Betreff
Zahlung von Sitzungsgeldern für Telefon- bzw. Video-Fraktionssitzungen
Vorlage
094/2020
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBG NRW) hat mit Schreiben vom 18.06.2020 seinen Erlass vom 21.03.2020 zu kommunalverfassungsrechtlichen Fragestellungen – sowie Hinweise zu aktuellen Verfahren und Vorgehensweisen im Zeitraum der Ausbreitung von COVID-19 aktualisiert. Es werden ergänzend Handlungsoptionen für Fraktionssitzungen gegeben. Demnach können Fraktionssitzungen im Zuge der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zur Vorbereitung der Gremienarbeit zum Beispiel als Telefon- bzw. Videokonferenz, auch in Form von Online-Sitzungen, durchgeführt werden.

Wenn diese Online-Fraktionssitzungen im gleichen Rahmen stattfinden, wie eine gewöhnliche Fraktionssitzung, kann dafür auch im Rahmen der Festlegungen zur Zahlung von Sitzungsgeldern ein entsprechendes Sitzungsgeld gewährt werden. Die Gemeinde Nottuln hat sich grundsätzlich dazu entschieden, für sachkundige Bürgerinnen und sachkundige Bürger sowie für Mitglieder des Gemeinderates Sitzungsgelder zu zahlen. Eine gewöhnliche Fraktionssitzung kann nach den Handlungsoptionen des MHKBG NRW angenommen werden, wenn nachweislich eine Sitzung vorliegt, zu der im Vorfeld eingeladen wurde, an der die üblichen Personen teilnehmen und zu der im Vorfeld ein Beratungsgegenstand oder eine Tagesordnung festgelegt wurde.

Die Teilnehmer einer Online-Fraktionssitzung sind zudem zu Beginn der Sitzung ordnungsgemäß vom Vorsitzenden oder Geschäftsführung durch Aufruf festzustellen und schriftlich festzuhalten. Spontane Kontakte zwischen einzelnen Fraktionsmitgliedern per Telefon- oder Videoanruf sind nicht als Sitzung zu bewerten, so dass hierfür auch kein Sitzungsgeld gewährt wird.

Da bereits in der Vergangenheit Online-Fraktionssitzungen durchgeführt wurden, ist eine entsprechende Genehmigung erforderlich.

 


Finanzielle Auswirkungen:

keine


Anlagen:

keine