Beschlussvorschlag:
Die
anliegende Satzung der Gemeinde Nottuln über die Veränderungssperre für den
Bereich Daruper Straße/Oberstockumer Weg/Am Hang im Geltungsbereich der
Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 „Zwischen Nieder- und Oberstockumer Weg und
Auf dem Esch“ (siehe Anlagen 1 bis 3) wird gemäß § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 BauGB
beschlossen.
Sachverhalt:
Der
Bebauungsplan Nr. 6 „Zwischen Nieder- und Oberstockumer Weg und Auf dem Esch“
ist dem Rat der Gemeinde Nottuln in seiner heutigen Sitzung vom 23.06.2020 zum
Beschluss über die Einleitung eines Änderungsverfahrens vorgelegt worden. Mit
der betreffenden Änderung sollen insbesondere die Festsetzungen zur Art der
baulichen Nutzung, zur Bauweise, zur überbaubaren Grundstücksfläche und zur
Höhenentwicklung der baulichen Anlagen unter besonderer Berücksichtigung der
gewachsenen baulichen Strukturen angepasst werden.
Für
ein Grundstück zwischen der Daruper Straße und der Straße Am Hang liegt ein
Baugesuch vor. Dieses widerspricht den Planungsabsichten, die dem Beschluss zur
Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 „Zwischen Nieder- und Oberstockumer Weg und
Auf dem Esch“ zugrunde liegen.
Zur
Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich und damit die
Planungsabsichten nicht durch zwischenzeitliche Bauaktivitäten,
Nutzungsänderungen oder anderweitige Vorhaben i.S.d. § 29 BauGB konterkariert
werden, ist nach dem Aufstellungsbeschluss über die Änderung des Bebauungsplans
Nr. 6 „Zwischen Nieder- und Oberstockumer Weg und Auf dem Esch“ nun der
Beschluss einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB mit dem in Anlage 1 textlich
festgesetzten Inhalt erforderlich.
Der
Geltungsbereich der Veränderungssperre ist aus den in Anlagen 2 und 3
beigefügten Übersichtsplänen ersichtlich und mit dem Geltungsbereich der
Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 „Zwischen Nieder- und Oberstockumer Weg und
Auf dem Esch“ nicht identisch, sondern wesentlich kleiner. Das begründet sich
darin, dass die Verwirklichung von Bauvorhaben, die ggf. die derzeitigen
Festsetzungen des Bebauungsplans in dem Bereich vollumfänglich ausschöpfen, der
nun der Veränderungssperre unterliegen soll, den aktuellen Planungsabsichten in
besonderem Maße zuwiderlaufen würden, da diese im betreffenden Bereich künftig
eine weniger starke Ausnutzbarkeit vorsieht.
Die
Veränderung tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft (§ 17 Abs. 1 BauGB).
Finanzielle Auswirkungen:
Interne
Personalaufwendungen
Anlagen:
Anlage
1: Satzungstext
Anlage 2: Geltungsbereich der Veränderungssperre im
Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 „Zwischen Nieder- und
Oberstockumer Weg und Auf dem Esch“
Anlage 3: Geltungsbereich der Veränderungssperre als
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