Beschlussvorschlag:
Die Vorlage wird zur Kenntnis
genommen.
Sachverhalt:
Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer
- Allgemein
Die
Gemeinden erhielten erstmals ab dem 1. Januar 1970 einen Anteil am Aufkommen an
Lohn- und veranlagter Einkommensteuer.
Dieser
verfassungsrechtliche Anspruch der Gemeinden ist in Artikel 106 Absatz 5 des
Grundgesetzes verankert:
„Die Gemeinden erhalten einen Anteil
an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf
der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten
ist.“
Die
Einkommenssteuer ist damit eine Gemeinschaftssteuer von Bund, Ländern und
Gemeinden geworden.
Einzelheiten
wurden durch das Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen
(Gemeindefinanzreformgesetz) in der Neufassung vom 10. März 2009 geregelt. Die
aktuellen Verteilungsgrundlagen werden im Gemeindefinanzreformgesetz
(Höchstbeträge) sowie durch Rechtsverordnungen des Bundesministers der Finanzen
(Bestimmung der maßgebenden Bundesstatistiken) und der Länder (Festsetzung der
Schlüsselzahlen) geregelt.
Verteilung
und Berechnung des Gemeindeanteils an der Einkommenssteuer
a) Verteilung
In ihrer
materiellen Ausgestaltung für den jeweils aktuellen Zeitraum orientiert sich
die Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer an den Zielen der
Gemeindefinanzreform:
1. Die
einzelnen Gemeinden sollen ihren Gemeindeanteil an der Einkommensteuer „auf der
Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner“ (Artikel 106 Absatz 5 Grundgesetz)
erhalten.
2. Steuerkraftunterschiede
zwischen Gemeinden gleicher Funktion und Größe sollen verringert werden.
3. Das Steuerkraftgefälle zwischen großen und
kleinen Gemeinden soll gewahrt bleiben.
b) Berechnung
Der
Gemeindeanteil der vereinnahmten Steuern (Lohnsteuer, Einkommensteuer) wird gemäß
dem Wohnsitzprinzip auf die jeweiligen Bundesländer umgelegt. Aus dem
Aufkommen, das im Land erzielt wird, erhalten die Gemeinden 15 Prozent; der
verbleibende Teil wird dann hälftig zwischen Bund und Land geteilt.
Weitaus
komplizierter als die Verteilung auf die einzelnen Länder ist die Verteilung
auf die einzelnen Gemeinden innerhalb eines Landes. Die Verteilung des Anteils
an der gesamten Einkommensteuer eines Landes auf die einzelnen Gemeinden
erfolgt mit Hilfe eines Verteilungsschlüssels (§§ 2 und 3 Gemeindefinanzreformgesetz).
Dieser
Schlüssel erfasst nicht das tatsächliche örtliche Aufkommen, sondern nimmt eine
gewisse Nivellierung unter den Gemeinden vor. Damit soll verhindert werden,
dass Gemeinden mit einer besonders einkommensstarken Bevölkerung
vergleichsweise hohe Steuererträge erzielen, während sich Gemeinden in strukturschwachen
Regionen dagegen mit einem sehr niedrigen Aufkommen begnügen müssen.
Zur
Bestimmung des Verteilungsschlüssels für den Einkommensteueranteil der
einzelnen Gemeinden werden nicht die gesamten Steuerleistungen eines
Steuerpflichtigen berücksichtigt, sondern nur die Steuerbeträge, die auf ein zu
versteuerndes Einkommen bis zu einer bestimmten Obergrenze (Höchstbeträge oder
Kappungsgrenze: maximal 35.000 € oder 70.000 €
- Zusammenveranlagung – pro Einwohner) entfallen. Das bedeutet, dass die
Einkommensspitzen abgeschnitten werden und auf die Schlüsselzahlen keinen
Einfluss nehmen.
Damit soll
eine zu starke Differenz des Aufkommens zwischen den Gemeinden vermieden
werden. Der Anteil der Gemeinde an dem Aufkommen bis zur Kappungsgrenze bildet
die Schlüsselzahl, die dann auf den gesamten Landesanteil angewandt wird.
Die
Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer wird also materiell durch
zwei Faktoren bestimmt:
·
das
Jahr, für das die Einkommensteuerleistungen der Einwohner ermittelt werden
·
die
Höchstbeträge der zu versteuernden Einkommen, bis zu denen die
Einkommen-steuerleistungen in die Verteilung einfließen.
Eine
Veränderung eines oder beider Faktoren gleichzeitig hat oft sehr
unterschiedliche Auswirkungen auf die einzelne Gemeinde.
Alle
drei Jahre wird das Verhältnis neu festgelegt, in dem diese 15 Prozent des
Landesaufkommens auf die einzelnen Kommunen aufgeteilt werden. Maßgebend dafür
ist der Anteil, den die einzelne Kommune an der Summe des Einkommensteueraufkommens
des Landes (unter Berücksichtigung bestimmter Obergrenzen) hat. Für jede
Kommune wird eine Schlüsselzahl mit sieben Dezimalstellen festgesetzt, die
ihren Anteil ausdrückt. Die Summe der Schlüsselzahlen aller Kommunen eines
Bundeslandes ergibt die Zahl 1,0000000.
„Die Schlüsselzahl
ist der in einer Dezimalzahl ausgedrückte Anteil der Gemeinde an dem nach § 1
auf die Gemeinden eines Landes entfallenen Steueraufkommen.“
Der Anteil
der zu betrachtenden Gemeinde an der Lohn- und Einkommensteuer errechnet sich
damit durch Multiplikation ihrer Schlüsselzahl und dem auf Landesebene für die
Verteilung zur Verfügung stehenden Betrag (15 Prozent) nach den kassenmäßigen
Einnahmen
an Lohn- und
Einkommensteuer im laufenden Kalenderjahr.
c) Berechnungsschema
Zur
Berechnung des konkreten Gemeindeanteils an der Einkommensteuer wird dann das
im Land zur Verteilung zur Verfügung stehende Aufkommen mit der Schlüsselzahl
der einzelnen Kommune multipliziert:
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Schlüsselzahl |
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Einkommensteuer- |
|
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|||
Anteil der einzelnen Gemeinde |
= |
Aufkommen an Einkommenssteuer einer |
x |
Gemeindeanteil an der |
Höchstbetragsaufkommen des |
||||
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|
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Veränderungen
an den kommunalen Steuereinnahmen
Das Gewicht
des Einkommensteueranteils in den Gemeindehaushalten hat sich seit seiner
Einführung beträchtlich erhöht. Größere Veränderungen des Anteils an den
kommunalen Steuereinnahmen (nach Abzug der Gewerbesteuerumlage) sind
überwiegend auf Rechtsänderungen bei der Einkommensteuer und/oder der
Gewerbesteuer zurückzuführen.
Beispiel
dafür waren unter anderem die Unternehmenssteuerreform, der Wegfall der
Eigenheimzulage, die Reduzierung des Sparerfreibetrags und die Rückkehr zur
alten Pendlerpauschale.
Seit 2010
haben die Kommunen Mindereinnahmen beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer
durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von
Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) zu
verzeichnen. Aber auch die konjunkturelle Entwicklung ist für Veränderungen bei
den kommunalen Steuereinnahmen verantwortlich. So waren in den Jahren 2009 und
2010 auch die kommunalen Steuereinnahmen vom konjunkturellen Abschwung geprägt.
Seit 2011 profitieren sie von der guten Konjunktur.
Die
Anpassung der Schlüsselzahlen alle drei Jahre kann die kommunale Finanzsituation
erheblich beeinflussen.
Zu den
Gewinnern zählen in der Regel prosperierende Umlandgemeinden in den
Ballungsräumen; die Verlierer sind in der Regel in den strukturschwachen und
stark ländlich geprägten Gebieten zu finden.
Da der
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer länderweise berechnet wird, tritt das
Problem der unterschiedlichen Steuerkraft zwischen den Ländern hinzu, so dass
sich Stärken und Schwächen noch einmal auseinanderentwickeln können.
Gemeindliche
Möglichkeiten zur Erhöhung
Insgesamt
hängen die Einnahmen der Gemeinden aus ihrem Einkommensteueranteil von der
Einwohnerzahl, der Einkommensstruktur der Einwohner und der
gesamtwirtschaftlichen Situation ab. Der Einkommensteueranteil hängt also
sowohl von der allgemeinen Entwicklung im Land als auch von der besonderen
wirtschaftlichen Entwicklung in der Kommune ab.
Die
Gemeinde kann durch zielgerichtete Aktivitäten versuchen, insbesondere besser
verdienende Einwohner anzuziehen, um ihre Einnahmen aus dem
Einkommensteueranteil zu erhöhen.
Nach
Artikel 106 Absatz 5 Satz 3 Grundgesetz kann ein Bundesgesetz bestimmen, „dass
die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen“. Das Gemeindefinanzreformgesetz
macht von dieser verfassungsrechtlich gegebenen Möglichkeit
zur
Einführung beweglicher Hebesätze keinen Gebrauch.
Planung 2017
Im Haushaltsplanentwurf 2017 basierte die Berechnung auf den aktuellen Orientierungsdaten vom 25. Juli 2016 und hier auf die Ergebnisse des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ vom Mai 2016.
Der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer wurde für das Jahr 2017 auf rd. 8,253 Mrd. € geschätzt. Die Veränderungsrate für das Jahr 2017 (3,8%) wurde auf Grundlage der erwarteten Einzahlungen in Höhe von rd. 7,951 Mrd. € für 2016 berechnet. Die Schätzung basierte auf den Einnahmeerwartungen des Landes nach der Mai-Steuerschätzung 2016.
Im Entwurf 2017 ist ein Gemeindeanteil an der Einkommensteuer in Höhe von 10.493.040 € vorgesehen.
Das tatsächliche IST auf Grundlage der Schlussabrechnung vom 18.01.2017 beträgt allerdings rd. 7,763 Mrd. €. Auch für die Folgejahre bedingt dies jeweils ein geringeres prognostiziertes Aufkommen im Land NRW.
Die jeweils geltenden Schlüsselzahlen sind aus der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage ersichtlich. Die aktuellen Schlüsselzahlen gelten für die Jahre 2015 bis 2017. Ab dem Jahr 2018 werden neue Schlüsselzahlen gelten.
Bei einer Schlüsselzahl der
Gemeinde Nottuln von 0,0012714 ergibt sich hierdurch für 2017 eine
Verschlechterung gegenüber dem Entwurf in Höhe von rd. 0,25 Mio. €. Es wird mit
einem Aufkommen an einem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer in Höhe von 10.244.989 € geplant.
Finanzielle Auswirkungen:
Im Haushaltsplanentwurf 2017 ist ein Gemeindeanteil an der Einkommensteuer in Höhe von 10.493.040 € vorgesehen. Dieser wird sich im Rahmen der Änderungsliste zum Haushaltsplanentwurf 2017 um einen Betrag von 248.051 € auf 10.244.989 € reduzieren
Anlagen:
· Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom 30.12.2016 – Haushalt/Zuweisungen aus der Einkommensteuer