Betreff
Antrag Bündnis 90 / Die Grünen: Haushalt/Zuweisungen aus der Einkommensteuer
Vorlage
034/2017
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen.


Sachverhalt:

Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer - Allgemein

 

Die Gemeinden erhielten erstmals ab dem 1. Januar 1970 einen Anteil am Aufkommen an Lohn- und veranlagter Einkommensteuer.

Dieser verfassungsrechtliche Anspruch der Gemeinden ist in Artikel 106 Absatz 5 des Grundgesetzes verankert:

 

„Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist.“

 

Die Einkommenssteuer ist damit eine Gemeinschaftssteuer von Bund, Ländern und Gemeinden geworden.

 

Einzelheiten wurden durch das Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz) in der Neufassung vom 10. März 2009 geregelt. Die aktuellen Verteilungsgrundlagen werden im Gemeindefinanzreformgesetz (Höchstbeträge) sowie durch Rechtsverordnungen des Bundesministers der Finanzen (Bestimmung der maßgebenden Bundesstatistiken) und der Länder (Festsetzung der Schlüsselzahlen) geregelt.

 

Verteilung und Berechnung des Gemeindeanteils an der Einkommenssteuer

 

a)  Verteilung

 

In ihrer materiellen Ausgestaltung für den jeweils aktuellen Zeitraum orientiert sich die Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer an den Zielen der Gemeindefinanzreform:

 

1. Die einzelnen Gemeinden sollen ihren Gemeindeanteil an der Einkommensteuer „auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner“ (Artikel 106 Absatz 5 Grundgesetz) erhalten.

2.  Steuerkraftunterschiede zwischen Gemeinden gleicher Funktion und Größe sollen verringert werden.

3. Das Steuerkraftgefälle zwischen großen und kleinen Gemeinden soll gewahrt bleiben.

 

 

b)  Berechnung

 

Der Gemeindeanteil der vereinnahmten Steuern (Lohnsteuer, Einkommensteuer) wird gemäß dem Wohnsitzprinzip auf die jeweiligen Bundesländer umgelegt. Aus dem Aufkommen, das im Land erzielt wird, erhalten die Gemeinden 15 Prozent; der verbleibende Teil wird dann hälftig zwischen Bund und Land geteilt.

 

Weitaus komplizierter als die Verteilung auf die einzelnen Länder ist die Verteilung auf die einzelnen Gemeinden innerhalb eines Landes. Die Verteilung des Anteils an der gesamten Einkommensteuer eines Landes auf die einzelnen Gemeinden erfolgt mit Hilfe eines Verteilungsschlüssels (§§ 2 und 3 Gemeindefinanzreformgesetz).

 

Dieser Schlüssel erfasst nicht das tatsächliche örtliche Aufkommen, sondern nimmt eine gewisse Nivellierung unter den Gemeinden vor. Damit soll verhindert werden, dass Gemeinden mit einer besonders einkommensstarken Bevölkerung vergleichsweise hohe Steuererträge erzielen, während sich Gemeinden in strukturschwachen Regionen dagegen mit einem sehr niedrigen Aufkommen begnügen müssen.

Zur Bestimmung des Verteilungsschlüssels für den Einkommensteueranteil der einzelnen Gemeinden werden nicht die gesamten Steuerleistungen eines Steuerpflichtigen berücksichtigt, sondern nur die Steuerbeträge, die auf ein zu versteuerndes Einkommen bis zu einer bestimmten Obergrenze (Höchstbeträge oder Kappungsgrenze: maximal 35.000 € oder 70.000 €  - Zusammenveranlagung – pro Einwohner) entfallen. Das bedeutet, dass die Einkommensspitzen abgeschnitten werden und auf die Schlüsselzahlen keinen Einfluss nehmen.

 

Damit soll eine zu starke Differenz des Aufkommens zwischen den Gemeinden vermieden werden. Der Anteil der Gemeinde an dem Aufkommen bis zur Kappungsgrenze bildet die Schlüsselzahl, die dann auf den gesamten Landesanteil angewandt wird.

 

Die Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer wird also materiell durch zwei Faktoren bestimmt:

 

·         das Jahr, für das die Einkommensteuerleistungen der Einwohner ermittelt werden

·         die Höchstbeträge der zu versteuernden Einkommen, bis zu denen die Einkommen-steuerleistungen in die Verteilung einfließen.

 

Eine Veränderung eines oder beider Faktoren gleichzeitig hat oft sehr unterschiedliche Auswirkungen auf die einzelne Gemeinde.

 

Alle drei Jahre wird das Verhältnis neu festgelegt, in dem diese 15 Prozent des Landesaufkommens auf die einzelnen Kommunen aufgeteilt werden. Maßgebend dafür ist der Anteil, den die einzelne Kommune an der Summe des Einkommensteueraufkommens des Landes (unter Berücksichtigung bestimmter Obergrenzen) hat. Für jede Kommune wird eine Schlüsselzahl mit sieben Dezimalstellen festgesetzt, die ihren Anteil ausdrückt. Die Summe der Schlüsselzahlen aller Kommunen eines Bundeslandes ergibt die Zahl 1,0000000.

 

„Die Schlüsselzahl ist der in einer Dezimalzahl ausgedrückte Anteil der Gemeinde an dem nach § 1 auf die Gemeinden eines Landes entfallenen Steueraufkommen.“

 

Der Anteil der zu betrachtenden Gemeinde an der Lohn- und Einkommensteuer errechnet sich damit durch Multiplikation ihrer Schlüsselzahl und dem auf Landesebene für die Verteilung zur Verfügung stehenden Betrag (15 Prozent) nach den kassenmäßigen Einnahmen an Lohn- und Einkommensteuer im laufenden Kalenderjahr.

 

 

c)  Berechnungsschema

 

Zur Berechnung des konkreten Gemeindeanteils an der Einkommensteuer wird dann das im Land zur Verteilung zur Verfügung stehende Aufkommen mit der Schlüsselzahl der einzelnen Kommune multipliziert:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Schlüsselzahl

 

Einkommensteuer-
aufkommen des Landes

 

 

Anteil der einzelnen Gemeinde
am Gemeindeanteil an der
Einkommenssteuer

=

Aufkommen an Einkommenssteuer einer
Gemeinde innerhalb der jeweiligen
Höchstbetragsgrenzen lt. Statistik

x

Gemeindeanteil an der
Einkommensteuer des
lfd. Jahres (z. Zt. 15%)

Höchstbetragsaufkommen des
betreffenden Bundeslandes lt. Statistik

 

 

 

 

 

 

 

Veränderungen an den kommunalen Steuereinnahmen

Das Gewicht des Einkommensteueranteils in den Gemeindehaushalten hat sich seit seiner Einführung beträchtlich erhöht. Größere Veränderungen des Anteils an den kommunalen Steuereinnahmen (nach Abzug der Gewerbesteuerumlage) sind überwiegend auf Rechtsänderungen bei der Einkommensteuer und/oder der Gewerbesteuer zurückzuführen.

 

Beispiel dafür waren unter anderem die Unternehmenssteuerreform, der Wegfall der Eigenheimzulage, die Reduzierung des Sparerfreibetrags und die Rückkehr zur alten Pendlerpauschale.

Seit 2010 haben die Kommunen Mindereinnahmen beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) zu verzeichnen. Aber auch die konjunkturelle Entwicklung ist für Veränderungen bei den kommunalen Steuereinnahmen verantwortlich. So waren in den Jahren 2009 und 2010 auch die kommunalen Steuereinnahmen vom konjunkturellen Abschwung geprägt. Seit 2011 profitieren sie von der guten Konjunktur.

 

Die Anpassung der Schlüsselzahlen alle drei Jahre kann die kommunale Finanzsituation erheblich beeinflussen.

Zu den Gewinnern zählen in der Regel prosperierende Umlandgemeinden in den Ballungsräumen; die Verlierer sind in der Regel in den strukturschwachen und stark ländlich geprägten Gebieten zu finden.

Da der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer länderweise berechnet wird, tritt das Problem der unterschiedlichen Steuerkraft zwischen den Ländern hinzu, so dass sich Stärken und Schwächen noch einmal auseinanderentwickeln können.

 

Gemeindliche Möglichkeiten zur Erhöhung

Insgesamt hängen die Einnahmen der Gemeinden aus ihrem Einkommensteueranteil von der Einwohnerzahl, der Einkommensstruktur der Einwohner und der gesamtwirtschaftlichen Situation ab. Der Einkommensteueranteil hängt also sowohl von der allgemeinen Entwicklung im Land als auch von der besonderen wirtschaftlichen Entwicklung in der Kommune ab.

 

Die Gemeinde kann durch zielgerichtete Aktivitäten versuchen, insbesondere besser verdienende Einwohner anzuziehen, um ihre Einnahmen aus dem Einkommensteueranteil zu erhöhen.

 

Nach Artikel 106 Absatz 5 Satz 3 Grundgesetz kann ein Bundesgesetz bestimmen, „dass die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen“. Das Gemeindefinanzreformgesetz macht von dieser verfassungsrechtlich gegebenen Möglichkeit

zur Einführung beweglicher Hebesätze keinen Gebrauch.

 

Planung 2017

Im Haushaltsplanentwurf 2017 basierte die Berechnung auf den aktuellen Orientierungsdaten vom 25. Juli 2016 und hier auf die Ergebnisse des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom Mai 2016.

Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wurde für das Jahr 2017 auf rd. 8,253 Mrd. € geschätzt. Die Veränderungsrate für das Jahr 2017 (3,8%) wurde auf Grundlage der erwarteten Einzahlungen in Höhe von rd. 7,951 Mrd. € für 2016 berechnet. Die Schätzung basierte auf den Einnahmeerwartungen des Landes nach der Mai-Steuerschätzung 2016.

 

Im Entwurf 2017 ist ein Gemeindeanteil an der Einkommensteuer in Höhe von 10.493.040 € vorgesehen.

 

Das tatsächliche IST auf Grundlage der Schlussabrechnung vom 18.01.2017 beträgt allerdings rd. 7,763 Mrd. €. Auch für die Folgejahre bedingt dies jeweils ein geringeres prognostiziertes Aufkommen im Land NRW.

 

Die jeweils geltenden Schlüsselzahlen sind aus der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung  des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage ersichtlich. Die aktuellen Schlüsselzahlen gelten für die Jahre 2015 bis 2017. Ab dem Jahr 2018 werden neue Schlüsselzahlen gelten.

 

Bei einer Schlüsselzahl der Gemeinde Nottuln von 0,0012714 ergibt sich hierdurch für 2017 eine Verschlechterung gegenüber dem Entwurf in Höhe von rd. 0,25 Mio. €. Es wird mit einem Aufkommen an einem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer in Höhe von 10.244.989 € geplant.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Im Haushaltsplanentwurf 2017 ist ein Gemeindeanteil an der Einkommensteuer in Höhe von 10.493.040 € vorgesehen. Dieser wird sich im Rahmen der Änderungsliste zum Haushaltsplanentwurf 2017 um einen Betrag von 248.051 € auf 10.244.989 € reduzieren


Anlagen:

 

·         Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom 30.12.2016 – Haushalt/Zuweisungen aus der Einkommensteuer