Beschlussvorschlag:
Nach dem Ergebnis der Diskussion:
a)
Der Rat der Gemeinde
Nottuln beschließt die im Sachverhalt dargestellte Änderungssatzung zur Hauptsatzung
für die Gemeinde Nottuln.
oder
b)
Der Rat der
Gemeinde Nottuln beschließt die Umsetzung der Aufwandsentschädigung für
Ausschussvorsitzende der folgenden Ausschüsse:
Ø Ausschuss für
Gemeindeentwicklung, Umwelt und Ordnungswesen
Ø Ausschuss für Familie,
Soziales, Bildung und Freizeit
Ø Betriebsausschuss
Ø Rechnungsprüfungsausschuss
Sachverhalt:
Der
Landtag NRW hat am 09.11.2016 das Gesetz zur Stärkung der kommunalen
Selbstverwaltung beschlossen. Das Gesetz ist am 28.11.2016 im Gesetz- und
Verordnungsblatt NRW verkündet worden und am 29.11.2016 in Kraft getreten.
Mit der Gesetzesänderung
wurden auch die Regelungen zur Aufwandsentschädigung für
Mandatsträger
angepasst. Nach der Neufassung des § 46 Nr. 2 Gemeindeordnung NRW i. V. m. § 3
Abs. 1 Nr. 6 der Entschädigungsverordnung (EntschVO) entsteht ab dem 01. Januar
2017 ein Anspruch aller Ausschussvorsitzenden
auf eine zusätzliche Aufwandsentschädigung. Ausgenommen von dieser Regelung ist
nach dem Gesetzeswortlaut der Wahlprüfungsausschuss. Der Wahlausschuss sowie
der Haupt- und Finanzausschuss sind hierbei ebenfalls nicht zu berücksichtigen,
da hier der Hauptverwaltungsbeamte als Wahlleiter bzw. die Bürgermeisterin
kraft Gesetzes den Vorsitz hat und hierbei eine Aufwandsentschädigung entfällt.
Betroffen
wären demnach folgende Ausschüsse:
Ø Ausschuss für
Gemeindeentwicklung, Umwelt und Ordnungswesen
Ø Ausschuss für Familie,
Soziales, Bildung und Freizeit
Ø Betriebsausschuss
Ø Rechnungsprüfungsausschuss
Somit
wären vier Ausschussvorsitze zu berücksichtigen. § 3 Abs. 1 Nr. 6 der
Entschädigungsverordnung sieht eine einfach erhöhte Aufwandsentschädigung vor.
Die Aufwandsentschädigung für Kommunen mit bis 20.000 Einwohnerinnen und
Einwohnern beträgt nach der derzeit gültigen Fassung der Entschädigungsverordnung
211,90 € als monatliche Pauschale. Finanziell betrachtet würde der
Haushalt jährlich mit zusätzlich 10.171,20 € (4 * 211,90 € * 12 Monate) belastet.
Der
Rat kann gemäß § 46 Satz 2 GO NW darüber entscheiden, ob er die Hauptsatzung
hinsichtlich der Aufwandsentschädigungen für Ausschussvorsitzende ändern will. Laut
Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen können alle Ausschüsse von der
Regelung ausgenommen werden.
Änderungssatzung
zur Hauptsatzung für die
Gemeinde Nottuln
vom 31. Januar 2017
Aufgrund des § 7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz
2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in
der jeweils gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Nottuln mit der Mehrheit
der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder in seiner Sitzung am 31. Januar 2017
die folgende Änderungssatzung zur Hauptsatzung für die Gemeinde Nottuln
erlassen:
(…)
§ 8 Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz
(3) Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des
Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten
regelmäßigen Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu
rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten.
a) Alle
Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn,
dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Die Höhe des Regelstundensatzes richtet
sich nach der EntschVO.
b) Unselbständigen
wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall
gegen entsprechenden Nachweis, z.B. durch Vorlage einer Bescheinigung der Arbeitgeberin
bzw. des Arbeitgebers, ersetzt.
c) Selbständige
können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie
einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die
Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des
Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird.
d) Personen,
die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen und nicht oder weniger als
20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der
mandats-bedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf
Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine
Vertretung im Haushalt ersetzt.
e) Entgeltliche
Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit auf-grund
der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf
Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden
nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei
denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen.
f) In
keinem Fall darf der Verdienstausfall den Betrag von 80 € je Stunde überschreiten. Stellvertretende Bürgermeisterinnen
oder stellvertretender Bürgermeister nach § 67 Abs. 1 GO und
Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen
mit mindestens 8 Mitgliedern auch eine stellvertretende Vorsitzende bzw. einen
stellvertretenden Vorsitzenden, mit mindestens 16 Mitgliedern auch 2
stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 24 Mitgliedern auch 3
stellvertretende Vorsitzende - erhalten neben den Entschädigungen, die den
Ratsmitgliedern nach § 45 zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der
EntschVO.
g) Von der Regelung, wonach
Vorsitzende von Ausschüssen des Rates der Gemeinde Nottuln (mit Ausnahme des
Wahlprüfungsausschusses, des Wahlausschusses sowie des Haupt- und
Finanzausschusses) grundsätzlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach §
46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW i. V. m. der Entschädigungsverordnung erhalten, werden
gemäß § 46 Satz 2 GO NRW folgende Ausschüsse des Rates der Gemeinde Nottuln
ausgenommen:
Ø Ausschuss
für Gemeindeentwicklung, Umwelt und Ordnungswesen
Ø Ausschuss
für Familie, Soziales, Bildung und Freizeit
Ø Betriebsausschuss
Ø Rechnungsprüfungsausschuss
(…)
§ 18 Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt mit dem Tage
nach der Bekanntmachung in Kraft.
Finanzielle Auswirkungen:
Mehrbelastung des Haushalts in Höhe von 10.171,20 € pro Jahr (Stand: 31.01.2017).