hier: Am Hagenbach
Beschlussvorschlag:
Die Straße Am Hagenbach wird wie in der in Anlage 1 rot dargestellten Abgrenzung gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NRW gewidmet und gemäß § 6 Abs. 3 Straßen- und Wegegesetz NRW als Gemeindestraße eingestuft.
Sachverhalt:
Im Rahmen der Vorlage V/2006/110 „Widmung von Straßen, hier: Am Hagenbach“ wurde bereits 2006 der in Anlage 1 blau markierte Teil der Straße Am Hagenbach gewidmet. Diese Widmung wurde am 01.06.2006 bekannt gemacht.
Gemäß § 2 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) sind öffentliche Straßen im Sinne des Gesetzes diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
Gemäß § 6 Abs. 1 StrWG NRW ist die Widmung die Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten.
Gemäß § 6 Abs. 3 StrWG NRW ist im Zuge der Widmung die Straßengruppe (Einstufung) festzulegen.
Folgende in Anlage 1 rot dargestellte Bereiche der Straße sollen, da sie durch den öffentlichen Verkehr genutzt und im Auftrag der Gemeinde gereinigt wird, gewidmet und als Gemeindestraße eingestuft werden:
Am Hagenbach
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Anlagen:
Anlage 1 Auszug aus dem Liegenschaftskataster