Beschlussvorschlag:
Für die Dauer der vom Landtag des Landes NRW am 14. April 2020 festgestellten epidemischen Lage von landesweiter Tragweite überträgt der Rat der Gemeinde Nottuln seine Entscheidungsbefugnisse auf den Haupt- und Finanzausschuss.
Sachverhalt:
Der
Landtag hat mit der Beschlussfassung über das „Gesetz zur konsequenten und
solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und zur
Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie“
(GV. NRW. S. 217b) am 14. April 2020 die Möglichkeit eröffnet, Entscheidungsbefugnisse
der Vertretungen während einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite auf
die jeweilig zuständigen Ausschüsse zu delegieren. Das
Gesetz wurde am 14. April 2020 im Gesetzblatt Nordrhein-Westfalen verkündet und
trat am 15. April 2020 in Kraft. Durch das Gesetz wurden in § 60 Abs. 1 GO NRW
(„Dringliche Entscheidungen“) neue Sätze 2 und 3 eingefügt. Der Wortlaut ist
nunmehr der folgende:
„(1) Der Hauptausschuss entscheidet in Angelegenheiten, die
der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls eine Einberufung des Rates
nicht rechtzeitig möglich ist. Dasselbe gilt, wenn und solange nach § 11
IfSBG-NRW eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt ist und
wenn zwei Drittel der Mitglieder des Rates einer Delegierung an den Hauptausschuss
zugestimmt haben. Die Stimmabgaben erfolgen in Textform. Ist auch die
Einberufung des Hauptausschusses nicht rechtzeitig möglich und kann die
Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder
Gefahren entstehen können, kann der Bürgermeister - im Falle seiner
Verhinderung der allgemeine Vertreter - mit einem Ratsmitglied entscheiden.
Diese Entscheidungen sind dem Rat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung
vorzulegen. Er kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon
Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.“
Zugleich hat der Landtag Nordrhein-Westfalen am 14. April
2020 eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite mit Inkrafttreten des §
11 Ab. 1 S. 1 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetz – IfSBG-NRW für eine
Dauer von zwei Monaten festgestellt; diese wurde ebenfalls am 14. April 2020 im
Gesetzesblatt Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.
Somit ist der Anwendungsbereich des geänderten § 60 Abs. 1 GO
NRW eröffnet. Die Verwal-tung der Gemeinde wird ausschließlich durch den Willen
der Bürgerschaft bestimmt. Die Bürgerschaft wird durch den Rat und den
Bürgermeister vertreten (§ 40 Abs. 2 S. 1 GO NRW). Durch § 60 Abs. 1 S. 1 GO
NRW entscheidet der Hauptausschuss in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung
des Rates unterliegen (§ 41 Abs. 1 GO NRW), falls eine Einberufung des Rates
nicht rechtzeitig möglich ist.
Durch die in § 60 Abs. 1 GO NRW vorgenommene Änderung, können
die Mitglieder des Rates ihre – aus einer demokratischen Wahl hervorgegangenen
- Rechte maximal für die Dauer der festgestellten epidemischen Lage von
landesweiter Tragweite (in Kraft seit 14. April 2020; außer Kraft tretend am
14. Juni 2020) auf den Hauptausschuss übertragen, wenn sie mit zwei Drittel der
Mitglieder des Rates dieser Delegation zustimmen.
Sofern die Mitglieder des Rates diese Handlungsoption für die
Dauer der epidemischen Lage von landesweiter Tragweite in Erwägung ziehen,
müssen diese aktiv der Delegation zustimmen. Dies kann in einer Präsenzsitzung
des Rates erfolgen oder es kann gemäß § 60 Abs. 1 S. 3 GO NRW eine Stimmabgabe
in Textform erfolgen.
“In Textform“ bedeutet, dass eine lesbare Erklärung, in der
die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben
werden muss. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Empfänger
ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete
Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für
ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und geeignet ist, die
Erklärung unverändert wiederzugeben (§ 126b BGB). Neben einem postalischen
Brief sind auch Telefax oder Telegramm sowie E-Mail zulässig; bei Stimmabgabe
per E-Mail muss die Urheberin oder der Urheber sicher authentifiziert werden
können. Des Weiteren kann eine fehlende Antwort eines Mitgliedes des Rates
nicht als stillschweigende Zustimmung ausgelegt werden.
Die so vorgenommene Delegation endet automatisch mit außer Kraft treten der epidemischen Lage von landesweiter Tragweite.
Finanzielle Auswirkungen:
Einsparung von Kosten für die Durchführung mindestens einer Sitzung des Gemeinderates
Anlagen:
keine