befreiung im Zusammenhang mit der
Erstellung des Gesamtabschlusses für das Jahr 2019 Gebrauch zu machen.
Sachverhalt:
Nach § 50 KomHVO
i. V. m. § 116 GO NRW hat die Gemeinde Nottuln in jedem Haushaltsjahr für den
Abschlussstichtag 31. Dezember einen Gesamtabschluss sowie einen
Gesamtlagebericht aufzustellen.
Mit dem 2. NKFWG
NRW wurde u. a. die GO NRW dahingehend geändert, dass ab dem 01.01.2019 für
Kommunen die Möglichkeit der Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines
Gesamtabschlusses und eines Gesamtlageberichtes besteht. Erfüllt eine Kommune
die in § 116a Abs. 1 GO NRW genannten größenabhängigen Merkmale, ist sie
erstmals zum Abschlussstichtag 31.12.2019 von der Aufstellung des
Gesamtabschlusses befreit. Über das Vorliegen der Voraussetzungen für die
Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses entscheidet
der Gemeinderat für jedes Haushaltsjahr bis zum 30. September des auf das
Haushaltsjahr folgenden Jahres (vgl. § 116a Absatz 2 Satz 1GO NRW).
Zum Zwecke der
Aufstellung des Gesamtabschlusses und zur Prüfung der größenabhängigen Befreiungsmerkmale
sind die Jahresabschlüsse aller verselbstständigten Aufgabenbereiche in
öffentlich-rechtlicher oder privat-rechtlicher Form des Konzerns Gemeinde
Nottuln nach § 51 KomHVO i. V. m. § 116 Abs. 3 GO NRW einzubeziehen, sofern im
Gesetz oder durch Rechtsverordnung nicht anderes bestimmt ist
(Konsolidierungskreis).
Für die Gemeinde
Nottuln sind neben der Kernverwaltung (Konzernmutter) vier 100%ige
Tochtergesellschaften
•
Eigenbetrieb Wasser- und Energieversorgung/ Bäder
•
Eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abwasserwerk
•
Eigenbetriebsähnliche Einrichtung Baubetriebshof
•
Eigengesellschaft Gewerbe- und
Industriegesellschaft der Gemeinde
als verbundene Unternehmen im Rahmen der
Vollkonsolidierung in den Gesamtabschluss einzubeziehen.
Eine Übersicht
über den Bestand an Beteiligungen der Gemeinde Nottuln zum 31.12.2019 ist als
Anlage 1 beigefügt.
Nach § 50 KomHVO
NRW i. V. m. §116a Abs. 1 GO NRW müssen jeweils mindestens zwei der dort
genannten drei Kriterien am Abschlussstichtag und am vorhergehenden
Abschlussstichtag erfüllt sein, damit eine Befreiung von der Aufstellung des
Gesamtabschlusses in Betracht kommt. Zur Prüfung/Berechnung der
Befreiungsmöglichkeit stellt die Gemeindeprüfungsanstalt NRW (gpaNRW) ein
Berechnungstool zur Verfügung. Auf der Grundlage dieses Berechnungstools wurde
unter Berücksichtigung des Entwurfs des Jahresabschlusses 2019 der Gemeinde
Nottuln sowie der Entwürfe der Jahresabschlüsse 2019 der des Eigenbetriebes,
eigenbetriebsähnliche Einrichtung sowie der Eigengesellschaft GIG mbH als
vollkonsolidierungspflichtige verselbstständigte Aufgabenbereiche
entsprechende Berechnungen durchgeführt. Hiernach sind für die Gemeinde Nottuln
die unter § 116a Abs. 1 Ziffern 1 bis 3 GO NRW genannten Merkmale zum
Abschlussstichtag 31.12.2019 und dem vorhergehenden Abschlussstichtag
31.12.2018 erfüllt.
Die Berechnung
zur Prüfung der Befreiungsmöglichkeit für die Gemeinde Nottuln ist als Anlage 2
beigefügt.
Ein
Gesamtabschluss soll grundsätzlich als Informations- und Steuerungsinstrument
dienen. Die Gesamtabschlüsse der Gemeinde Nottuln für die vergangenen Jahre
haben gezeigt, dass der Ausgliederungsgrad des Vermögens in Bezug auf die
einzubeziehenden verselbstständigten Aufgabenbereiche jeweils vergleichsweise
gering ist und die Erträge und Aufwendungen des Konzerns zum weit überwiegenden
Teil von der Konzernmutter geprägt sind. Die jeweiligen
Gesamtabschlussergebnisse hatten für die Gemeinde Nottuln lediglich eine
deklaratorische Bedeutung. Die Gesamtabschlüsse für die Gemeinde Nottuln waren
in der Vergangenheit nicht entscheidungs- bzw. steuerungsrelevant.
Vor diesem
Hintergrund kann festgestellt werden, dass einem ausführlichen
Beteiligungsbericht nach den Anforderungen des § 50 KomHVO i. V. m. § 117 Abs.
2 GO NRW sowie des § 53 KomHVO NRW in Form des vorgegebenen Musters nach § 133
Abs. 3 GO NRW ein höherer Stellenwert als Informationsinstrument zukommt.
Danach hat der Beteiligungsbericht zu sämtlichen verselbstständigten
Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Form Angaben
über die Beteiligungsverhältnisse, die jeweiligen Jahresergebnisse, eine
Übersicht über den jeweiligen Stand der Verbindlichkeiten und die Entwicklung
des jeweiligen Eigenkapitals sowie eine Darstellung der wesentlichen Finanz-
und Leistungsbeziehungen der Beteiligungen untereinander und mit der Kommune
zu enthalten. Die Beteiligungsverhältnisse, die Ziele der Beteiligung und die
Erfüllung des öffentlichen Zwecks sind in Form des vorgegebenen Musters nach §
133 Abs. 3 GO NRW gesondert anzugeben und zu erläutern.
Vorschlag
Die Gemeinde
Nottuln macht von der Befreiungsmöglichkeit zur Aufstellung des
Gesamtabschlusses 2019 nach § 50 KomHVO i. V. m. § 116a GO NRW Gebrauch.
Die Entscheidung
des Gemeinderates ist dem Kreis Coesfeld als Aufsichtsbehörde mit der Anzeige
des durch den Gemeinderat festgestellten Jahresabschlusses 2019 vorzulegen
(vgl. § 116a Abs. 2 Satz 3 GO NRW).
Sofern die
Gemeinde Nottuln von der größenabhängigen Befreiung im Zusammenhang mit der
Erstellung eines Gesamtabschlusses Gebrauch macht, ist gem. § 50 KomHVO i. V.
m. § 116a Abs. 3 GO NRW ein Beteiligungsbericht gem. § 117 GO NRW i. V. m. § 53
KomHVO NRW in Form des vorgegebenen Musters nach § 133 Absatz 3 GO NRW zu
erstellen. Über den Beteiligungsbericht ist ein gesonderter Beschluss des
Gemeinderates in öffentlicher Sitzung herbeizuführen.
Alternative:
Die Gemeinde
Nottuln macht von der Befreiungsmöglichkeit zur Aufstellung des
Gesamtabschlusses 2019 nach § 50 KomHVO i. V. m. § 116a GO NRW keinen Gebrauch.
Die Pflicht zur Aufstellung des Gesamtabschlusses sowie des Gesamtlageberichtes
gem. § 50 KomHVO i. V. m. § 116 GO NRW für das Jahr 2019 bleibt bestehen. Der
Gesamtabschluss besteht aus der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz, dem
Gesamtanhang, der Kapitalflussrechnung und dem Eigenkapitalspiegel. Gem. § 52
Abs. 1 KomHVO NRW muss der Gesamtabschluss zu sämtlichen verselbstständigten
Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Form die
Angaben zum Beteiligungsbericht nach § 53 Abs. 1 bis 3 KomHVO NRW enthalten.
Finanzielle Auswirkungen:
Anlagen:
Anlage 1 – Übersicht über die Beteiligungen der Gemeinde Nottuln
Anlage 2 – Prüfung der Befreiungsmöglichkeit nach § 116a Go NRW