Betreff
Veränderungssperre für den Bereich Daruper Straße/Oberstockumer Weg/Am Hang im Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 „Zwischen Nieder- und Ober-stockumer Weg und Auf dem Esch“
Vorlage
087/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die anliegende Satzung der Gemeinde Nottuln über die Veränderungssperre für den Bereich Daruper Straße/Oberstockumer Weg/Am Hang im Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 „Zwischen Nieder- und Oberstockumer Weg und Auf dem Esch“ (siehe Anlagen 1 bis 3) wird gemäß § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 BauGB beschlossen.

 


Sachverhalt:

Der Bebauungsplan Nr. 6 „Zwischen Nieder- und Oberstockumer Weg und Auf dem Esch“ ist dem Rat der Gemeinde Nottuln in seiner heutigen Sitzung vom 23.06.2020 zum Beschluss über die Einleitung eines Änderungsverfahrens vorgelegt worden. Mit der betreffenden Änderung sollen insbesondere die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, zur Bauweise, zur überbaubaren Grundstücksfläche und zur Höhenentwicklung der baulichen Anlagen unter besonderer Berücksichtigung der gewachsenen baulichen Strukturen angepasst werden.

 

Für ein Grundstück zwischen der Daruper Straße und der Straße Am Hang liegt ein Baugesuch vor. Dieses widerspricht den Planungsabsichten, die dem Beschluss zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 „Zwischen Nieder- und Oberstockumer Weg und Auf dem Esch“ zugrunde liegen.

Zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich und damit die Planungsabsichten nicht durch zwischenzeitliche Bauaktivitäten, Nutzungsänderungen oder anderweitige Vorhaben i.S.d. § 29 BauGB konterkariert werden, ist nach dem Aufstellungsbeschluss über die Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 „Zwischen Nieder- und Oberstockumer Weg und Auf dem Esch“ nun der Beschluss einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB mit dem in Anlage 1 textlich festgesetzten Inhalt erforderlich.

Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist aus den in Anlagen 2 und 3 beigefügten Übersichtsplänen ersichtlich und mit dem Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 „Zwischen Nieder- und Oberstockumer Weg und Auf dem Esch“ nicht identisch, sondern wesentlich kleiner. Das begründet sich darin, dass die Verwirklichung von Bauvorhaben, die ggf. die derzeitigen Festsetzungen des Bebauungsplans in dem Bereich vollumfänglich ausschöpfen, der nun der Veränderungssperre unterliegen soll, den aktuellen Planungsabsichten in besonderem Maße zuwiderlaufen würden, da diese im betreffenden Bereich künftig eine weniger starke Ausnutzbarkeit vorsieht. 

 

Die Veränderung tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft (§ 17 Abs. 1 BauGB).

 


Finanzielle Auswirkungen:

Interne Personalaufwendungen

 


Anlagen:

Anlage 1:       Satzungstext

Anlage 2:       Geltungsbereich der Veränderungssperre im Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 „Zwischen Nieder- und Oberstockumer Weg und Auf dem Esch“

Anlage 3:       Geltungsbereich der Veränderungssperre als Nahansicht