Betreff
Änderung der Entwässerungssatzung der Gemeinde Nottuln
Vorlage
149/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Änderung der Entwässerungssatzung der Gemeinde Nottuln wird beschlossen.

 


Sachverhalt:

 

Mit Schreiben des Kreises Coesfeld vom 19.06.2018 wurde der Gemeinde Nottuln empfohlen, aus Gründen der Rechtssicherheit die Entwässerungssatzung für die Gemeinde Nottuln anzupassen.

 

Es geht um die Abgrenzung und Konkretisierung der Begrifflichkeiten Anschlussleitung, Hausanschlussleitung sowie Grundstücksanschlussleitung. Durch den Kreis Coesfeld wird angeregt, in § 13, Absatz 6, Satz 2 den Begriff Hausanschlussleitung durch den Begriff Anschlussleitung zu ersetzen und die Entwässerungssatzung dadurch rechtssicher anzupassen. Die Betriebsleitung kann dieser Konkretisierung folgen und hat den § 13, Absatz 6, entsprechend angepasst und um den Bezug des § 13 zu § 2, in dem die o.a. Begrifflichkeiten definiert werden, ergänzt.    

 

§ 13 Ausführung von Anschlussleitungen

 

Absatz 6 (bisher)

 

Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung sowie die laufende Unterhaltung der haustechnischen Abwasseranlagen sowie der Hausanschlussleitung auf dem anzuschließenden Grundstück führt der Grundstückseigentümer auf seine Kosten durch. Die Hausanschlussleitung ist in Abstimmung mit der Gemeinde zu erstellen.

 

Absatz 6 (Neufassung)

 

Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung sowie die laufende Unterhaltung an den haustechnischen Abwasseranlagen sowie an der Anschlussleitung (§ 2 Nr. 6 b i. V. m. § 2 Nr. 7) führt der Grundstückseigentümer auf seine Kosten durch. Die Anschlussleitung ist in Abstimmung mit der Gemeinde zu erstellen.

 

Ergänzender Hinweis zu den Begrifflichkeiten:

 

Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören ferner die Anschlussstutzen, nicht aber die Anschlussleitungen. Unter Anschlussleitungen im Sinne dieser Satzung werden Grundstücksanschlussleitungen und Hausanschlussleitungen verstanden.

 

Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen Sammelleitung bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks.

 

Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude oder dem Ort auf dem Grundstück, wo das Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt, sowie die Einsteigschächte mit Zugang für Personal und die Inspektionsöffnungen. Bei Druckentwässerungsnetzen ist die Druckstation (inklusive Druckpumpe) auf dem privaten Grundstück Bestandteil der Hausanschlussleitung.

 

 

Verfasst:

gez. Scheunemann

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine Auswirkungen

 


Anlagen:

 

Anlagen zur Satzungsänderung