Beschlussvorschlag:
Die nachfolgende, entsprechend § 60 Absatz 1 Satz 2 GO NRW getroffene
Dringlichkeitsentscheidung wird entsprechend § 60 Absatz 1 Satz 3 GO NRW
genehmigt:
Die Gemeinde Nottuln setzt die Erhebung von Elternbeiträgen auf
Grundlage der örtlichen Satzungen für die Inanspruchnahme von
-
Angebote zur Förderung von Kindertagespflege gemäß §§
22, 23 und 24 SGB VIII (KJHG) sowie §§ 1 Absatz 1, 3, 4, 13, 17 KiBiz,
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Angebote zur Förderung von Kinder in
Kindertageseinrichtungen gemäß § 22, 22a, und 24 SGB VIII (KJHG) sowie § 1
Absatz 1, 3, 13 ff KiBiz,
-
Angebote gemäß § 9 SchulG in Verbindung mit dem
Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 23.12.2010 „Gebundene
und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und
Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ (BASS 12-63 Nr. 2)
im und für den Zeitraum vom 01. bis 30.
April 2020 aus. Dies geschieht unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine
Notbetreuung in Anspruch genommen wird.
Sachverhalt:
Es geht um die Genehmigung
einer Dringlichkeitsentscheidung vom 02.04.2020 durch den Rat über ein
Aussetzen der Beitragserhebung für die Betreuung von Kindern in der
Kindertagesbetreuung und zur Betreuung in der gebundenen und offenen
Ganztagsschule sowie außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten der Primarstufe
und der Sekundarstufe I im Zuge von COVID-19 für den Monat April 2020.
Hierzu wird auf die Anlage Nr.
1 mit dem darin dargestellten Sachverhalt und den gefassten
Dringlichkeitsbeschluss verwiesen.
Dieser ist gem. § 60 Abs. 1
Satz 2 GO NRW vom Rat zu genehmigen.
Finanzielle Auswirkungen:
Mindereinnahmen lt. Anlage in Höhe von insgesamt rd. 18.951 €, tlw. zu refinanzieren durch die vom Land in Aussicht gestellte Finanzhilfe in Höhe von 50 %
Anlagen:
Dringlichkeitsbeschluss vom 02.04.2020