Betreff
Satzung der Gemeinde Nottuln über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen
Vorlage
126/2016
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Die beigefügte Satzung der Gemeinde Nottuln über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen wird beschlossen. Diese tritt zum 01.01.2017 in Kraft.


Sachverhalt:

Vor dem Hintergrund der im Jahr 2015 gestiegenen Belegungsquote gemeindlicher Unterkünfte wurden die Nutzungsgebühren für die Inanspruchnahme gemeindlicher Übergangswohnheime neu kalkuliert.

Die Kalkulation der Gebühren ist als Anlage Nr. 1 beigefügt.

Gleichzeitig wurde die Satzung der Gemeinde Nottuln über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangswohnheimen neu überarbeitet. Synopse und Satzungstext sind der Vorlage als Anlagen Nr. 2 und 3 beigefügt.

 

Zu den wesentlichen inhaltlichen Änderungen wird wie folgt Stellung genommen:

 

§ 1 Rechtsform, Personenkreis und Zweckbestimmung

Die gemeindlichen Übergangswohnheime wurden bislang hier nicht im Einzelnen benannt. Dieses wird zur Rechtsklarheit nachgeholt, insbesondere vor dem Hintergrund neuer kommunaler Erstaufnahmeeinrichtungen in der ehemaligen Geschwister-Scholl-Hauptschule und der Bonifatius-Grundschule. Beide Einrichtungen konnten mit vertretbar wirtschaftlichem Aufwand nicht wohnungsähnlich hergerichtet werden. Nach neuester Rechtsauffassung ist hier die Erhebung von Nutzungsgebühren für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz kritisch zu beurteilen.

Sollten hingegen die in Planung befindlichen Übergangswohnheime in den Ortsteilen Darup, Nottuln und Appelhülsen in Betrieb gehen, würden diese über die Öffnungsklausel in § 1 Abs. 1 letzter Satz erfasst.

 

§ 3 Einweisung

Entgegen der früheren Verwaltungspraxis werden bereits heute Einweisungs- und Kostenbescheid getrennt erlassen.

 

§ 5 Gebührenberechnung

Zur Reduzierung des enormen, mit der Verwaltung der Übergangswohnheime verbundenen Verwaltungsaufwandes wird nunmehr einheitliche Gebühren kalkuliert und erhoben.

 

§ 6 Inkrafttreten

Die Satzung soll am 01.01.2017 in Kraft treten. Nach Vorberatung im Ausschuss und Beschlussfassung im Rat muss die verbleibende Zeit genutzt werden, um die Kostenbescheide zu erlassen. Folgerichtig müssen dann zum 01.01.2017 noch die „Sozialhilfebescheide“ angepasst werden.

 

Der Beschluss des Ausschusses ergeht als Empfehlung an den Gemeinderat.


Finanzielle Auswirkungen:

Siehe Haushaltsplanberatung für das Jahr2017


Anlagen:

  1. Gebührenkalkulation
  2. Synopse Satzungsänderung
  3. Satzungstext