hier: Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB
Beschlussvorschlag:
Das
Verfahren zur 83. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Nottuln wird
mit dem Ziel eingeleitet, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den
Betrieb einer Waldkindertagesstätte zu schaffen. Dazu ist vorgesehen, im in
Anlage 1 gekennzeichneten Bereich die Darstellung „Waldfläche“ um die besondere
Zweckbestimmung „Waldkindertagesstätte“ zu ergänzen.
Sachverhalt:
Die Gemeinde
Nottuln beobachtet in den vergangenen Jahren eine spürbar verstärkte Nachfrage
nach Kindergartenplätzen. Zuletzt ist mit der Kita am Kücklingsweg im Jahre
2018 eine entsprechende Einrichtung in Betrieb genommen worden, aktuell laufen
Planungs- und Baumaßnahmen für zwei weitere Einrichtungen an der Lindenstraße
und im Bereich Nottuln-Nord.
Darüber hinaus
haben nunmehr Abstimmungsgespräche insbesondere zwischen der katholischen
Kirchengemeinde St. Martin als potenziellem Träger, der Gemeinde Nottuln, der
Kreisverwaltung Coesfeld in unterschiedlichen behördlichen Funktionen, der
Forstverwaltung und der Einrichtungsleitung stattgefunden, um kurzfristig eine
weitere Kindertagesstätte „auf den Weg zu bringen“. Diese Einrichtung soll
dabei als Waldkindertagesstätte ausgestaltet sein und insbesondere dem
umweltpädagogischen Gedanken folgen, Kinder möglichst früh im Wege praktischer
Erfahrung Wissen über Natur und ökologische Zusammenhänge zu vermitteln.
Standort der
neuen Kita soll das in Anlage 1 und 2 abgebildete Areal südlich der Coesfelder
Straße, kurz vor dem Abzweig zur Ortseinfahrt Darup werden. Dazu ist geplant,
die Waldfläche als natürliche und weitgehend unangetastete Fläche entsprechend
sensibel zu nutzen. Als Aufenthalts- und Lagerräumlichkeit ist vorgesehen, am
Waldrand zwei Container und einen Abort aufzustellen. Eine Stromversorgung soll
über Erdkabel erfolgen, die Wasserversorgung wird durch An- und Abtransport von
Wasserbehältern organisiert. Der Bring- und Holverkehr wird durch die Eltern
bzw. einen Busbetrieb gewährleistet.
Die
Waldkindertagesstätte soll zum 01.08.2019 in Betrieb genommen werden. Dabei
wird davon ausgegangen, dass die Kosten, die nicht im Rahmen des
Kinderbildungsgesetzes gedeckt sind, von der Gemeinde getragen werden; dazu
wird im Familienausschuss Raum zur Beratschlagung sein.
Bewertung:
Diesseits wird
die Idee, im Nottulner Gemeindegebiet eine Waldkindertagesstätte zu betreiben,
ausdrücklich begrüßt. Abseits eines erfolgversprechenden pädagogischen Konzepts
ist auch die vergleichsweise kurze Planungs- und Bauzeit, die es ermöglicht,
kurzfristig auf die Bedarfszahlen zu reagieren, positiv hervorzuheben.
Ungeachtet
dessen befindet sich der Standort für die Container und den Abort aus
bauplanungsrechtlicher Sicht im sog. Außenbereich, der grundsätzlich einem
Bauverbot unterliegt (§ 35 BauGB); im Übrigen sind sie
baugenehmigungspflichtig.
Da entsprechend
der Systematik des § 35 BauGB hier weder ein privilegiertes (Abs. 1) noch ein
begünstigtes (Abs. 4) Vorhaben vorliegt, ist die Errichtung einer
Waldkindertagesstätte als sonstiges Vorhaben zu bewerten. „Sonstige Vorhaben
können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung
öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist“ (§ 35 Abs. 2 BauGB).
§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB stellt dazu klar, dass eine Beeinträchtigung
öffentlicher Belange insbesondere
vorliegt, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans
widerspricht. Das ist vorliegend der Fall, da wie im Sachverhalt beschrieben am
Ort gegenwärtig eine Darstellung als Waldfläche erfolgt ist, die ihrem Sinn und
Zweck entsprechend regelmäßig gerade nicht mit der Nutzung als
Kindertagesstätte in Übereinstimmung zu bringen ist. Insoweit ergibt sich
Änderungsbedarf.
Dennoch könnte jedenfalls grundsätzlich bereits in Kürze eine befristete
Baugenehmigung für die Aufstellung der Container und des Aborts erteilt werden,
wenn der Flächennutzungsplan absehbar künftig der zukünftigen Nutzung nicht
mehr entgegenstehen wird. Die Zeit der Befristung wird sodann für die
Durchführung des hier in Rede stehenden Änderungsverfahrens genutzt.
Finanzielle Auswirkungen:
Für die
Durchführung des Änderungsverfahrens entstehen interne Personalkosten und ggf.
Kosten für eine gutachterliche Begleitung des Planverfahrens.
Anlagen:
Anlage 1:
Geltungsbereich der FNP-Änderung
Anlage 2:
Katasterauszug der Planfläche