Betreff
Änderung der Hauptsatzung / Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende
Vorlage
002/2017
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Nach dem Ergebnis der Diskussion:

a)    Der Rat der Gemeinde Nottuln beschließt die im Sachverhalt dargestellte Änderungssatzung zur Hauptsatzung für die Gemeinde Nottuln.

oder

b)   Der Rat der Gemeinde Nottuln beschließt die Umsetzung der Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende der folgenden Ausschüsse:

Ø  Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Umwelt und Ordnungswesen

Ø  Ausschuss für Familie, Soziales, Bildung und Freizeit

Ø  Betriebsausschuss

Ø  Rechnungsprüfungsausschuss


Sachverhalt:

 

Der Landtag NRW hat am 09.11.2016 das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung beschlossen. Das Gesetz ist am 28.11.2016 im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW verkündet worden und am 29.11.2016 in Kraft getreten.

 

Mit der Gesetzesänderung wurden auch die Regelungen zur Aufwandsentschädigung für

Mandatsträger angepasst. Nach der Neufassung des § 46 Nr. 2 Gemeindeordnung NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Entschädigungsverordnung (EntschVO) entsteht ab dem 01. Januar 2017 ein Anspruch aller Ausschussvorsitzenden auf eine zusätzliche Aufwandsentschädigung. Ausgenommen von dieser Regelung ist nach dem Gesetzeswortlaut der Wahlprüfungsausschuss. Der Wahlausschuss sowie der Haupt- und Finanzausschuss sind hierbei ebenfalls nicht zu berücksichtigen, da hier der Hauptverwaltungsbeamte als Wahlleiter bzw. die Bürgermeisterin kraft Gesetzes den Vorsitz hat und hierbei eine Aufwandsentschädigung entfällt.

 

Betroffen wären demnach folgende Ausschüsse:

 

Ø  Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Umwelt und Ordnungswesen

Ø  Ausschuss für Familie, Soziales, Bildung und Freizeit

Ø  Betriebsausschuss

Ø  Rechnungsprüfungsausschuss

 

Somit wären vier Ausschussvorsitze zu berücksichtigen. § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Entschädigungsverordnung sieht eine einfach erhöhte Aufwandsentschädigung vor. Die Aufwandsentschädigung für Kommunen mit bis 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern beträgt nach der derzeit gültigen Fassung der Entschädigungsverordnung 211,90 € als monatliche Pauschale. Finanziell betrachtet würde der Haushalt jährlich mit zusätzlich 10.171,20 € (4 * 211,90 € * 12 Monate) belastet.

 

Der Rat kann gemäß § 46 Satz 2 GO NW darüber entscheiden, ob er die Hauptsatzung hinsichtlich der Aufwandsentschädigungen für Ausschussvorsitzende ändern will. Laut Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen können alle Ausschüsse von der Regelung ausgenommen werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Änderungssatzung

zur Hauptsatzung für die Gemeinde Nottuln

vom 31. Januar 2017

 

Aufgrund des § 7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der jeweils gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Nottuln mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder in seiner Sitzung am 31. Januar 2017 die folgende Änderungssatzung zur Hauptsatzung für die Gemeinde Nottuln erlassen:

 

(…)

 

§ 8 Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz

 

(3)   Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten.

 

a)   Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Die Höhe des Regelstundensatzes richtet sich nach der EntschVO.

b)   Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z.B. durch Vorlage einer Bescheinigung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers, ersetzt.

c)   Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird.

d)   Personen, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandats-bedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.

e)   Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit auf-grund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen.

 

 

f)   In keinem Fall darf der Verdienstausfall den Betrag von 80 € je Stunde überschreiten. Stellvertretende Bürgermeisterinnen oder stellvertretender Bürgermeister nach § 67 Abs. 1 GO und Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens 8 Mitgliedern auch eine stellvertretende Vorsitzende bzw. einen stellvertretenden Vorsitzenden, mit mindestens 16 Mitgliedern auch 2 stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 24 Mitgliedern auch 3 stellvertretende Vorsitzende - erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der EntschVO.

g)  Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates der Gemeinde Nottuln (mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses, des Wahlausschusses sowie des Haupt- und Finanzausschusses) grundsätzlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW i. V. m. der Entschädigungsverordnung erhalten, werden gemäß § 46 Satz 2 GO NRW folgende Ausschüsse des Rates der Gemeinde Nottuln ausgenommen:

 

Ø  Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Umwelt und Ordnungswesen

Ø  Ausschuss für Familie, Soziales, Bildung und Freizeit

Ø  Betriebsausschuss

Ø  Rechnungsprüfungsausschuss

(…)

 

§ 18 Inkrafttreten

 

Diese Änderungssatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Mehrbelastung des Haushalts in Höhe von 10.171,20 € pro Jahr (Stand: 31.01.2017).