hier: Aufhebung und Neufassung des Aufstellungsbeschlusses
Beschlussvorschlag:
1.
Der
Beschluss des Rates zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 149 „Darup, Zu den
Alpen“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (VL 73/2016) vom 14.06.2016
wird aufgehoben.
2.
Ein
Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 149 „Darup, Zu den Alpen“ für
den in Anlage 1 abgegrenzten und unveränderten Geltungsbereich wird im
beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB eingeleitet (Aufstellungsbeschluss
gemäß § 2 Abs. 1 BauGB). Die gemäß VL 73/2016 beschlossene Zielsetzung des
Planverfahrens, im Ortsteil Darup kurzfristig ein kleines Wohngebiet zu
erschließen, bleibt inhaltlich und räumlich unverändert.
Sachverhalt:
Mit VL 73/2016 hat
der Rat der Gemeinde Nottuln am 14.06.2016 die Aufstellung des unter
Beschlussvorschlag 1 bezeichneten Bebauungsplans beschlossen.
Verfahrensrechtlich ist zum Beschlusszeitpunkt das beschleunigte Verfahren für
Bebauungspläne der Innenentwicklung nach § 13a BauGB gewählt worden. Allerdings
bedurfte es dafür im Vorlagentext zunächst einer rechtlichen Auslegung des
Begriffs der Innenentwicklung, der nicht selten in einer gerichtlichen
Würdigung andere Schwerpunkte erfährt, um die Fläche in Darup für das
beschleunigte Verfahren zu qualifizieren (siehe zur Argumentation im Einzelnen
ebenda).
Vor dem
Hintergrund dieser in VL 73/2016 zurecht geführten Diskussion, inwieweit es
sich bei dem in Rede stehenden Geltungsbereich in Darup tatsächlich um eine
Innenbereichsfläche handelt, die den Erleichterungen des § 13a BauGB unterfällt
oder gerade nicht unterfällt, zu entgehen, erscheint nun nach einer umfassenden
Gesetzesänderung ein anderer Weg einschlägiger.
So hat der
Gesetzgeber im Rahmen der BauGB-Novelle im Jahre 2017 nunmehr mit der
Einführung des neuen § 13b BauGB eine für den hier vorliegenden Fall offenbar
geeignetere verfahrensrechtliche Grundlage bereitgestellt. Regelmäßig kommt die
Anwendung von § 13b BauGB, der dieselben verfahrensrechtlichen Erleichterungen
wie § 13a BauGB ermöglicht, exklusiv für jene Bebauungspläne in Betracht, durch
die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an
im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen, wenn diese u.a. eine bestimmte
Grundfläche nicht überschreiten. Diese und die weiteren
Anwendungsvoraussetzungen liegen in Darup vor.
Im Ergebnis und in
Anbetracht des Rechtsgrundsatzes, nach dem das spezielle Gesetz dem allgemeinen
Gesetz vorgeht, erscheint die unter Beschlussvorschlag 2 unterbreitete
Umformulierung des Aufstellungsbeschlusses deswegen nach heutigem Stand
rechtssicherer. Unter Berücksichtigung der Zielstellung des Planverfahrens
ergeben sich durch die geänderte Wahl des Verfahrens keine inhaltlichen
Einschränkungen.
Anpassung an die Ziele der Raumordnung:
Im Verfahren nach
§ 13b BauGB erübrigt sich wie auch im Verfahren nach § 13a BauGB die
Notwendigkeit, den Flächennutzungsplan parallel zur Aufstellung des
Bebauungsplans zu ändern. Dieser wird im Wege der Berichtigung angepasst.
Aufgrund der Bestimmungen zur Anpassung der Bauleitpläne an die Ziele der
Raumordnung hat die Verwaltung bereits i.S.d. § 13b BauGB mit Erfolg die
Regionalplanungsbehörde um landesplanerische Zustimmung nach § 34 LPlG NRW
gebeten.
Zu Fragen des
Umsetzungsmodells sei erneut auf VL 73/2016 verwiesen.
Weiteres Vorgehen:
Es liegen bereits
erste städtebauliche Entwürfe für die Fläche in Darup vor. Diese sollen nun
weiter ausgearbeitet werden und sodann ohne erneute Aussprache in den politischen
Gremien der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange zugeführt werden.
Finanzielle Auswirkungen:
Die Kosten des
Planverfahrens sowie der Erschließung werden vom Flächeneigentümer vollständig
getragen.
Anlagen:
Anlage 1:
Abgrenzung des Geltungsbereichs