Betreff
Abgabe der Optionserklärung gem. § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG
Vorlage
177/2016
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Zum 01.01.2017 wird die Optionserklärung gem. § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG abgegeben.

 


Sachverhalt:

Die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts wurde durch Gesetz geändert. Grundsätzlich gilt ab dem 01.01.2017 der § 2b UStG, so dass viele gemeindliche Leistungen künftig der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Allerdings wurde eine Option zur Beibehaltung des bisherigen Rechts bis einschließlich zum 31.12.2020 durch § 27 Abs.22 Satz 3 UStG eingeräumt. Hierzu muss aber eine entsprechende Optionserklärung bis zum 31.12.2016 gegenüber dem Finanzamt abgegeben werden.

 

Zur Beurteilung der komplexen steuerrechtlichen Fragestellungen wurde die Concunia GmbH mit einer Überprüfung der Sachverhalte bei der Gemeinde Nottuln sowie ihrer Betriebe beauftragt. Die daraufhin erstellte steuerliche Stellungnahme vom 19.10.2016 ist der Vorlage als Anlage 1 beigefügt. Der Steuerberater Herr Trost wird in der Ratssitzung die Ergebnisse der Überprüfung vorstellen und für Rückfragen zur Verfügung stehen.

 

Letztendlich wird die Abgabe der Optionserklärung empfohlen, obwohl nicht alle Sachverhalte bis zum 31.12.2016 abschließend geklärt sein werden. Zum einen liegt ein Risiko in der unsicheren Rechtslage für die interkommunalen Zusammenarbeiten (insbesondere Finanzzentrum Baumberge, aber auch citeq). Zum anderen birgt der geplante Sporthallenneubau Chancen, wenn ein Vorsteuerabzug möglich wäre. Durch die Anwendung des § 2b UStG wird spätestens ab dem 01.01.2021 der Verwaltungsaufwand im Bereich der Buchhaltung steigen.

 

Hinweis: Die Optionserklärung kann gemäß einem der Gemeinde Nottuln vorliegendem Schreiben der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen auch rückwirkend widerrufen werden
(s. Anlage 2). Gleichzeitig wird in dem Schreiben auch die Empfehlung ausgesprochen, die Optionserklärung abzugeben, auch „wenn noch nicht abschließend beurteilt werden kann, ob die gesetzliche Neuregelung günstiger ist als die bisherige Rechtslage.“

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Können derzeit noch nicht abschließend beurteilt und beziffert werden.

 


Anlagen:

Anlage 1: Steuerliche Stellungnahme vom 19.10.2016, Concunia GmbH

Anlage 2: Schreiben OFD Mai/Juni 2016