Gemarkung Nottuln, Flur 80, Flurstück 312, Daruper Straße 31
Beschlussvorschlag:
Ein Verfahren zur
Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 „Zwischen Nieder- und Oberstockumer Weg und
Auf dem Esch“ wird im Verfahren nach § 13a BauGB mit dem Ziel eingeleitet, eine
Verschiebung der Baugrenzen im Änderungsbereich (siehe Anlage 1)
herbeizuführen, um die überbaubaren Grundstücksflächen im rückwärtigen
Grundstücksbereich im Sinne der Nachverdichtung anzupassen.
Hier:
Aufstellungsbeschluss nach § 2 Abs. 1 BauGB
Sachverhalt:
Ausgangslage:
Mit Schreiben vom
06.03.2018 ist der Gemeinde Nottuln ein Antrag auf Änderung des o.g.
Bebauungsplans zugegangen (siehe Anlage 2). Gegenstand des Antrags ist dabei
eine veränderte Führung der festgesetzten Baugrenze auf dem betreffenden
Flurstück, die in ihrem heutigen Verlauf dem Stand des Satzungsbeschlusses zum
Bebauungsplan aus dem Jahre 1975 entspricht.
Im Anschluss an
die Aufstellung des in Rede stehenden Bebauungsplans ist im Jahre 1978 ein
Umlegungsverfahren durchgeführt worden. Die Antragsteller weisen darauf hin,
dass sich für ihr Grundstück seit diesem Zeitpunkt jedoch nicht der eigentlich
mit dem Umlegungsverfahren beabsichtigte zweckmäßige und für eine Bebauung
besonders geeignete Grundstückszuschnitt, sondern gerade eine nur
eingeschränkte Bebaubarkeit ergeben habe. Dieser Umstand sei auf zu klein
bemessene überbaubare Grundstücksflächen in zu großem Abstand zu den
Grundstücksgrenzen zurückzuführen.
Die Antragsteller
begehren deshalb die Änderung des Bebauungsplans dergestalt, dass die
Baugrenzen im rückwärtigen Grundstücksbereich künftig im Abstand von etwa drei
Metern entlang der Grundstücksgrenzen verlaufen. Geplant sei dann, das ca. 1365
m² große Grundstücke in zwei gleich große Grundstücke à etwa 680 m² zu teilen.
Der hintere Grundstücksteil solle dann zugunsten des Sohnes mit einem Wohnhaus
bebaut werden, während der vordere und bereits heute bebaute Grundstücksteil
unangetastet bleibt.
Aktuelle
planungsrechtliche Situation und städtebauliche Bewertung:
Der einschlägige
Bebauungsplan ermöglicht nach § 30 Abs. 1 BauGB bereits mit seinem heutigen
Stand grundsätzlich die Bebauung des rückwärtigen Grundstücksbereichs mit einem
Wohnhaus.
Vor dem
Hintergrund des tatsächlichen Verlaufs der Baugrenzen und der sich daraus
ergebenden überbaubaren Grundstücksfläche, entsteht im Ergebnis jedoch eine
Ausnutzbarkeit des Grundstücks, die hinter dem städtebaulich sinnvollen und
umfeldtypischen Niveau insoweit zurückbleibt, als dass jedenfalls eine
zweckmäßige Bebauung kaum möglich ist. Der Antrag ist insoweit nachvollziehbar
und in Anbetracht der Priorisierung von Maßnahmen der Nachverdichtung in
Nottuln auch begründet. Es scheint daher geboten, dem Antrag so weit möglich zu
entsprechen.
Verfahren:
Um die
planungsrechtlichen Voraussetzungen i.S.d. Antragsteller zu schaffen, sind dem
Grunde nach zwei Wege denkbar:
a)
Befreiung
von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB
b)
Änderung
des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
Zu a):
Eine Befreiung von
den Festsetzungen des Bebauungsplans kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn
insbesondere die Grundzüge der Planung nicht berührt sind. Vorliegend
entspricht der Verlauf der Baugrenzen jedoch gerade einem Grundzug der Planung,
der durch eine Befreiung zugunsten der Antragsteller berührt werden würde. Deshalb
scheidet dieser Weg aus.
Zu b):
Unter den in § 13a
BauGB genannten Voraussetzungen kann ein Bebauungsplan, der z.B. der
Nachverdichtung dient, im beschleunigten Verfahren aufgestellt, geändert oder
ergänzt werden. Da die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, schlägt die
Verwaltung vor, die Änderung des o.g. Bebauungsplans verfahrensrechtlich auf
diesem Wege abzuwickeln. Ein Änderungsvorschlag ist Anlage 3 zu entnehmen.
Dabei soll von der
Durchführung der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und
4 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Die Auslegung nach § 3 Abs. 2 und die
Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB werden durchgeführt. Der Flächennutzungsplan,
der an entsprechender Stelle eine gemischte Baufläche darstellt, bleibt von der
oben skizzierten Änderung des Bebauungsplans unberührt.
Finanzielle Auswirkungen:
Für die
Durchführung des Änderungsverfahrens entstehen interne Personalkosten im Umfang
von etwa 15 Arbeitsstunden. Die Kosten tragen die Antragsteller.
Anlagen:
Anlage 1:
Abgrenzung des Änderungsbereichs
Anlage 2:
Antragsschreiben
Anlage 3: Geplante
Neufestsetzung der Baugrenzen