Betreff
Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung vom 02.04.2020 über ein Aussetzen der Beitragserhebung für die Betreuung von Kindern in der offenen Ganztagsschule u. anderen Betreuungsangeboten im Monat 04/2020
Vorlage
048/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die nachfolgende, entsprechend § 60 Absatz 1 Satz 2 GO NRW getroffene Dringlichkeitsentscheidung wird entsprechend § 60 Absatz 1 Satz 3 GO NRW genehmigt:

 

Die Gemeinde Nottuln setzt die Erhebung von Elternbeiträgen auf Grundlage der örtlichen Satzungen für die Inanspruchnahme von

 

-       Angebote zur Förderung von Kindertagespflege gemäß §§ 22, 23 und 24 SGB VIII (KJHG) sowie §§ 1 Absatz 1, 3, 4, 13, 17 KiBiz,

 

-       Angebote zur Förderung von Kinder in Kindertageseinrichtungen gemäß § 22, 22a, und 24 SGB VIII (KJHG) sowie § 1 Absatz 1, 3, 13 ff KiBiz,

 

-       Angebote gemäß § 9 SchulG in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 23.12.2010 „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ (BASS 12-63 Nr. 2)

 

im und für den Zeitraum vom 01. bis 30. April 2020 aus. Dies geschieht unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine Notbetreuung in Anspruch genommen wird.

 


Sachverhalt:

Es geht um die Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung vom 02.04.2020 durch den Rat über ein Aussetzen der Beitragserhebung für die Betreuung von Kindern in der Kindertagesbetreuung und zur Betreuung in der gebundenen und offenen Ganztagsschule sowie außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten der Primarstufe und der Sekundarstufe I im Zuge von COVID-19 für den Monat April 2020.

Hierzu wird auf die Anlage Nr. 1 mit dem darin dargestellten Sachverhalt und den gefassten Dringlichkeitsbeschluss verwiesen.

 

Dieser ist gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW vom Rat zu genehmigen.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Mindereinnahmen lt. Anlage in Höhe von insgesamt rd. 18.951 €, tlw. zu refinanzieren durch die vom Land in Aussicht gestellte Finanzhilfe in Höhe von 50 %


Anlagen:

Dringlichkeitsbeschluss vom 02.04.2020