Betreff
Bebauungsplan Nr. 149 „Darup, Zu den Alpen“
hier: Aufhebung und Neufassung des Aufstellungsbeschlusses
Vorlage
127/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

1.    Der Beschluss des Rates zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 149 „Darup, Zu den Alpen“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (VL 73/2016) vom 14.06.2016 wird aufgehoben.

 

2.    Ein Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 149 „Darup, Zu den Alpen“ für den in Anlage 1 abgegrenzten und unveränderten Geltungsbereich wird im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB eingeleitet (Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB). Die gemäß VL 73/2016 beschlossene Zielsetzung des Planverfahrens, im Ortsteil Darup kurzfristig ein kleines Wohngebiet zu erschließen, bleibt inhaltlich und räumlich unverändert.  

 


Sachverhalt:

 

Mit VL 73/2016 hat der Rat der Gemeinde Nottuln am 14.06.2016 die Aufstellung des unter Beschlussvorschlag 1 bezeichneten Bebauungsplans beschlossen. Verfahrensrechtlich ist zum Beschlusszeitpunkt das beschleunigte Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung nach § 13a BauGB gewählt worden. Allerdings bedurfte es dafür im Vorlagentext zunächst einer rechtlichen Auslegung des Begriffs der Innenentwicklung, der nicht selten in einer gerichtlichen Würdigung andere Schwerpunkte erfährt, um die Fläche in Darup für das beschleunigte Verfahren zu qualifizieren (siehe zur Argumentation im Einzelnen ebenda).

 

Vor dem Hintergrund dieser in VL 73/2016 zurecht geführten Diskussion, inwieweit es sich bei dem in Rede stehenden Geltungsbereich in Darup tatsächlich um eine Innenbereichsfläche handelt, die den Erleichterungen des § 13a BauGB unterfällt oder gerade nicht unterfällt, zu entgehen, erscheint nun nach einer umfassenden Gesetzesänderung ein anderer Weg einschlägiger.

 

So hat der Gesetzgeber im Rahmen der BauGB-Novelle im Jahre 2017 nunmehr mit der Einführung des neuen § 13b BauGB eine für den hier vorliegenden Fall offenbar geeignetere verfahrensrechtliche Grundlage bereitgestellt. Regelmäßig kommt die Anwendung von § 13b BauGB, der dieselben verfahrensrechtlichen Erleichterungen wie § 13a BauGB ermöglicht, exklusiv für jene Bebauungspläne in Betracht, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen, wenn diese u.a. eine bestimmte Grundfläche nicht überschreiten. Diese und die weiteren Anwendungsvoraussetzungen liegen in Darup vor.

 

Im Ergebnis und in Anbetracht des Rechtsgrundsatzes, nach dem das spezielle Gesetz dem allgemeinen Gesetz vorgeht, erscheint die unter Beschlussvorschlag 2 unterbreitete Umformulierung des Aufstellungsbeschlusses deswegen nach heutigem Stand rechtssicherer. Unter Berücksichtigung der Zielstellung des Planverfahrens ergeben sich durch die geänderte Wahl des Verfahrens keine inhaltlichen Einschränkungen.

 

 

 

Anpassung an die Ziele der Raumordnung:

 

Im Verfahren nach § 13b BauGB erübrigt sich wie auch im Verfahren nach § 13a BauGB die Notwendigkeit, den Flächennutzungsplan parallel zur Aufstellung des Bebauungsplans zu ändern. Dieser wird im Wege der Berichtigung angepasst. Aufgrund der Bestimmungen zur Anpassung der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung hat die Verwaltung bereits i.S.d. § 13b BauGB mit Erfolg die Regionalplanungsbehörde um landesplanerische Zustimmung nach § 34 LPlG NRW gebeten.

 

Zu Fragen des Umsetzungsmodells sei erneut auf VL 73/2016 verwiesen.

 

 

 

Weiteres Vorgehen:

 

Es liegen bereits erste städtebauliche Entwürfe für die Fläche in Darup vor. Diese sollen nun weiter ausgearbeitet werden und sodann ohne erneute Aussprache in den politischen Gremien der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zugeführt werden.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Die Kosten des Planverfahrens sowie der Erschließung werden vom Flächeneigentümer vollständig getragen.

 


Anlagen:

Anlage 1: Abgrenzung des Geltungsbereichs