Beschlussvorschlag:
Die Änderung der Entwässerungssatzung der Gemeinde Nottuln wird beschlossen.
Sachverhalt:
Mit
Schreiben des Kreises Coesfeld vom 19.06.2018 wurde der Gemeinde Nottuln
empfohlen, aus Gründen der Rechtssicherheit die Entwässerungssatzung für die
Gemeinde Nottuln anzupassen.
Es
geht um die Abgrenzung und Konkretisierung der Begrifflichkeiten
Anschlussleitung, Hausanschlussleitung sowie Grundstücksanschlussleitung. Durch
den Kreis Coesfeld wird angeregt, in § 13, Absatz 6, Satz 2 den Begriff Hausanschlussleitung durch den Begriff Anschlussleitung zu ersetzen und die Entwässerungssatzung
dadurch rechtssicher anzupassen. Die Betriebsleitung kann dieser
Konkretisierung folgen und hat den § 13, Absatz 6, entsprechend angepasst und
um den Bezug des § 13 zu § 2, in dem die o.a. Begrifflichkeiten definiert
werden, ergänzt.
§ 13 Ausführung von Anschlussleitungen
Absatz 6 (bisher)
Die
Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung sowie die laufende
Unterhaltung der haustechnischen Abwasseranlagen sowie der Hausanschlussleitung auf dem anzuschließenden Grundstück führt der
Grundstückseigentümer auf seine Kosten durch. Die Hausanschlussleitung ist in
Abstimmung mit der Gemeinde zu erstellen.
Absatz 6 (Neufassung)
Die
Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung sowie die laufende
Unterhaltung an den haustechnischen Abwasseranlagen sowie an der Anschlussleitung (§ 2 Nr. 6 b i. V. m. § 2
Nr. 7) führt der
Grundstückseigentümer auf seine Kosten durch. Die Anschlussleitung ist in
Abstimmung mit der Gemeinde zu erstellen.
Ergänzender Hinweis zu den
Begrifflichkeiten:
Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören ferner die Anschlussstutzen,
nicht aber die Anschlussleitungen. Unter
Anschlussleitungen im Sinne dieser Satzung werden Grundstücksanschlussleitungen
und Hausanschlussleitungen verstanden.
Grundstücksanschlussleitungen
sind die Leitungen von der öffentlichen Sammelleitung bis zur Grenze des jeweils
anzuschließenden Grundstücks.
Hausanschlussleitungen
sind die Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude oder
dem Ort auf dem Grundstück, wo das Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen
gehören auch Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück,
in dem Abwasser anfällt, sowie die Einsteigschächte mit Zugang für Personal und
die Inspektionsöffnungen. Bei Druckentwässerungsnetzen ist die Druckstation
(inklusive Druckpumpe) auf dem privaten Grundstück Bestandteil der
Hausanschlussleitung.
Verfasst:
gez. Scheunemann
Finanzielle Auswirkungen:
Keine Auswirkungen
Anlagen:
Anlagen zur Satzungsänderung