Betreff
Widmung von Straßen
hier: Am Hagenbach
Vorlage
047/2020
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Straße Am Hagenbach wird wie in der in Anlage 1 rot dargestellten Abgrenzung gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NRW gewidmet und gemäß § 6 Abs. 3 Straßen- und Wegegesetz NRW als Gemeindestraße eingestuft.

 


Sachverhalt:

Im Rahmen der Vorlage V/2006/110 „Widmung von Straßen, hier: Am Hagenbach“ wurde bereits 2006 der in Anlage 1 blau markierte Teil der Straße Am Hagenbach gewidmet. Diese Widmung wurde am 01.06.2006 bekannt gemacht.

Gemäß § 2 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) sind öffentliche Straßen im Sinne des Gesetzes diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

Gemäß § 6 Abs. 1 StrWG NRW ist die Widmung die Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten.

Gemäß § 6 Abs. 3 StrWG NRW ist im Zuge der Widmung die Straßengruppe (Einstufung) festzulegen.

Folgende in Anlage 1 rot dargestellte Bereiche der Straße sollen, da sie durch den öffentlichen Verkehr genutzt und im Auftrag der Gemeinde gereinigt wird, gewidmet und als Gemeindestraße eingestuft werden:

Am Hagenbach


Finanzielle Auswirkungen:

keine

 


Anlagen:

Anlage 1        Auszug aus dem Liegenschaftskataster