Gemarkung Appelhülsen, Flur 2, Flurstück 59, Bahnhofstraße 39
Beschlussvorschlag:
Ein Verfahren zur
Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Appelhülsen Süd-Ost“ wird im Verfahren nach
§ 13a BauGB mit dem Ziel eingeleitet, eine Verschiebung der Baugrenzen im
Änderungsbereich (siehe Anlage 1) herbeizuführen, um die überbaubaren
Grundstücksflächen im rückwärtigen Grundstücksbereich im Sinne der
Nachverdichtung anzupassen.
Hier:
Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB
Sachverhalt:
Ausgangslage:
Mit Schreiben vom
19.06.2018 ist der Gemeinde Nottuln ein Antrag auf Änderung des o.g.
Bebauungsplans zugegangen (siehe Anlage 2). Gegenstand des Antrags ist dabei
eine veränderte Führung der festgesetzten Baugrenze auf dem betreffenden
Flurstück, die in ihrem heutigen Verlauf dem Stand des Satzungsbeschlusses zum
Bebauungsplan aus dem Jahre 1970 entspricht.
Der Antragsteller
begehrt nunmehr die Änderung des Bebauungsplans dergestalt, dass die Baugrenzen
im rückwärtigen Grundstücksbereich künftig in Richtung der nördlichen
Grundstücksgrenze verschoben werden. Ihr Verlauf soll dann parallel zu der auf
den Nachbargrundstücken verlaufenden Baugrenze und im Abstand von etwa drei
Metern entlang der Grundstücksgrenzen am Rohlmannsweg geführt werden. Der
hintere Grundstücksteil solle dann mit einem Wohnhaus bebaut werden, während
der vordere und bereits heute bebaute Grundstücksteil unangetastet bleibt. Im
Übrigen soll antragsgemäß künftig eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen
ermöglicht werden.
Aktuelle
planungsrechtliche Situation und städtebauliche Bewertung:
Der einschlägige
Bebauungsplan ermöglicht nach § 30 Abs. 1 BauGB mit seinem heutigen Stand
grundsätzlich keine Bebauung des rückwärtigen Grundstücksbereichs mit einem
Wohnhaus.
Vor dem
Hintergrund des tatsächlichen Verlaufs der Baugrenzen und der sich daraus
ergebenden überbaubaren Grundstücksfläche, entsteht im Ergebnis daher eine
Ausnutzbarkeit des Grundstücks, die hinter dem städtebaulich sinnvollen und
umfeldtypischen Niveau insoweit zurückbleibt, als dass jedenfalls eine
zweckmäßige Bebauung schlechterdings unmöglich ist. Der Antrag ist in diesem
Punkt insoweit nachvollziehbar und in Anbetracht der Priorisierung von
Maßnahmen der Nachverdichtung in Nottuln auch begründet. Es scheint daher
geboten, dem Antrag hier so weit möglich zu entsprechen.
Dem gegenüber
drängt es sich städtebaulich nicht unmittelbar auf, eine Bebauung mit zwei
Vollgeschossen zu ermöglichen. Zwar ermöglicht der Bebauungsplan zurzeit die
zweigeschossige Bebauung der Grundstücke entlang der Bahnhofstraße. Dennoch
entwickelt sich der bauliche Bestand dann mit zunehmendem Abstand von der
Bahnhofstraße in Richtung Norden wieder eingeschossig, was auch heute noch
angemessen erscheint.
Verfahren:
Um die
planungsrechtlichen Voraussetzungen i.S.d. Antragstellers zu schaffen, sind dem
Grunde nach zwei Wege denkbar:
a)
Befreiung
von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB
b)
Änderung
des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
Zu a):
Eine Befreiung von
den Festsetzungen des Bebauungsplans kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn
insbesondere die Grundzüge der Planung nicht berührt sind. Vorliegend
entspricht der Verlauf der Baugrenzen jedoch gerade einem Grundzug der Planung,
der durch eine Befreiung zugunsten des Antragstellers berührt werden würde.
Deshalb scheidet dieser Weg aus.
Zu b):
Unter den in § 13a
BauGB genannten Voraussetzungen kann ein Bebauungsplan, der z.B. der
Nachverdichtung dient, im beschleunigten Verfahren aufgestellt, geändert oder
ergänzt werden. Da die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, schlägt die
Verwaltung vor, die Änderung des o.g. Bebauungsplans verfahrensrechtlich auf
diesem Wege abzuwickeln. Ein Änderungsvorschlag ist Anlage 3 zu entnehmen.
Dabei soll von der
Durchführung der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und
4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Die Auslegung nach § 3 Abs. 2 und die
Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB werden durchgeführt. Der Flächennutzungsplan,
der an entsprechender Stelle eine gemischte Baufläche darstellt, bleibt von der
oben skizzierten Änderung des Bebauungsplans unberührt.
Finanzielle Auswirkungen:
Für die
Durchführung des Änderungsverfahrens entstehen interne Personalkosten im Umfang
von etwa 15 Arbeitsstunden. Die Kosten tragen die Antragsteller.
Anlagen:
Anlage 1:
Abgrenzung des Änderungsbereichs
Anlage 2:
Antragsschreiben
Anlage 3: Geplante
Neufestsetzung der Baugrenzen