Betreff
Festlegung von Standorten zum Bau von Übergangswohnheimen für Flüchtlinge; hier: Festlegung des Standortes mit 2. Priorität
Vorlage
117/2016
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Beschluss des Rates vom 14.06.2016 wird im Hinblick auf die Standortprioritäten für die Errichtung von Übergangswohnheimen wie folgt konkretisiert:

2. Priorität: Nottuln ________________________________


Sachverhalt:

In der Sitzung des Rates vom 14.06.2016 (VL 075/2016) wurden Standortprioritäten für die Errichtung von Übergangswohnheimen für Flüchtlinge festgelegt. Grundlage hierfür war wiederum das in der Ratssitzung vom 26.04.2016 beratene Konzept zur Unterbringung von Flüchtlingen (VL 063/2016). Bei der Festlegung von Prioritäten wurde zunächst die genaue Verortung des Standortes mit 2. Priorität im Ortsteil Nottuln offen gelassen, um weitere aus den Reihen des Rates und der Öffentlichkeit genannten Optionen mit in die Abwägung einbeziehen zu können.

Im Ortsteil Nottuln stehen somit folgende Alternativen zur Diskussion (siehe auch Übersichtskarte in Anlage 1):

 

Nottuln 1: „Grünfläche hinter der Hauptschule“

Planungsrechtliche Bewertung

Der Standort befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 8 „Schul-, Sport- und Erholungszentrum“. Festgesetzt ist eine Fläche für den Gemeinbedarf mit Zweckbestimmung Schule.

Gemäß § 246 Abs. 12 BauGB (Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte) sind bis zum 31.12.2019 für mobile Flüchtlingsunterkünfte auf drei Jahre Dauer befristete Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zulässig.

 

Sonstige Lagebewertung

Im Hinblick auf die angrenzenden Sportstätten ist eine immissionsschutzrechtliche Untersuchung im weiteren Planungsprozess erforderlich.

Der Standort befindet sich in unmittelbarer Nähe der derzeit bestehenden Notunterkunft in der Hauptschule und widerspricht somit der Zielstellung einer dezentralen Unterbringung.

 

Nottun 3 „Randbereich des RRB, Baugebiet Olympiastraße“

Planungsrechtliche Bewertung

Der Standort befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 112 „Westlich Dülmener Straße“. Festgesetzt ist eine öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Regenrückhaltebecken. Zudem dient der Standort Ausgleichszwecken.

Gemäß § 246 Abs. 12 BauGB (Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte) sind bis zum 31.12.2019 für mobile Flüchtlingsunterkünfte auf drei Jahre Dauer befristete Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zulässig. Die Ausgleichsanpflanzungen sind nach der Nutzung wieder herzustellen.

 

Sonstige Lagebewertung

Trotz der Lage am Rand des Ortsteils Nottuln ist der Ortskern mit vollständigem Infrastrukturangebot gut fußläufig erreichbar (ca. 1,3 km). Der Standort ist zwar ein wenig von der Wohnbebauung abgerückt aber dennoch so integriert, dass eine Integration nicht in besonderem Maße erschwert ist.

 

Nottuln 5 „Tennisplätze an der Hummelbachpromenade“

Planungsrechtliche Bewertung

Der Standort befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 8 „Schul-, Sport- und Erholungszentrum“. Festgesetzt ist eine Fläche für den Gemeinbedarf mit Zweckbestimmung Tennisplätze.

Gemäß § 246 Abs. 12 BauGB (Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte) sind bis zum 31.12.2019 für mobile Flüchtlingsunterkünfte auf drei Jahre Dauer befristete Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zulässig.

 

Sonstige Lagebewertung

Die Tennisplätze müssen bereits heute enge Begrenzungen bzgl. der Betriebszeiten auf Grund der angrenzenden Wohnbebauung hinnehmen. Ein Platz ist aus diesem Grund in Gänze stillgelegt. Daher wäre im weiteren Planungsprozess in besonderem Maße zu klären, ob und wie eine Unterkunft den Betrieb der Tennisplätze beeinträchtigt bzw. ob die Errichtung vor diesem Hintergrund überhaupt zulässig sein kann.

Noch nicht abschließend konnte die Frage der eigentumsrechtlichen Verfügbarkeit geklärt werden. Hierzu wird in der Ratssitzung - auch nach Rücksprache mit dem Tennisverein - mündlich berichtet.

 

Nottuln 6 „Grünfläche zwischen Kindergärten und Rudolf-Harbig-Straße“

Planungsrechtliche Bewertung

Der Standort befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 8 „Schul-, Sport- und Erholungszentrum“. Festgesetzt ist eine Fläche für den Gemeinbedarf mit Zweckbestimmung Schule.

Gemäß § 246 Abs. 12 BauGB (Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte) sind bis zum 31.12.2019 für mobile Flüchtlingsunterkünfte auf drei Jahre Dauer befristete Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zulässig.

 

Sonstige Lagebewertung

Die bestehende Bepflanzung weist eine gewisse ökologische Wertigkeit auf.

Im Gegensatz zu den übrigen vorgeschlagenen Alternativen befindet sich der Standort in unmittelbarer Nähe zur bestehenden Wohnbebauung.


Finanzielle Auswirkungen:

Zunächst lediglich hausinterner Personalaufwand sowie ggf. Kosten für Detailprüfungen durch Fachbüros (Artenschutz, Schallschutz, Baugrunduntersuchungen, Ingenieursplanung für die Ver- und Entsorgung etc.).


Anlagen:

Anlage 1: Standortoptionen im Ortsteil Nottuln