Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde Nottuln setzt die
Erhebung von Elternbeiträgen auf Grundlage der örtlichen Satzungen für die
Inanspruchnahme von
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Angebote zur
Förderung von Kindertagespflege gemäß §§ 22, 23 und 24 SGB VIII (KJHG) sowie §§
1 Absatz 1, 3, 4, 13, 17 KiBiz,
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Angebote zur
Förderung von Kinder in Kindertageseinrichtungen gemäß § 22, 22a, und 24 SGB
VIII (KJHG) sowie § 1 Absatz 1, 3, 13 ff KiBiz,
-
Angebote gemäß §
9 SchulG in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule und
Bildung vom 23.12.2010 „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie
außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und
Sekundarstufe I“ (BASS 12-63 Nr. 2)
im
und für den Zeitraum vom 01. bis 31. Mai 2020 aus. Dies geschieht unabhängig
davon, ob in diesem Zeitraum eine Notbetreuung in Anspruch genommen wird.
Für den Fall, dass sich das Verfahren in den Folgemonaten wiederholt
wird vorsorglich auch der Erlass der Elternbeiträge für diese Zeiträume
beschlossen.
Sachverhalt:
Es wird zunächst Bezug genommen auf Vorlage 048/2020.
Am heutigen Tage der Ratssitzung erreicht die Gemeindeverwaltung folgende Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes NRW, wonach sich
„
…am 27.04.2020 die Hauptgeschäftsführer der kommunalen Spitzenverbände im
Rahmen einer Telefonkonferenz mit Minister Dr. Stamp darauf verständigt haben,
dass die Kommunen - wie bereits im Monat April - auch im Mai 2020 auf die
Erhebung von Elternbeiträgen für Kindertagesbetreuung und
Ganztagsbetreuungsangebote in Schulen verzichten. Die erzielte Verständigung
beziehe sich auch auf die Plätze in der Notbetreuung. Damit müssen die Eltern –
unabhängig von der Wahrnehmung eines Betreuungsangebotes – auch für den Monat
Mai keine Elternbeiträge aufbringen.
Die
ausfallenden Elternbeiträge für den Monat Mai teilen sich Land und Kommunen
weiterhin je zur Hälfte.
Die
Landesregierung NRW hat hierzu eine (gleichlautende) Presseinformation
herausgegeben“.
Demnach wird vorgeschlagen, den bereits im Rahmen der Dringlichkeit gefassten Beschluss für den Zeitraum 01. – 30.04.2020 in der Sache erneut auch für den Zeitraum 01. – 31.05.2020 zu fassen.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich das Verfahren auf für zukünftige Zeiträume wiederholt wird darüber hinaus vorgeschlagen, auch diesbezüglich einen Beschluss im Sinne der Vorsorge zu fassen.
Finanzielle Auswirkungen:
Mindereinnahmen in Höhe von rd. 18.951 € mtl., tlw. zu refinanzieren durch die vom Land in Aussicht gestellte Finanzhilfe in Höhe von 50 %