Betreff
Einbringung des 2. Nachtragshaushaltes für das Haushaltsjahr 2016
Vorlage
169/2016
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der eingebrachte Entwurf der Nachtragshaushaltssatzung 2016 mit ihren Anlagen wird zur Vorbereitung der Beschlussfassung an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen.


Sachverhalt:

Die Gemeinde Nottuln muss für die Unterbringung von Flüchtlingen weiteren Wohnraum schaffen. Die derzeit laufenden und fast abgeschlossenen Baumaßnahmen (Umbau der Grundschule Schapdetten, Ausbau der Unterkunft an der Daruper Straße in Nottuln) sowie die noch freien Kapazitäten in der Notunterkunft der ehemalige Hauptschule werden nach dem derzeitigen Kenntnisstand nur ausreichen, die bis zum Jahresende angekündigten weiteren 130 Flüchtlinge unterzubringen. Zudem ist beabsichtigt, möglichst schnell die Notunterkunft durch andere Unterbringungsmöglichkeiten abzulösen.

 

Mit Ratsbeschluss vom 20.09.2016 (Beschlussvorlage 135/2016) sollen nun an drei Standorten (Nottuln, Darup, Appelhülsen) Wohneinheiten für je 50 Personen in Holzständerbauweise entstehen. Die Unterkünfte werden im Hinblick auf die bauliche Substanz mindestens 25 Jahre nutzbar sein. Eine Kreditfinanzierung ist allerdings aufgrund der sehr guten Modalitäten der Förderbank nur auf 20 Jahre möglich (derzeit 0% Zinsen). Die finanziellen Belastungen daraus werden erst in der mittelfristigen Finanzplanung ab 2017 den gemeindlichen Haushalt belasten. Die Ausschreibung und der Bau der Gebäude müssen nun möglichst schnell und zeitlich parallel erfolgen, so dass ein 2. Nachtragshaushalt notwendig wird.

 

Da die Errichtung der drei Flüchtlingswohnheime mit einer Investition in Höhe von 4,5 Mio. € verbunden ist, ergibt sich die Notwendigkeit zur Aufstellung der Nachtragshaushaltssatzung aus § 81 Abs. 2 Nr. 3 GO NRW in Verbindung mit § 7 Ziff. IV Nr. 3 der Haushaltssatzung 2016. Die Haushaltssatzung sieht für bisher nicht veranschlagte Investitionen über 100.000 € eine Nachtragshaushaltssatzung vor.

 

Zudem ist für die Investition eine Kreditaufnahme in Höhe von 4,0 Mio. € erforderlich, um die Liquidität der Gemeinde nicht zu gefährden. Auch das Eingehen einer Kreditermächtigung bedarf der Festlegung in einer Nachtragshaushaltssatzung. Die Höhe des Kreditbedarfs ist anhand eines Berechnungsschemas (gem. der 6. Handreichung des Innenministeriums zum NKF, § 86 GO NRW, S. 811ff) ermittelt worden. Das Schema ist als Anlage dem Vorbericht beigefügt.

 

Gem. § 10 GemHVO muss ein Nachtragshaushaltsplan Änderungen der Erträge und Aufwendungen ausweisen, wenn sie im Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind und oberhalb der vom Rat festgelegten Wertgrenzen liegen. Die durch die Haushaltssatzung festgelegte Wertgrenze ist mit 250.000 € definiert. Dies gilt somit auch für die positiven Veränderungen (Entwicklung der Gewerbesteuer plus 700 T€, Leistungen nach dem FlüAG plus 735,4 T€) sowie die dagegen stehenden zusätzlichen Aufwendungen (Betreuung, Wachdienst, Catering) in Höhe von 582 T€, die in der Notunterkunft „ehemalige Hauptschule“ bis zum Jahresende entstehen werden.

 


Finanzielle Auswirkungen:

Die finanziellen Auswirkungen für das Haushaltsjahr 2016 sind im Nachtragshaushaltsplan dargestellt.


Anlagen:

Entwurf des Nachtragshaushaltsplans