Gemarkung Appelhülsen, Flur 17, Flurstück19 - Hellerstraße 7
Beschlussvorschlag:
Ein
Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 123 „Hellersiedlung“ wird im
Verfahren nach § 13a BauGB mit dem Ziel eingeleitet, im Änderungsbereich (siehe
Anlage 1) künftig
·
Eine
veränderte Geschossflächenzahl bis maximal 0,8
·
Eine
Bebauung mit bis zu 2 Vollgeschossen
·
Maximale
Traufhöhen
·
Maximale
Firsthöhen
zu
ermöglichen bzw. festzusetzen.
Hier:
Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB
Sachverhalt:
Ausgangslage:
Mit Schreiben
vom 05.06.2018 ist der Gemeinde Nottuln ein Antrag auf Änderung des
Bebauungsplans Nr. 123 „Hellersiedlung“ zugegangen (siehe Anlage 2). Gegenstand
des Antrags ist die Herstellung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für
eine Doppelhausbebauung auf dem in Rede stehenden Flurstück, die ausweislich
des Antrags insbesondere für junge Familien bezahlbar und attraktiv sei (siehe
Anlage 3). Zu diesem Zweck begehren die Antragsteller, die im
Beschlussvorschlag aufgeführten Änderungen hinsichtlich des Maßes der baulichen
Nutzung künftig durch geänderte Festsetzungen des Bebauungsplans zu
ermöglichen.
Städtebauliche
Bewertung:
Der hier
einschlägige Bebauungsplan ermöglicht bereits mit seinem heutigen Stand eine
Bebauung nach § 30 Abs. 1 BauGB (siehe Anlage 4).
Vor dem
Hintergrund der hinsichtlich einer effizienten Grundstückausnutzung eher streng
orientierten Festsetzungen des Bebauungsplans, die zurzeit nur ein Vollgeschoss
und eine Geschossflächenzahl von 0,4 zulassen, entsteht im Ergebnis jedoch ein
bauplanungsrechtlicher Zustand, der hinter einem städtebaulich sinnvollen Maß
jedenfalls in Teilen zurückbleibt.
Hinzu kommt,
dass in unmittelbarer Nachbarschaft zum in Rede stehenden Flurstück gerade auch
Baukörper aus einer Zeit existieren, in der der Bebauungsplan Nr. 123
„Hellersiedlung“ sowie der dort zuvor geltende Bebauungsplan Nr. 84
„Appelhülsen Nord II“ noch nicht rechtskräftig gewesen ist. Es verwundert daher
nicht, dass gerade diese Bauten in ihrer Ausprägung nicht den Festsetzungen des
aktuellen Bebauungsplans entsprechen und erkennbar und prägend über das heute
Zulässige hinausgehen.
Auch führt
insbesondere der aus dem Bauordnungsrecht stammende Begriff des Vollgeschosses
hier in seiner bisweilen zumindest städtebaulich wenig flexiblen rechtlichen
und rechnerischen Ausgestaltung zu Schwierigkeiten. Entsprechend der
Ausführungen der Antragsteller kommt es zu der Situation, in der ein Baukörper
rechnerisch zwei Vollgeschosse aufweist, nach außen und damit i.S.e.
städtebaulichen Ordnung wahrnehmbar aber nur ein Vollgeschoss erkennen lässt.
Wie beantragt erscheint hier gerade der Einsatz von maximalen Trauf- und
Firsthöhen ein geeignetes Vorgehen zur Behebung dieses praktischen Problems
einerseits und zur Qualitätssicherung insbesondere in einem baulichen Umfeld,
in dem niedrige Traufhöhen prägend sind, andererseits.
In Anbetracht
dieser Umstände, die eine Bebauung des Grundstücks zu insbesondere auch
preisgünstigen Konditionen nur schwer ermöglichen, ist der Antrag bis auf
weiteres nachvollziehbar. Im Übrigen ist der Antrag auch begründet, denn er ist
geeignet, gerade einen Beitrag zur weiteren Priorisierung von Maßnahmen der
Nachverdichtung in der Gemeinde Nottuln zu leisten.
Es scheint
daher geboten, dem Antrag so weit möglich zu entsprechen.
In diesem Zuge
wäre es sinnvoll, den Änderungsbereich über das Antragsgrundstück hinaus weiter
zu fassen und gerade auch die Bestandsbebauung einzubeziehen. Nur so ist es
möglich, langfristig ein städtebaulich geordnetes Bild zu erzeugen. Ein
geeignetes Maß der baulichen Nutzung wird dazu seitens der Verwaltung nach
Ergebung der tatsächlichen Situation vor Ort vorgeschlagen.
Verfahren:
Um die
planungsrechtlichen Voraussetzungen i.S.d. Antragsteller zu schaffen, sind dem
Grunde nach zwei Wege denkbar:
a)
Befreiung
von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB
b)
Änderung
des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
Zu a):
Eine
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans kommt grundsätzlich nur in
Frage, wenn insbesondere die Grundzüge der Planung nicht berührt sind.
Vorliegend entsprechen die zur Diskussion stehenden Festsetzungen jedoch
bereits jede für sich genommen gerade einem Grundzug der Planung, der durch
eine Befreiung zugunsten der Antragsteller berührt werden würde. Deshalb
scheidet dieser Weg aus.
Zu b):
Unter den in
§ 13a BauGB genannten Voraussetzungen kann ein Bebauungsplan, der z.B. der
Nachverdichtung dient, im beschleunigten Verfahren aufgestellt, geändert oder
ergänzt werden. Da die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, schlägt die
Verwaltung vor, die Änderung des o.g. Bebauungsplans verfahrensrechtlich auf
diesem Wege abzuwickeln. Dabei soll von der Durchführung der frühzeitigen
Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB abgesehen
werden. Die Auslegung nach § 3 Abs. 2 und die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB
werden durchgeführt. Der Flächennutzungsplan, der an entsprechender Stelle eine
Wohnbaufläche darstellt, bleibt von der oben skizzierten Änderung des
Bebauungsplans unberührt.
Finanzielle Auswirkungen:
Für die
Durchführung des Änderungsverfahrens entstehen interne Personalkosten im Umfang
von etwa 15 Arbeitsstunden. Die Kosten tragen die Antragsteller.
Anlagen:
Anlage 1:
Abgrenzung des Änderungsbereichs
Anlage 2:
Antragsschreiben
Anlage 3:
Bebauungskonzept
Anlage 4:
Bebauungsplan Nr. 123 „Hellersiedlung“ mit Änderungsbereich