Beschlussvorschlag:
Die als Anlage beigefügte Entwässerungssatzung der Gemeinde wird beschlossen.
Sachverhalt:
Das neue Landeswassergesetz NRW (LWG) ist am 17.07.2016 als Artikel 1
des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften
vom 08.07.2016 in Kraft getreten. Dieses war Anlass für den Städte- und
Gemeindebund, die Muster- Entwässerungssatzung zu überarbeiten, einzelne
Regelungsinhalte zu konkretisieren und Änderungen der landesgesetzlichen
Regelungen zur Abwasserbeseitigung (§§ 43 bis 59 LWG NRW) zu berücksichtigen.
Aus Gründen der Rechtssicherheit wurde die Entwässerungssatzung der
Gemeinde Nottuln an die aktuelle Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes
im Rahmen einer Neufassung angepasst.
In § 1, Ziffer 6 (Entwässerungssatzung a.F.), ist die Regelung
„Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen im Falle des § 53 Abs. 4 LWG NRW“
(a.F.) entfallen. Nach dem neuen LWG obliegt die Überwachung von
Kleinkläranlagen nicht mehr den Gemeinden sondern den Unteren Wasserbehörden.
In § 5 (Entwässerungssatzung a.F.) ist der Absatz 3 entfallen, da die
darunter gefasste Regelung „Darüber hinaus ist der Anschluss des
Niederschlagswassers nicht ausgeschlossen, wenn die Gemeinde von der
Möglichkeit des § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG NRW Gebrauch macht“ nunmehr in § 49 LWG
(n.F.) i.V.m. § 5 Absatz 2 Entwässerungssatzung (n.F.) erfasst ist.
In § 7 Absatz 7 (Entwässerungssatzung n.F.) wurde ergänzend
aufgenommen, dass auf Antrag neben Grund-, Drainage- und Kühlwasser auch
sonstiges Wasser, wie z.B. wild abfließendes Oberflächenwasser der
Abwasseranlage zugeführt werden kann; allerdings nur befristet als Ausnahme und
ohne Allgemeinwohlbeeinträchtigung).
In § 7 (Entwässerungssatzung n.F.) wurde der Absatz 8 neu eingefügt
wonach keine Anspruch auf Einleitung von Stoffen, die kein Abwasser sind,
besteht.
In § 21 (Entwässerungssatzung n.F.) ist eine mögliche Geldbuße in Höhe
von bis zu 1.000 € geregelt. Die Höhe folgt aus § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung
NRW i.V.m. § 17 Ordnungswidrigkeitengesetz. Ein höheres Bußgeld (bisher max.
50.000 €) kann nicht festgesetzt werden, weil § 161a LWG NRW (a.F.) im LWG 2016
nicht fortgeführt worden ist.
Alle übrigen Änderungen/Ergänzungen in der neuen Entwässerungssatzung
betreffen im Wesentlichen Konkretisierungen durch den Städte- und Gemeindebund
vor dem Hintergrund der Rechtsprechung.
Die Änderungen in der neuen Satzung werden in den meisten Fällen kaum
praktische Bedeutung haben sondern dienen hauptsächlich der Rechtssicherheit.
Zur Information sind die Satzungen alte und neue Fassung in der Anlage 1 als
Synopse gegenübergestellt. Die Betriebsleitung schlägt vor, die neue
Entwässerungssatzung umzusetzen.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine Auswirkungen
Anlagen:
1. Synopse Entwässerungssatzung alte-
und neue Fassung
2. Neufassung der Entwässerungssatzung