Zugleich auch Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 29.12.2018
Beschlussvorschlag:
Die
Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage von § 7 GO NRW und § 48 Abs. 3 i.V.m.
§ 89 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW eine neue Stellplatzsatzung zu erarbeiten.
Sachverhalt:
Mit der neuen Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen haben sich
u.a. die Rechtsgrundlagen für die Bemessung von Stellplatzbedarfen und die
Abwicklung von Stellplatzablösen verändert. In der Folge können die Gemeinden
nunmehr „unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse festlegen,
ob und in welchem Umfang und in welcher Beschaffenheit bei der Errichtung,
Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen, bei denen ein Zu- oder
Abgangsverkehr zu erwarten ist, geeignete Garagen oder Stellplätze für
Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätze errichtet werden müssen, um den
Erfordernissen des ruhenden Verkehrs zu genügen“ (§ 48 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW).
§ 48 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW enthält dazu eine umfassende
Ermächtigungsgrundlage zur Aufstellung einer entsprechenden Stellplatzsatzung,
die sodann als örtliche Bauvorschrift i.S.d. § 89 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW zu
formulieren ist.
Bewertung:
Die Gemeinde wertet die oben zitierte Ermächtigungsnorm als klares
Zugeständnis an die kommunale Verkehrspolitik und begrüßt die neu gewonnenen Gestaltungsspielräume
grundsätzlich.
Gleichwohl stellt der Gesetzgeber in § 48 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW in
Aussicht, dass das für Bauen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung die
Zahl der notwendigen Stellplätze nach Absatz 1 Satz 1 und Näheres über Zahl,
Größe und Lage von Stellplätzen für Menschen mit Behinderungen regelt. Bislang
ist diese Rechtsverordnung nicht ergangen.
Diesseits erscheint es auch im Wege der Harmonisierung sinnvoll, die Rechtsverordnung des zuständigen Ministeriums – auch wenn sie wegen § 48 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW nur subsidiär gilt – abzuwarten, bevor die Gemeinde dann selbst exekutivrechtlich rechtsetzend tätig wird.
Finanzielle Auswirkungen:
Für die
Erarbeitung eines Satzungsentwurfs entstehen interne Personalaufwendungen.
Klimatische Auswirkungen:
keine
Anlagen:
Anlage 1:
Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 29.12.2018