Betreff
Finanzierungsmöglichkeiten für Sportstätten
Vorlage
194/2017
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die Finanzierungsmöglichkeiten werden zur Kenntnis genommen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt (durch Dritte) die steuerlichen Möglichkeiten weiter zu prüfen mit dem Ziel, einen Vorsteuerabzug für die wirtschaftliche Tätigkeit der Vermietung von gemeindlichen Sportstätten zu erreichen sowie ein System der Finanzierung der kommunalen Sportstätten nach Nutzungszeiten vorzulegen.


Sachverhalt:

 

In der gemeinsamen Sitzung des Ausschusses für Familie, Soziales, Bildung und Freizeit sowie des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Umwelt und Ordnungswesen vom 11.10.2017 wurde die Verwaltung beauftragt zu ermitteln, welche Fördermittel es für die Umsetzung von Sportstättenmaßnahmen gibt.

 

In Anlehnung an die gemeinsame Info-Veranstaltung des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes NRW sowie des Landessportbundes NRW vom 13.03.2017 in Coesfeld (Zustimmung zur Verwendung der Auflistung/Gliederung der Fördermöglichkeiten von Herrn Achim Haase, Landessportbund NRW liegt vor) gibt es folgende Fördermöglichkeiten:

 

1.       Pauschale Landesförderung

a.       Sportpauschale

b.       Schul- und Bildungspauschale

c.       Allgemeine Investitionspauschale

2.       Kommunalinvestitionsförderungsgesetz

3.       Gute Schule 2020

4.       NRW.Bank.Sportstätten

5.       Förderung des herausragenden Sportstättenbaus

6.       Kommunalrichtlinie

7.       Sonstige

8.       Steuerliche Möglichkeiten: Betrieb gewerblicher Art oder § 2b UStG ab 01.01.2021

 

 

 

Zu 1.

Das Land NRW wird der Gemeinde Nottuln im Jahr 2018

        60.000 € als Sportpauschale

        302.828 € als Schul- und Bildungspauschale sowie

        1.338.665,47 € an Investitionspauschale

zur Verfügung stellen. Entgegen der Vorjahre beabsichtigt die neue Landesregierung die Pauschalen gegenseitig als deckungsfähig zu erklären, d.h. es liegt im Ermessen der Kommune, welche Projekte mit den Pauschalen gefördert werden. Eine Zuordnung der Pauschalfördermittel zu konkreten Maßnahmen wird im Rahmen der Haushaltsberatungen 2018 diskutiert und entschieden.

 

Zu 2.

Aus dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz erhält die Gemeinde Nottuln insgesamt 580.000 €. Für die Förderung muss ein 10%iger kommunaler Eigenanteil aufgebracht werden. Mit den Fördermitteln dürfen nur Maßnahmen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur realisiert werden, dies umfasst auch die Sporthallen auf dem Schulgelände. In der Haushaltsplanung 2018 sind die Mittel komplett für die Sanierung der Turnhallen in Appelhülsen eingeplant.

 

Zu 3.

Aus dem Programm Gute Schule 2020 fließen der Gemeinde Nottuln insgesamt 693.932 € zu. Mit Ratsbeschluss vom 11.07.2017 (Vorlage 105/2017) wurde das Rahmenkonzept für die Mittelverwendung beschlossen, das u.a. Maßnahmen wie den Ausbau der Netzinfrastruktur an den Grundschulen, den barrierefreien Zugang sowie die Dachsanierung der Daruper Grundschule, die Giebelflächensanierung der St. Martinus-Grundschule als auch die Flursanierung der Appelhülsener Grundschule vorsieht. Die Maßnahmen werden im Haushaltsplanentwurf 2018 sowie in der mittelfristigen Finanzplanung entsprechend ausgewiesen.

 

Zu 4.

Die NRW-Bank hat ein Sonderkontingent für die Förderung von Sportstätten aufgelegt. Hierbei handelt es sich aber um eine klassische Kreditfinanzierung mit einer Zinsbindung über 10 Jahre.

 

Zu 5.

Die Förderung des herausragenden Sportstättenbaus erfolgt über das Ministerium. Hierbei muss es sich aber um eine Sportstätte handeln, die im besonderen Landesinteresse betrieben wird, so z.B. Haupttrainingsstätten der Landesleistungsstützpunkte im besonderen Landesinteresse, NRW-Sportschulen oder Zuschaueranlagen im besonderen Landesinteresse. Für die in Rede stehende Sanierung der gemeindlichen Sportanlagen kann somit keine Förderung erfolgen.

 

Zu 6.

Bei der Kommunalrichtlinie handelt es sich um eine Förderung für Sportvereine, die im Rahmen des Klimaschutzes Optimierungen an ihren Sportstätten vornehmen. Hierzu können Investitionszuschüsse von 30 – 50% erzielt werden. Mögliche Maßnahmen wären der Umbau auf LED-Beleuchtung oder die Sanierung und der Austausch von Lüftungsanlagen.

 

Zu 7.

Weitere Möglichkeiten der Förderung bestehen grundsätzlich über die Aktion Mensch Stiftung (Schwerpunkt barrierefreier Umbau von Sportstätten), die LEADER-Region (dann aber gemeindegebietsübergreifend) oder über Landesprogramme im Rahmen eines integrierten Handlungskonzeptes für eine Quartiersentwicklung.

 

Zu 8.

Der Betrieb von Sportstätten kann ggfs. als Betrieb gewerblicher Art angesehen werden, wenn es sich um eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt. Die Tätigkeit muss sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Dies ist bei der Überlassung von Sportstätten an Sportvereine unter bestimmten Voraussetzungen gegeben. Die Nutzung der Sportanlagen für die Schulen ist eine hoheitliche Aufgabe und somit vom BgA nicht erfasst. Sollte ein BgA durch die Finanzverwaltung akzeptiert werden, so werden dann anteilig für die wirtschaftliche Tätigkeit der Kommune (Vermietung von Sportstätten an Vereine z.B.) bei den Investitions- und Unterhaltungskosten die Vorsteuerern vom Finanzamt erstattet. Dies führt zu einer erheblichen Reduzierung des Investitionsbedarfs. Zur Anerkennung eines Sportstätten-BgA ist es aber erforderlich, dass Nutzungsentgelte je Stunde erhoben werden. Die derzeitige pauschale Gebühr je Halleneinheit wird von der Finanzbehörde nicht akzeptiert. Beim Nutzungsentgelt pro Stunde ist eine Kostendeckung nicht erforderlich, ein gewisser Kostendeckungsgrad muss aber erreicht werden.

 

Alternativ könnte ab dem 01.01.2021 ein anteiliger nachträglicher Vorsteuerabzug erfolgen, wenn der § 2b Umsatzsteuergesetz für Nottuln Anwendung findet. Aber auch dann wären Rechnungen von der Gemeinde je Nutzungsstunde einer Sportstätte an die Vereine zu richten.

 

Neben der o.a. Pauschale je Halleneinheit übernehmen die Sportvereine bereits heute die verbrauchsabhängigen Kosten (Strom, Wärme, Wasser) für die Umkleidegebäude an den Außensportanlagen. Sollte es künftig zu einer Rechnungsstellung je Nutzungsstunde einer Sportanlage (Halle oder Außensportanlage) kommen, müsste ein neues finanzielles Beteiligungs-/Abrechnungssystem gefunden werden.

 

Zur Sitzung wird der Steuerberater und Jurist der Concunia Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH Herr Henning Overkamp anwesend sein und die Möglichkeiten und Risiken der Bildung eines Sportstätten BgA vorstellen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Können derzeit nicht beziffert werden


Anlagen:

keine