Betreff
Neufassung der Entwässerungssatzung der Gemeinde Nottuln
Vorlage
060/2017
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die als Anlage beigefügte Entwässerungssatzung der Gemeinde wird beschlossen. 

 

 


Sachverhalt:

 

Das neue Landeswassergesetz NRW (LWG) ist am 17.07.2016 als Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 in Kraft getreten. Dieses war Anlass für den Städte- und Gemeindebund, die Muster- Entwässerungssatzung zu überarbeiten, einzelne Regelungsinhalte zu konkretisieren und Änderungen der landesgesetzlichen Regelungen zur Abwasserbeseitigung (§§ 43 bis 59 LWG NRW) zu berücksichtigen.

 

Aus Gründen der Rechtssicherheit wurde die Entwässerungssatzung der Gemeinde Nottuln an die aktuelle Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes im Rahmen einer Neufassung angepasst.

 

In § 1, Ziffer 6 (Entwässerungssatzung a.F.), ist die Regelung „Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen im Falle des § 53 Abs. 4 LWG NRW“ (a.F.) entfallen. Nach dem neuen LWG obliegt die Überwachung von Kleinkläranlagen nicht mehr den Gemeinden sondern den Unteren Wasserbehörden.

 

In § 5 (Entwässerungssatzung a.F.) ist der Absatz 3 entfallen, da die darunter gefasste Regelung „Darüber hinaus ist der Anschluss des Niederschlagswassers nicht ausgeschlossen, wenn die Gemeinde von der Möglichkeit des § 53 Abs. 3a Satz 2 LWG NRW Gebrauch macht“ nunmehr in § 49 LWG (n.F.) i.V.m. § 5 Absatz 2 Entwässerungssatzung (n.F.) erfasst ist.

 

In § 7 Absatz 7 (Entwässerungssatzung n.F.) wurde ergänzend aufgenommen, dass auf Antrag neben Grund-, Drainage- und Kühlwasser auch sonstiges Wasser, wie z.B. wild abfließendes Oberflächenwasser der Abwasseranlage zugeführt werden kann; allerdings nur befristet als Ausnahme und ohne Allgemeinwohlbeeinträchtigung).

 

In § 7 (Entwässerungssatzung n.F.) wurde der Absatz 8 neu eingefügt wonach keine Anspruch auf Einleitung von Stoffen, die kein Abwasser sind, besteht.  

 

In § 21 (Entwässerungssatzung n.F.) ist eine mögliche Geldbuße in Höhe von bis zu 1.000 € geregelt. Die Höhe folgt aus § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung NRW i.V.m. § 17 Ordnungswidrigkeitengesetz. Ein höheres Bußgeld (bisher max. 50.000 €) kann nicht festgesetzt werden, weil § 161a LWG NRW (a.F.) im LWG 2016 nicht fortgeführt worden ist.

 

Alle übrigen Änderungen/Ergänzungen in der neuen Entwässerungssatzung betreffen im Wesentlichen Konkretisierungen durch den Städte- und Gemeindebund vor dem Hintergrund der Rechtsprechung.

 

Die Änderungen in der neuen Satzung werden in den meisten Fällen kaum praktische Bedeutung haben sondern dienen hauptsächlich der Rechtssicherheit. Zur Information sind die Satzungen alte und neue Fassung in der Anlage 1 als Synopse gegenübergestellt. Die Betriebsleitung schlägt vor, die neue Entwässerungssatzung umzusetzen.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Keine Auswirkungen

 


Anlagen:

 

1.    Synopse Entwässerungssatzung alte- und neue Fassung

2.    Neufassung der Entwässerungssatzung