Betreff
83. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nottuln
hier: Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB
Vorlage
096/2019
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

Das Verfahren zur 83. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Nottuln wird mit dem Ziel eingeleitet, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb einer Waldkindertagesstätte zu schaffen. Dazu ist vorgesehen, im in Anlage 1 gekennzeichneten Bereich die Darstellung „Waldfläche“ um die besondere Zweckbestimmung „Waldkindertagesstätte“ zu ergänzen.

 


Sachverhalt:

Die Gemeinde Nottuln beobachtet in den vergangenen Jahren eine spürbar verstärkte Nachfrage nach Kindergartenplätzen. Zuletzt ist mit der Kita am Kücklingsweg im Jahre 2018 eine entsprechende Einrichtung in Betrieb genommen worden, aktuell laufen Planungs- und Baumaßnahmen für zwei weitere Einrichtungen an der Lindenstraße und im Bereich Nottuln-Nord.

Darüber hinaus haben nunmehr Abstimmungsgespräche insbesondere zwischen der katholischen Kirchengemeinde St. Martin als potenziellem Träger, der Gemeinde Nottuln, der Kreisverwaltung Coesfeld in unterschiedlichen behördlichen Funktionen, der Forstverwaltung und der Einrichtungsleitung stattgefunden, um kurzfristig eine weitere Kindertagesstätte „auf den Weg zu bringen“. Diese Einrichtung soll dabei als Waldkindertagesstätte ausgestaltet sein und insbesondere dem umweltpädagogischen Gedanken folgen, Kinder möglichst früh im Wege praktischer Erfahrung Wissen über Natur und ökologische Zusammenhänge zu vermitteln.

Standort der neuen Kita soll das in Anlage 1 und 2 abgebildete Areal südlich der Coesfelder Straße, kurz vor dem Abzweig zur Ortseinfahrt Darup werden. Dazu ist geplant, die Waldfläche als natürliche und weitgehend unangetastete Fläche entsprechend sensibel zu nutzen. Als Aufenthalts- und Lagerräumlichkeit ist vorgesehen, am Waldrand zwei Container und einen Abort aufzustellen. Eine Stromversorgung soll über Erdkabel erfolgen, die Wasserversorgung wird durch An- und Abtransport von Wasserbehältern organisiert. Der Bring- und Holverkehr wird durch die Eltern bzw. einen Busbetrieb gewährleistet.

Die Waldkindertagesstätte soll zum 01.08.2019 in Betrieb genommen werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Kosten, die nicht im Rahmen des Kinderbildungsgesetzes gedeckt sind, von der Gemeinde getragen werden; dazu wird im Familienausschuss Raum zur Beratschlagung sein.

 

Bewertung:

Diesseits wird die Idee, im Nottulner Gemeindegebiet eine Waldkindertagesstätte zu betreiben, ausdrücklich begrüßt. Abseits eines erfolgversprechenden pädagogischen Konzepts ist auch die vergleichsweise kurze Planungs- und Bauzeit, die es ermöglicht, kurzfristig auf die Bedarfszahlen zu reagieren, positiv hervorzuheben.

Ungeachtet dessen befindet sich der Standort für die Container und den Abort aus bauplanungsrechtlicher Sicht im sog. Außenbereich, der grundsätzlich einem Bauverbot unterliegt (§ 35 BauGB); im Übrigen sind sie baugenehmigungspflichtig.

Da entsprechend der Systematik des § 35 BauGB hier weder ein privilegiertes (Abs. 1) noch ein begünstigtes (Abs. 4) Vorhaben vorliegt, ist die Errichtung einer Waldkindertagesstätte als sonstiges Vorhaben zu bewerten. „Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist“ (§ 35 Abs. 2 BauGB).

§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB stellt dazu klar, dass eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vorliegt, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Das ist vorliegend der Fall, da wie im Sachverhalt beschrieben am Ort gegenwärtig eine Darstellung als Waldfläche erfolgt ist, die ihrem Sinn und Zweck entsprechend regelmäßig gerade nicht mit der Nutzung als Kindertagesstätte in Übereinstimmung zu bringen ist. Insoweit ergibt sich Änderungsbedarf.

Dennoch könnte jedenfalls grundsätzlich bereits in Kürze eine befristete Baugenehmigung für die Aufstellung der Container und des Aborts erteilt werden, wenn der Flächennutzungsplan absehbar künftig der zukünftigen Nutzung nicht mehr entgegenstehen wird. Die Zeit der Befristung wird sodann für die Durchführung des hier in Rede stehenden Änderungsverfahrens genutzt.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Für die Durchführung des Änderungsverfahrens entstehen interne Personalkosten und ggf. Kosten für eine gutachterliche Begleitung des Planverfahrens.

 


Anlagen:

Anlage 1:       Geltungsbereich der FNP-Änderung

Anlage 2:       Katasterauszug der Planfläche