hier: Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
1.
Der
Abwägung der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 „Industriepark I/II“ wird,
wie in Anlage 1 vorgeschlagen, zugestimmt.
2.
Die
vorliegende 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 „Industriepark I/II“ (siehe
Anlage 2) im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB wird gemäß § 10 BauGB als
Satzung beschlossen. Die zugehörige Begründung (siehe Anlage 3) wird
beschlossen.
Sachverhalt:
Der Antragsteller trat
bereits im Jahr 2010 mit dem Begehren der Änderung des o.g. Bebauungsplans an
die Gemeinde heran. Es folgte die Bearbeitung des Verfahrens mit
Aufstellungsbeschluss durch den Rat vom 21.12.2010. Die Beteiligung der
Behörden und der Träger öffentlicher Belange erfolgte im Anschluss. Im April
2011 wurde auf Grund der nicht mehr gebotenen Notwendigkeit, auf Wunsch des
Antragsstellers, das Verfahren eingestellt. Im November 2018 wurde nun von
Seiten des Antragstellers begehrt, das Verfahren wieder aufzunehmen. Dem
Vorhaben, im nördlichen Randbereich des Grundstückes eine überdachte Lagerhalle
zu errichten, standen bereits zum damaligen Zeitpunkt zwei Festsetzungen des
Bebauungsplans Nr. 74 „Industriepark I/II“ entgegen. Zum einen verläuft dort
die Baugrenze in einem Abstand von drei Metern zur Straße; der Bauherr möchte
jedoch bis auf einen Meter an die Straße heranrücken. Zum anderen wird dort
eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt. Um das
Vorhaben dennoch zu ermöglichen, ist eine Änderung des Bebauungsplans
erforderlich. Die Änderung kann im Wege eines vereinfachten Verfahrens gem. §
13 BauGB erfolgen, wobei von einer Umweltprüfung abgesehen wird. Da sich die
städtebauliche Bewertung gegenüber dem ursprünglichen Antrag aus dem Jahr 2010
nicht geändert hat, wird auf Vorlage 186/2010 verwiesen.
Das Verfahren kann nun durch
den Satzungsbeschluss zum Abschluss gebracht werden.
Details sind der
Planzeichnung (Anlage 2) und der Begründung (Anlage 3) zu entnehmen.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Kosten des
Verfahrens tragen die Antragssteller. Einnahmen in Höhe von 937,50 € auf
Grundlage des Vertrages „Vereinbarung zur Erstattung von Planungskosten als
städtebaulicher Vertrag gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB“.
Anlagen:
Anlage 1: Stellungnahmen mit Abwägungstabelle
Anlage 2: Planzeichnung
Anlage 3: Begründung