hier: Bauvoranfrage
Beschlussvorschlag:
Die
Verwaltung begrüßt die Initiative, das Gelände des Alten Landgasthauses in
Schapdetten künftig wieder einer Nutzung zuführen zu wollen und nimmt den
Antrag auf Vorbescheid zur Kenntnis.
Optional:
In dem Wissen um die Prominenz und städtebauliche Bedeutsamkeit des Standorts für
den Ortsteil schlägt die Verwaltung vor, unter Rückgriff auf VL 126/2018 den
mobilen Baukulturbeirat anzurufen.
Sachverhalt:
Der Gemeinde
Nottuln ist eine Bauvoranfrage betreffend die Roxeler Straße 7 zugegangen.
Antragsgegenstand ist zunächst die Errichtung einer Wohnimmobilie mit
gewerblichem Anteil und bis zu drei Vollgeschossen mit springender
Giebelfassade.
Das Vorhaben
beurteilt sich nach § 34 BauGB. Um die Frist für die Fiktion des gemeindlichen
Einvernehmens, zu dessen Erteilung oder Versagung die Gemeinde im Rahmen der
Bearbeitung der Bauvoranfrage nach § 36 BauGB aufgefordert ist, nicht in Gang
zu setzen, haben die Antragsteller die Baugenehmigungsbehörde um vorübergehende
Ruhendstellung des Verfahrens gebeten, um die Diskussion im hiesigen Ausschuss
zu ermöglichen.
Bewertung:
Die Gemeinde
Nottuln zeigt sich erfreut über die erneute Initiative, das Gelände des Alten
Landgasthauses an der Roxeler Straße in Schapdetten wieder einer Nutzung
zuzuführen. In der Vergangenheit hat es dazu bereits Vorstöße gegeben, die
jedoch im Ergebnis aus unterschiedlichen Gründen nicht in Umsetzung gebracht
werden konnten. Deutlich ist dabei aber immer das große öffentliche, städtebauliche
und baukulturelle Interesse am Standort zu Tage getreten. Deswegen sieht die
Verwaltung hier Diskussionsbedarf.
Bauplanungsrechtliche
Bewertung:
Da das in Rede
stehende Grundstück im unbeplanten Innenbereich liegt, beurteilt sich das Vorhaben wie im Sachverhalt bereits
festgestellt nach § 34 BauGB. „Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile
ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung,
der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die
Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist“
(ebd.). Insoweit spannt der Gesetzgeber hier einen Zulässigkeitsrahmen auf, der
– hier stark verkürzt dargestellt – jedenfalls regelmäßig das für zulässig
erachtet, was hinsichtlich der genannten Merkmale am Ort und in der Eigenart
der näheren Umgebung ein Vorbild bzw. eine Entsprechung findet. Maßgeblich ist
daher auf das Faktische abzustellen, wobei sich die Heranziehung von
„Fremdkörpern“, die erkennbar die Maßstäblichkeit der Umgebung verlassen, von
allein verbietet. Insoweit sich das Vorhaben sodann im Ergebnis einfügt,
besteht ein Anspruch auf Genehmigung.
Das für diesen
Fall entscheidende Einfügungsmerkmal im Allgemeinen ist das Maß der baulichen
Nutzung und im Besonderen die Höhenabwicklung der geplanten Gebäude.
Zum
Gesamtkonzept, das den Anlagen 1-4 zu entnehmen ist, trägt das Architekturbüro
ars aus Münster in der Sitzung im Detail vor.
Städtebauliche
und baukulturelle Einordnung:
Die Lage des
Alten Landgasthauses stellt – wenn auch nicht geographisch – so aber
funktional, städtebaulich, kulturell und nicht zuletzt auch historisch einen
Teil des Schapdettener Zentrums dar. Dafür spricht insbesondere die Lage an der
Roxeler Straße, die den Ortsteil durchquert, und gerade auch die unmittelbare
räumliche Nachbarschaft zu den ortsteilprägenden Nutzungsstrukturen von Kirche,
Pfarrheim, Dorfladen und Feuerwehr. Gerade der bauliche Umgang mit dieser
exponierten und viel diskutierten Lage verlangt insoweit nach kritischer Rezeption
des Orts und gestalterischer Vermittlung, die zugleich auch die legitime
Gewinnerzielungsabsicht eines Bauherrn bzw. Investors nicht völlig außer Acht
lässt. Gefragt ist daher ein Aushandlungsprozess, für den in der Sitzung am
25.06.2019 die Weichen gestellt werden könnten, wobei die Verwaltung daran
erinnert, dass die Möglichkeit besteht, im weiteren Verlauf des Verfahrens auf
die Unterstützung des mobilen Baukulturbeirats zurückzugreifen.
Mobiler
Baukulturbeirat:
Zum mobilen
Baukulturbeirat wurde diesseits mit VL 126/2018 bereits ausgeführt, weshalb
hier der Verweis genügen darf.
Betont sei
jedoch noch einmal, dass es sich bei dem Beirat um ein Gremium handelt, das mit
seinem Votum eine Entscheidungshilfe geben will. Diese Entscheidungshilfe – und
anders könnte es nicht sein – ist letztlich jedoch unverbindlich und weder
geeignet und schon gar nicht dazu bestimmt, einen möglichen
Genehmigungsanspruch abzuwehren.
Insoweit setzt
das Instrument hier – und das muss klar sein – auf weitere Kooperation mit dem
Bauherrn.
Finanzielle Auswirkungen:
Siehe VL
126/2018
Anlagen:
Anlage 1:
Lageplan
Anlage 2:
Auszug aus dem Liegenschaftskataster
Anlage 3:
Konzeptentwurf
Anlage 4:
Ansichten