Betreff
Delegation der Entscheidungsbefugnisse des Gemeinderates während einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite
Vorlage
052/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Für die Dauer der vom Landtag des Landes NRW am 14. April 2020 festgestellten epidemischen Lage von landesweiter Tragweite überträgt der Rat der Gemeinde Nottuln seine Entscheidungsbefugnisse auf den Haupt- und Finanzausschuss.

 

 


Sachverhalt:

Der Landtag hat mit der Beschlussfassung über das „Gesetz zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie“ (GV. NRW. S. 217b) am 14. April 2020 die Möglichkeit eröffnet, Entscheidungsbefugnisse der Vertretungen während einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite auf die jeweilig zuständigen Ausschüsse zu delegieren. Das Gesetz wurde am 14. April 2020 im Gesetzblatt Nordrhein-Westfalen verkündet und trat am 15. April 2020 in Kraft. Durch das Gesetz wurden in § 60 Abs. 1 GO NRW („Dringliche Entscheidungen“) neue Sätze 2 und 3 eingefügt. Der Wortlaut ist nunmehr der folgende:

 

„(1) Der Hauptausschuss entscheidet in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich ist. Dasselbe gilt, wenn und solange nach § 11 IfSBG-NRW eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt ist und wenn zwei Drittel der Mitglieder des Rates einer Delegierung an den Hauptausschuss zugestimmt haben. Die Stimmabgaben erfolgen in Textform. Ist auch die Einberufung des Hauptausschusses nicht rechtzeitig möglich und kann die Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können, kann der Bürgermeister - im Falle seiner Verhinderung der allgemeine Vertreter - mit einem Ratsmitglied entscheiden. Diese Entscheidungen sind dem Rat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Er kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.“

 

Zugleich hat der Landtag Nordrhein-Westfalen am 14. April 2020 eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite mit Inkrafttreten des § 11 Ab. 1 S. 1 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetz – IfSBG-NRW für eine Dauer von zwei Monaten festgestellt; diese wurde ebenfalls am 14. April 2020 im Gesetzesblatt Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.

 

Somit ist der Anwendungsbereich des geänderten § 60 Abs. 1 GO NRW eröffnet. Die Verwal-tung der Gemeinde wird ausschließlich durch den Willen der Bürgerschaft bestimmt. Die Bürgerschaft wird durch den Rat und den Bürgermeister vertreten (§ 40 Abs. 2 S. 1 GO NRW). Durch § 60 Abs. 1 S. 1 GO NRW entscheidet der Hauptausschuss in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen (§ 41 Abs. 1 GO NRW), falls eine Einberufung des Rates nicht rechtzeitig möglich ist.

 

Durch die in § 60 Abs. 1 GO NRW vorgenommene Änderung, können die Mitglieder des Rates ihre – aus einer demokratischen Wahl hervorgegangenen - Rechte maximal für die Dauer der festgestellten epidemischen Lage von landesweiter Tragweite (in Kraft seit 14. April 2020; außer Kraft tretend am 14. Juni 2020) auf den Hauptausschuss übertragen, wenn sie mit zwei Drittel der Mitglieder des Rates dieser Delegation zustimmen.

 

Sofern die Mitglieder des Rates diese Handlungsoption für die Dauer der epidemischen Lage von landesweiter Tragweite in Erwägung ziehen, müssen diese aktiv der Delegation zustimmen. Dies kann in einer Präsenzsitzung des Rates erfolgen oder es kann gemäß § 60 Abs. 1 S. 3 GO NRW eine Stimmabgabe in Textform erfolgen.

 

“In Textform“ bedeutet, dass eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden muss. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben (§ 126b BGB). Neben einem postalischen Brief sind auch Telefax oder Telegramm sowie E-Mail zulässig; bei Stimmabgabe per E-Mail muss die Urheberin oder der Urheber sicher authentifiziert werden können. Des Weiteren kann eine fehlende Antwort eines Mitgliedes des Rates nicht als stillschweigende Zustimmung ausgelegt werden.

Die so vorgenommene Delegation endet automatisch mit außer Kraft treten der epidemischen Lage von landesweiter Tragweite.


Finanzielle Auswirkungen:

Einsparung von Kosten für die Durchführung mindestens einer Sitzung des Gemeinderates

 


Anlagen:

keine