Betreff
Melderegisterauskunft nach § 50 des Bundesmeldegesetzes
Vorlage
202/2016
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Antrag der UBG-Fraktion vom 27.10.2016 wird abgelehnt.


Sachverhalt:

Im Amtsblatt der Gemeinde Nottuln, Nr. 14/2016, ausgegeben am 29.09.2016, wurde u.a. über die Widerspruchsrechte nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) vom 01.11.2015 unterrichtet. Das Bundesmeldegesetz räumt allen Betroffenen die Möglichkeit ein, in bestimmten Fällen ohne Angabe von Gründen Widerspruch gegen einzelne Datenübermittlungen der Meldebehörde zu erheben.

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 2 BMG Presse oder Rundfunk sowie Mandatsträgern Auskunft aus dem Melderegister über bestimmte Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Die Auskunft darf nur Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift des Betroffenen sowie Datum und Art des Jubiläums umfassen.
Adressbuchverlagen darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und derzeitiger Anschriften aller Einwohner erteilt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

Die UBG-Fraktion hat am 27.10.2016 (Anlage 1) beantragt, dass künftig grds. Auch keine Datenübermittlung nach § 50 Abs. 2 und Abs. 3 BMG an Presse, Rundfunk und Adressbuchverlage erfolgt, sondern nur ausnahmsweise bei Zustimmung der betroffenen Person.

Es besteht keine Notwendigkeit für eine Änderung der bestehenden Regelung. Eine Umkehrung der durch den Gesetzgeber vorgesehen „Widerspruchslösung“ würde nach der Entstehungsgeschichte und dem Zwecke der Vorschrift das Auskunftsrecht aushöhlen, da nur ein eingeschränkter Kreis die Einwilligung erteilten würde. Dies wird dem Informationsbedürfnis von Adressbuchverlagen, Presse und Rundfunk nicht gerecht.

Übermittelte Daten unterliegen stets einer Zweckbindung (§ 41 Satz 1 BMG). Hiernach dürfen Datenempfänger die Daten und Hinweise nur für die Zwecke verarbeiten oder nutzen, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt oder weitergegeben wurden. Ein Verstoß hiergegen kann eine Ordnungswidrigkeit bzw. eine Straftat darstellen.

Auf die einzelnen Widerspruchsrechte wird jede Person bei Anmeldung gesondert hingewiesen (Anlage 2). Der Widerspruch ist nicht form- und fristgebunden und muss nicht begründet werden. Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels dagegen sind ohnehin nur zulässig, wenn die Betroffenen in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben.


Finanzielle Auswirkungen:

keine


Anlagen:

Ø  Anlage 1: Antrag der UBG-Fraktion vom 27.10.2016

Ø  Anlage 2: Vordruck „Hinweise zum Widerspruchsrecht“