Betreff
Bürgeranregung der Friedensinitiative Nottuln
Vorlage
114/2019
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag der Friedensinitiative Nottuln:

Der Rat der Gemeinde Nottuln möge beschließen:

„Die Gemeinde Nottuln ist zutiefst besorgt über die immense Bedrohung, die Atomwaffen für Städte und Gemeinden auf der ganzen Welt darstellen. Wir sind fest überzeugt, dass unsere Einwohner und Einwohnerinnen das Recht auf ein Leben frei von dieser Bedrohung haben. Jeder Einsatz von Atomwaffen, ob vorsätzlich oder versehentlich, würde katastrophale, weitreichende und lang anhaltende Folgen für Mensch und Umwelt nach sich ziehen. Daher begrüßen wir den von den Vereinten Nationen verabschiedeten Vertrag zum Verbot von Atomwaffen 2017 und fordern in einem Schreiben die Bundesregierung zu deren Beitritt auf.“

 

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vom 26.06.2019 zur Vorlage Nr. 101/2019 hinfällig ist.

 


Sachverhalt:

Mit Datum vom 26.06.2019 hat der Haupt- und Finanzausschuss über die Vorlage Nr. 101/2019 abgestimmt und die durch die Friedensinitiative Nottuln begehrte Resolution beschlossen.

 

Die Bürgeranregung der Friedensinitiative Nottuln vom 10.05.2019 ist der Vorlage 101/2019 als Anlage 1 beigefügt.

 

Es handelt sich um eine Bürgeranregung gemäß § 24 der Gemeindeordnung NRW, für die gem. § 4 Abs. 4 der Hauptsatzung grundsätzlich der Haupt- und Finanzausschuss zuständig ist.

 

Im Nachgang zu der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ist die Kommunalaufsicht an die Gemeindeverwaltung herangetreten und hat Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit der Gemeinde Nottuln zu diesem Thema geäußert.

 

Grundsätzlich beschränkt sich die Zuständigkeit der Gemeinde auf die in Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG genannten „Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“. Der Gemeinderat ist, obwohl er gelegentlich so bezeichnet wird, kein Parlament, sondern Verwaltungsorgan. Er handelt hoheitlich und bedarf hierzu einer Rechtsgrundlage. Diese findet sich in den jeweiligen Gemeindeordnungen der Länder, ist aber stets an die verfassungsrechtliche Grenze der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft gebunden. Wird diese überschritten, ist das Handeln des Gemeinderats kompetenzwidrig. Gemeinderatsbeschlüsse sind daher rechtswidrig, wenn sie als bloße Gesinnungsbekundung zu allgemein politischen, nicht gemeindebezogenen Fragen Stellung nehmen.

 

Die kommunale Zuständigkeit ist mithin erst dann eröffnet, wenn ein spezifischer Bezug zur örtlichen Gemeinschaft besteht.

 

Auch wenn im Einzelfall eine Abgrenzung nicht immer ganz leicht ist, so beinhaltet die Bürgeranregung der Friedensinitiative letztlich eine allgemeinpolitische Resolution ohne spezifischen Bezug zur Gemeinde Nottuln.

 

Vor diesem Hintergrund wird letztlich empfohlen, den Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vom 26.06.2019 zur Vorlage Nr. 101/2019 für hinfällig zu erklären.

 


Finanzielle Auswirkungen:

keine