Betreff
Einzelfallsatzung "Hanhoff" nach § 4 Abs. 9 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Nottuln vom 18. Dezember 1997
Vorlage
076/2018
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die in Anlage 1 abgedruckte ‚Einzelfallsatzung „Hanhoff“ nach § 4 Abs. 9 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Nottuln vom 18. Dezember 1997‘ wird beschlossen.


Sachverhalt:

In der Sitzung des Rates vom 24.04.2018 wurde der Baubeschluss zur Sanierung des Hanhoffs gefasst (VL 046/2018). In dieser Sitzung wurde die Verwaltung beauftragt, den Entwurf für eine Einzelfallsatzung zur Erhebung von KAG-Beiträgen für den Parkplatzbereich des Hanhoffs vorzulegen.

Alle näheren Informationen zu diesem Thema können der o.g. Vorlage entnommen werden.

Ein entsprechender Entwurf einer Satzung kann nunmehr Anlage 1 entnommen werden. Die Verwaltung empfiehlt den Beschluss als Satzung.

Ergänzend war die Verwaltung gebeten worden, zu prüfen, ob bei der Festlegung der Anliegeranteile eine Orientierung an den Werten für eine Haupterschließungsstraße statt an den Werten für eine Hauptgeschäftsstraße möglich ist.

Hierzu führt der von der Gemeinde beauftragte RA Dr. Halter aus:

Die Festsetzung des Gemeindeanteils ist nach der Rechtsprechung des OVG Münster ein Akt gemeindlicher Rechtssetzung. Dabei steht dem Satzungsgeber ein  weites Ermessen für die Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen zu, die nur auf die Einhaltung der Grenzen des sachlich Vertretbaren überprüft werden können (vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2005 - 15 A 636/03). Ausdruck des Ausmaßes des wirtschaftlichen Vorteils ist der Umfang der zu erwartenden Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage durch die Allgemeinheit. Je stärker die Anlage vom Durchgangsverkehr in Anspruch genommen wird, desto höher muss der Gemeindeanteil sein (OVG Münster, Beschluss vom 22.01.2009 - 15 A 3137/06).

Bei einer Vergleichbarkeit mit einer Hauptgeschäftsstraße ergäben sich folgende Anliegeranteile:

          für die Fahrbahn (auszubauen in Asphaltbeton):        40 %

          für die Parkstreifen (Verbundsteinpflaster grau):        60 %

          für die Grünflächen:                                             60 %

Bei einer Vergleichbarkeit mit einer Haupterschließungsstraße ergäben sich folgende Anliegeranteile:

          für die Fahrbahn (auszubauen in Asphaltbeton):        30 %

          für die Parkstreifen (Verbundsteinpflaster grau):        50 %

          für die Grünflächen:                                             50 %

Die Anliegeranteile würden sich also jeweils um 10 % verringern.

Es dürfte die „Grenzen des sachlich Vertretbaren“ nicht überschritten sein, wenn der Rat der Auffassung ist, dass der wirtschaftliche Vorteil beim Hanhoff eher mit dem einer Haupterschließungsstraße zu vergleichen ist.

Finanziell bedeutet dies, dass im Falle einer Festlegung angelehnt an eine Hauptgeschäftsstraße Einnahmen in Höhe von 141.000 € erzielt werden. Im Falle einer Anlehnung an Haupterschließungsstraßen verringert sich diese Einnahme auf rund 112.800 €.

Angesichts der in ursprünglich genannter Höhe im Haushaltsentwurf geplanten Einnahmen und vor dem Hintergrund der in Nottuln ohnehin vergleichsweise niedrig festgesetzten Anliegerbeiträge empfiehlt die Verwaltung, die ursprünglich vorgesehene Anlehnung der Anteile an Hauptgeschäftsstraßen. Auch inhaltlich erscheint angesichts der räumlichen Situation mit einer im Erdgeschoss durchgehend vorhandenen Einzelhandels- oder Dienstleistungsfunktion die Vergleichbarkeit mit einer Hauptgeschäftsstraße sachgerechter.


Finanzielle Auswirkungen:

Einnahmen durch KAG-Beiträge in Höhe von rund 141.000 €. Ausgaben zur Beitragsbe- und abrechnung in Höhe von rund 4.000 €.


Anlagen:

Anlage 1: Entwurf der Einzelfallsatzung