Betreff
Aufstellung einer neuen Stellplatzsatzung
Zugleich auch Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 29.12.2018
Vorlage
116/2019
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage von § 7 GO NRW und § 48 Abs. 3 i.V.m. § 89 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW eine neue Stellplatzsatzung zu erarbeiten.

 


Sachverhalt:

Mit der neuen Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen haben sich u.a. die Rechtsgrundlagen für die Bemessung von Stellplatzbedarfen und die Abwicklung von Stellplatzablösen verändert. In der Folge können die Gemeinden nunmehr „unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse festlegen, ob und in welchem Umfang und in welcher Beschaffenheit bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, geeignete Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätze errichtet werden müssen, um den Erfordernissen des ruhenden Verkehrs zu genügen“ (§ 48 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW).

§ 48 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW enthält dazu eine umfassende Ermächtigungsgrundlage zur Aufstellung einer entsprechenden Stellplatzsatzung, die sodann als örtliche Bauvorschrift i.S.d. § 89 Abs. 1 Nr. 4 BauO NRW zu formulieren ist.

 

Bewertung:

Die Gemeinde wertet die oben zitierte Ermächtigungsnorm als klares Zugeständnis an die kommunale Verkehrspolitik und begrüßt die neu gewonnenen Gestaltungsspielräume grundsätzlich.  

Gleichwohl stellt der Gesetzgeber in § 48 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW in Aussicht, dass das für Bauen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung die Zahl der notwendigen Stellplätze nach Absatz 1 Satz 1 und Näheres über Zahl, Größe und Lage von Stellplätzen für Menschen mit Behinderungen regelt. Bislang ist diese Rechtsverordnung nicht ergangen.

Diesseits erscheint es auch im Wege der Harmonisierung sinnvoll, die Rechtsverordnung des zuständigen Ministeriums – auch wenn sie wegen § 48 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW nur subsidiär gilt – abzuwarten, bevor die Gemeinde dann selbst exekutivrechtlich rechtsetzend tätig wird.


Finanzielle Auswirkungen:

Für die Erarbeitung eines Satzungsentwurfs entstehen interne Personalaufwendungen.

Klimatische Auswirkungen:

keine

 


Anlagen:

Anlage 1: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 29.12.2018